BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 614/13 vom 12. Februar 2014 in der Unterbringungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . Februar 2014 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeg er und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss der 2 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. Oktober 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Recht sbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Gründe : I. Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehm i- gung der Verlängerung ihrer Unterbringung. Für die Betroffene besteht eine Betreuung unter anderem mit den Aufg a- benkreisen d er Sorge für die Gesundheit und der Aufenthaltsbestimmung ei n- schließlich der Entscheidung über eine Unterbringung und unterbringungsähnl i- che Maßnahmen . Die Betroffene, die seit ihrem 12. Lebensjahr an Epilepsie leidet, wurde in den letzten Jahren wegen psy chiatrischer Auffälligkeiten meh r- fach stationär behandelt. Nach dem Inhalt der am 17. Au gust 2012, 28. März 2013 , 18. Juli 2013 und 23 . August 2013 erstellten Sachverständigengutachten des Leitenden Oberarztes der Klinik für spezielle Psychiatrie, Sozialps ychiatrie u nd Psychotherapie des Klinikums S . leidet die Betroffene an einer organischen 1 2 - 3 - Wesensveränderung und an einer organischen wahnhaften Störung im Rahmen einer therapierefraktären Epilepsie . Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7. September 2012 wurde die durch die Betreuerin angeordnete Unterbringung in einem geschlossenen Pfl e- geheim für P sychiatrie bis längstens zum 6. September 2013 betreuungsg e- richtlich genehmigt. Au f den Antrag der Betreuerin genehmigte das Amt sgericht durch B e- schluss vom 3. September 2013 die weitere geschlossene Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin bis längstens zum 2. September 2014. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde de r Betroffenen zurückg e- wiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich d i e Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung. 1. Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines B e- treuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsent ziehung verbunden ist, grun d- sätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbri n- gung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Un terbringung unter anderem zulässig, solange sie zum Wohl des Betre u- ten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesu ndheitlichen Schaden zufügt. Auch eine U n- 3 4 5 6 - 4 - terbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute auf Grund s einer psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestim men kann (S enatsb e- schlüsse vom 13. Januar 2010 XII ZB 248/09 FamRZ 2010, 365 Rn. 13 und vom 17. August 2011 XII ZB 241/11 FamRZ 2011, 1725 Rn. 12). Dieses E r- fordernis lässt sich dem Gesetz zwar nicht unmittelbar entnehmen, ergibt sich aber aus der Erwägung , d ass der Staat von Verfassungs wegen nicht das Recht hat, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bü r- ger zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen ( BayObLG FamRZ 1993, 600; OLG München FamRZ 20 05, 1196, 1197 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht seine Feststellungen zur fehlenden Willensbestimmungsfreiheit nicht rechtsfe h- lerfrei getroffen hat. a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts dazu, dass die Betro ffene " nicht in der Lage sei, ihre eigene Situation zu erfassen " , stehen ebenso wie die Ausführungen des Amtsgerichts, dass die Betroffene " zu keiner freien Wi l- lensb estimmung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung " i mstande sei im Widerspruch zu den vom Sachverständ i- gen in seinem Gutachten vom 23. August 2013 gezogenen Schlussfolgerungen. D enn d ieser hatte der Betroffenen im Rahmen der Beantwortung der ihm im Beweisbeschluss gestellten Beweisfragen ausdrücklich besc heinigt , zu " einer freien Willensbestimmung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Unterbringung in der Lage " zu sei n . b) Das Gericht ist zwar nicht gehindert, eine vom Ergebnis des Gutac h- tens abweichende Bewertung auch zur Frage der freien Willensb estimmung vorzunehmen, wenn sich aus dem Gutachten genügend Anknüpfungstatsachen 7 8 9 - 5 - für eine abweichende Bewertung ergeben (vgl. OLG München FGPrax 2007, 267, 268). Will der Tatrichter allerdings einem Sachverständigengutachten nicht folgen, muss er eine vo n dem eingeholten Sachverständigengutachten abwe i- chende Beurteilung in seiner Entscheidung sachkundig und ausführlich begrü n- den ( vgl. Senats beschlüsse vom 14. November 2012 XII ZB 344/12 FamRZ 2013, 284 Rn. 10 und vo m 14. Dezember 2011 XII ZB 171/11 FamRZ 2012, 441 Rn. 12 ; Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 321 Rn. 6; Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 280 Rn. 28 ; M ünchKommFamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 280 Rn. 7 ) . c) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht g e- recht. Sie lässt bereits nicht erkennen, ob sich das Beschwerdegericht des U m- standes bewusst war, dass seine Entscheidung in Bezug auf die Beurteilung der Willensbestimmungsfreiheit vom Ergebnis des Gutachtens abweicht. Selbst wenn das Beschwerdegericht davon ausgegangen sein sollte, dass die vom Sachverständigen zur Willensbestimmungsfreiheit mitgeteilte Schlussfolgerung mit Blick auf die von ihm im Gutachten festgestellten Tatsachen zur psych i- schen Erkrankung der Betroffenen auf einem Schreibfehler oder einem sonst i- gen I rrtum beruhen müsse, hätte es dem im Rahmen seiner Amtsermittlung s- pflicht (§ 26 FamFG) durch ergänzende Befragung des Sachverständigen nach - gehen müssen. 10 - 6 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Stuttgart - Bad Cannst att, Entscheidung vom 03.09.2013 - 7 XVII 220/13 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.10.2013 - 2 T 323/13 - 11
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