BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 13 /1 2 v om 2 1 . November 201 3 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . November 2 01 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schillin g , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 15. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesg e- richts Stuttgart vom 21 . September 2012 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Behandl ung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerde wert: 1. 000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetr e- tenen Anr echts im Versorgun gsausgleich. Auf den am 5. Juli 2011 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 5. Juni 1992 geschlossene Ehe der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und de s Antragsgegner s (im Folgenden: Ehemann) durch Verbundbeschluss geschieden und den Ver sorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit ( 1. Juni 1992 bis 30. Juni 2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Eh e- gatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Ehemann darüber hinaus ein geringfügiges privates Versorgungsanrecht sowie ein weiteres A n- 1 2 - 3 - recht aus einer Lebensversicherung bei der Beteiligten mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 146.613,15 , die zwecks Rückb esicherung eine r Höchstb e- tragsbürgschaft über 50.000 s bis zum 30. Juni 2 013 endfälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs der Sparka s- se S gegen d ie Ehefrau begeben hatte , an die Sparkasse abgetreten ist. Das Familiengericht hat sämtliche Anrechte mit Ausnahme des geringfügigen A n- rechts intern geteilt . Auf die Beschwerde des Ehema nns und der Beteiligten hat das Oberlandesgericht angeordnet, dass ein Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich des bei der Beteiligten erworbenen Anrechts nicht stattfinde. Hie r- gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau . Während d es laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Ehemann für dieses A n- recht das Kapitalwahlrecht ausgeübt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberla ndesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Zwar sei das Anrecht aus dem Vermögen des Ehemanns g e- schaffen worden und daher nach § 2 Abs. 1 VersAusglG ein grundsätzlich au s- zugleichendes Anrecht. Es lägen auch keine Gründe vor, di e es rechtfertigen könnten, den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieses Anrechts wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG auszuschließen. Da s Anrecht unterfalle jedoch in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG nicht dem Ausgleic h bei der Scheidung, weil noch nicht mit Sicherheit vorhersehbar sei, ob und in welchem Umfang die Sicherheit 3 4 5 - 4 - realisiert werde und sich deshalb auch nicht feststellen lasse, ob das Verso r- gungsanrecht endgültig und gegebenenfalls in welcher Höhe beim ausgle ich s- pflichtigen Ehegatten verbleibe. Zwar habe sich durch die am 1. September 2009 eingetretene Änderung des Versorgungsausgleichsrechts nichts an der Beurteilung geändert, dass ein zur Sicherheit abgetretenes Anrecht der privaten Altersvorsorge grundsätzl ich dem Versorgungsausgleich unterliege. Hierfür sei allein entscheidend, dass es weiterhin wirtschaftlich dem ausgleichsverpflicht e- ten Ehegatten als Sicherungsgeber zuzuordnen sei. Im Unterschied zum früh e- ren Versorgungsausgleichsrecht seien jedoch die ei nzelnen Versorgungsa n- wartschaften nicht mehr nur Rechnungsposten im Rahmen einer Gesamtsaldi e- rung, sondern jedes Anrecht werde separat geteilt. Die interne Teilung würde dazu führen, dass in ein Anrecht eingegriffen würde, dessen Inhaber derzeit nicht der Ehemann, sondern das Kreditinstitut sei. Auch stünde die interne Te i- lung nicht wie ein in den Regelsicherungssystemen vorgenommener Verso r- gungsausgl eich einer späteren Abänderung offen, wenn das zur Sicherheit a b- getretene Anrecht später vom Sicherungsnehme r in Anspruch genommen we r- de und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen somit entfiel e . Die Unsicherheit darüber, ob die Versorgungsanwartschaft vom Ausgleichspflichtigen jemals in Anspruch genommen werden könne oder vom Sicherungsnehmer verwertet werde, re chtfertige es, das Anrecht als nicht ausgleichsreif zu behandeln. Hinzu komme, dass der Zugriff für den Sicherungsnehmer durch die Aufspaltung in zwei selbstständige Rechte erschwert werde, zumal sich auch das Risiko der Inanspruchnahme der Altersvorsorge nach der Aufteilung wesentlich ändern kö nne. Die Ehefrau sei durch den schuldrechtlichen Ausgleich auch nicht rech t- los gestellt. Sollte der Ausgleichspflichtige durch sein Tilgungsverhalten die I n- anspruchnahme der Sicherheit provozieren, stünde de r Ausgl eichsberechtigten ein Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen den Ausgleichspflichtigen zu. Auch 6 - 5 - könne die Leistung des Versorgungsträgers an den Sicherungsnehmer als K a- pitalleistung an den Pflichtigen gewertet werden und Ansprüche nach § 22 VersAusglG begr ünden. Ob bei der Bewertung des Anrechts ein Abschlag w e- gen der erfolgten Abtretung zu erfolgen habe, müsse im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat nach d em Erlass de r angefochtenen Entscheidung en t- schieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer priv a- ten Lebensversicherung bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 673/12 FamRZ 2013 , 1715 Rn. 8 ff. ). Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben. 3. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da di e- se nicht zur Entscheidung reif ist. In einer Versorgungsausgleichssache können im Ver fahren der Recht s- beschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Ta t- sachen ohne w eitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht en t- gegenstehen (Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 XII ZB 633/11 FamRZ 2013, 1362 Rn. 12 mwN). Im Laufe des Rechtsbesch werdeverfahrens hat der Ehemann gegenüber dem Versorgungsträger der Lebensversicherung erklärt, dass er das Kapita l- wahlrecht ausüb e . Da diese Tatsache unstreitig ist, kann sie als feststehend 7 8 9 10 11 - 6 - angesehen werden und ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen . Schü t- zenswerte Belange eines Beteiligten stehen dem nicht entgegen. Wäre die Ausübung des Kapitalwahlrechts als rechts wirksam anzusehen , unter f iele die private Rentenversicherung nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. April 2012 XII Z B 325/11 FamRZ 201 2 , 1039 mwN) nicht mehr dem Versorgungsausgleich, sondern dem güterrechtlichen Ausgleich. Ob die vom Ehemann erklärt e Ausübung des Kapitalwahlrechts Wir k- samkeit erlang t hat, hängt davon ab, ob der Ehemann zu r Abgabe der Erkl ä- rung bef ugt war . Das kann zweifelhaft sein, wenn der Ehemann die Ausübung des Kapitalwahlr echts an einen Dritten abgetreten hatte, insbesondere an das sicherungsnehmende Kreditinstitut. Hierzu bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung, da die Ehefrau die Befu gnis des Ehemanns zur Ausübung des K a- pitalwahlrechts in der Rechtsbeschwerdeinstanz ange zweifelt hat. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 13.06.2012 - 2 F 331/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2012 - 15 UF 172/12 - 12 13
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