ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB614.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 614/14 vom 9. Dezember 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 2 Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwer de verwerfenden Beschluss ist in Ehe - und Familienstreitsachen auch dann statthaft, wenn das Beschwe r- degericht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2015 XII ZB 614/14 OLG Hamm AG Paderborn - 2 - Der XII. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12 . Senats für Fa miliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert : bis 5 00 Gründe: I. Der Antragsgegner , der von dem Antragsteller, seinem Sohn, in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines Stufenantrags zunächst auf Auskunft in A n- spruch genommen wird, wendet sich mit d er Rechtsbeschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesproc hene Auskunftsverpflichtung . Das Amtsgericht hat den Antragsgegner, der freiberuflich als Zahnarzt t ä- tig ist, verpflichtet, Auskunft über seine Gewinnermittlung in den Jahren 2010 bis 2012, seine Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012, sein Vermögen zum St ic h- tag 31. Dezember 2012, geleistete Steuerzahlung en in den Jahren 2010 bis 2012 und über seine Wohnverhältnisse zu erteilen. Weiter hat es den Antrag s- gegner verpflichtet , seine Auskunft durch Vorlage der Steuerbescheide nebst Anlagen für die Jahre 2009 bi s 2011 zu belegen. Das Oberlandesgericht hat 1 2 - 3 - den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 500 festgesetzt und die B e- schwerde des Antragsgegners nach mündlicher Verhandlung verworfen. Hie r- gegen wendet sich dieser mit seiner Recht s beschwerde. II. Die Rech tsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft . Sie ist aber nicht zulässig , weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Dass das Beschwerdegericht die Beschwerde nac h mündlicher Ve r- handlung verworfen hat, steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG gilt § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Ehe - und Familienstreitsachen entsprechend . Danach findet gegen den (die Berufung ve rwerfenden) Beschluss die Rechtsbeschwerde statt. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erfasst allerdings nur die jenigen Fälle, in denen die Berufung im schriftlichen Verfahren verworfen wurde . W urde die Berufung aufgrund mündl i- cher Verhandlung verworfen, ist demgegenü ber durch Urteil zu entscheiden ( Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 522 Rn. 5 f. mwN) und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht anwendbar . Hier ist die Beschwerde zwar durch Beschluss verworfen worden. Diese r kommt jedoch einem die Berufung verwerfenden Urtei l gleich. Denn die i n Ehe - und Familienstreit sachen an die Stelle der Berufung getretene B e- schwerde ist auf die mündliche V erhandlung vom 22. Oktober 2014 verworfen worden. 3 4 5 6 - 4 - b) Jedoch gebietet eine Auslegung der Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers eine entsprechende Anwendung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO auch auf die Fälle der vorliegenden Art. aa) Mit dem in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweis auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO wollte der Gesetzgeber einen Gleichklang mit der B e- rufung erreichen. Ebenso wie die Verwerfung der Berufung sollte damit auch die entsprechende Entscheidung des Beschwerdegerichts in Ehe - und Famil i- enstreitsachen mit der Rechtsbeschwerde angefoc hten werden können, ohne dass diese zugelassen sein muss (Gesetzesentwurf der Bundesregie rung vom 7. September 2007 BT - Drucks. 16/6308 S. 372 [ Stellungnahme des Bunde s- rats ] und S. 412 [Zustimmung der Bundesregierung] ) . Demgemäß entspricht die Statthaftigke it der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen der überwiegenden Au f- fassung ( Senatsbeschluss vom 11. September 2013 XII ZB 457/11 Fa mRZ 2014, 27 Rn. 3 f. mwN; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 73; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 117 Rn. 9; Zölle r/Lorenz ZPO 3 1 . Aufl. § 117 FamFG Rn. 2; Musielak /Borth FamFG § 117 Rn. 17; aA Thomas/Putzo/ Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 117 FamFG Rn. 3 5 f., der eine Rechtsbeschwerde nur bei Verwerfung der Beschwerde wegen unzulässiger Beschwerdebegründung für statthaft häl t ). bb) Aus diesem bezogen auf die Anfechtbarkeit der Verwerfung der Rechtsmittel herzustellenden Gleichklang folgt, dass d as Rechtsmittel gegen einen die Beschwerde verwerfenden und aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss in Ehe - und Fa milienstreitsachen nicht hinter dem jen i- gen zurückbleiben darf, das gegen ein entsprechendes, die Berufung verwe r- fendes Urteil statthaft ist. 7 8 9 - 5 - (1) Um in ZPO - Verfahren zu verhindern, dass g egen eine Beschlussve r- werfung nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und ein die Berufung verwerfendes U r- teil unter schiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde bei Revision s- beschwerdewerten über 20 . 