BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 6/13 vom 2 8 . Januar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2 8 . Ja nuar 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 5. Dezember 2012 wird auf Ko s- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.0 Gründe: Der "Widerspruch" des Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, weil hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordn ete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Prozes s- kostenhilfe durch das Landgericht richtet, ist sie schon nicht statthaft. Weder sieht das Ges etz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsb e- schwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2 , § 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die 1 2 - 3 - Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Berufungsgericht zugelassen worden (§ 574 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Demgeg enüber findet gegen die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht nach § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO zwar die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), jedoch ist sie bereits unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Durch den nach Fristablauf eingegangenen Prozes s- kostenhilfeantrag vom 23. Januar 2013 kann die Frist nicht gewahrt werden. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb aussichtslos. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Haßfurt, Entscheidung vom 17.10.2012 - 1 C 104/10 - LG Bamberg, Entscheidung vom 05.12.2012 - 3 S 124/12 - 3
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