000 andererseits ) hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf ei nes Gesetzes zur M odernisierung der Justiz vom 2. September 2003 eine einheitliche Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidungen regeln wo l- len . Hierzu hat er die verwerfenden Berufungsurteile ausdrücklich aus dem A n- wendungsbereic h der Übergangsregelungen des § 26 Nr. 8, 9 EGZPO ausg e- nommen , um damit einen weiten Rechtsschutz gegen Verwerfungsentsche i- dungen des Berufungsgerichts zu gewährleisten unabhängig davon, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Jus tiz Justizmodernisierungsgesetz vom 2. September 2003 BT - Druc ks. 15/1508 S. 22; vgl. hierzu auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 9 a). Nach dem danach zum 1. September 2004 in Kraft getret e- nen § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ( B G Bl. 2004 I S. 21 98 , 2200, 2209 ) hängt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Erreichen einer Mi n- destbeschwer ab, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat . (2) Das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Ve r- fahren in Famili ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gericht s- barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S . 2586 , 2743 FamFG) sieht indes weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor . Deshalb läuft die dem § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO entsprechende Regelung des § 26 Nr. 9 Satz 2 EGZPO aF , die der Gesetzgeber seinerzeit für die Zulassung der Rev i- sion in Familiensachen vorge se hen hat te , leer. Dem Rechtsmittelführer bliebe damit in Ehe - und Familienstreitsachen gegen den seine Beschwerde verwe r- fenden Be schluss, der aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof grundsätzlich ver schlossen . Das wide r- 10 11 - 6 - spricht indes dem Sinn und Zweck der Verweisungsnorm sowie dem eindeut i- gen Willen des Gesetzgebers. Danach ist die Verweisun g in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, ob die in einer Ehe - oder Familienstreitsache eingelegte Beschwerde im schriftlichen Verfa h- ren oder aufg rund mündlicher Verhandlung verworfen worden ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Entgegen der Auffa s- sung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. De r von der Rechtsbeschwerde allein gerügte Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erforder e . Es sei nicht zu erkennen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft für den A n- tragsgegner mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Da er freiberu f- lich tätig sei, müsste der Gewinn für die Jahre 2010 bis 2012 für die Steuere r- klärung bereits ermittelt worden sein. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Oktober 2014 sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2 009 bis 2011 vor ge l e- gen hätten . Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Termin habe der Rechtsanwalt des Antragsgegners keine gegenteiligen Angaben machen kö n- nen. Die Angaben zum Wohnwert und zu Einkünfte n aus Kapital seien in der Regel ebenfalls ohne Hilfe Dritter möglich; auch insoweit seien besondere Schwierigkeiten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vollständige Beschwer 12 13 14 - 7 - sei deshalb anhand des persönlichen Zeit - und Arbeitsaufwands des Antrag s- gegners zu schätzen. Da der Antragsgegner hinsich tlich der Gewinne, Kapitalerträge und Steuerzahlung auf bereits vorhandene Unterlagen zugreifen könne und Au s- künfte über den Wohnwert w ie au ch sein Vermögen in der Regel einen Zeitau f- wand von maximal einigen Stunden bedeuteten, könne die begehrte Auskunft mit einem überschaubaren Zeit - und Kostenaufwand erteilt werden. Es sei w e- der dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstyp i- sche Leistung de s Auskunfts pflichtigen darstelle oder einen Verdienstausfall zur Folge habe. Dies bedeut e, dass der Zeitaufwand des Antragsgegners in Anle h- nung an den Stundensatz zu bewerten sei, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Es sei dementsprechend ein Stundensatz von 17 (§ 22 JVEG) zugrunde zu legen, so dass sich selbst bei einem - groß zügig bemess e- nen - Zeitaufwand von 25 Stunden lediglich ein Betrag von 425 ergebe. Hi n- zuzusetzen wären die Kosten für die Anfertigung von Kopien, die maximal auf 25 b) Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs (BGH Z 128, 85 = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschluss vom 11. März 2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 16 ff.). Auch e ine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die Rüge, der Antragsgegner habe im Verfahren mehrfach vorgetragen, dass er über die entsprechenden Unterlagen nicht ve r- füge, was im Ergebnis zu einem erhöhten - vom Beschwerdegericht zu Unrecht nicht berücksichtigten - Abwehraufwand führe, der bei der Bewertung seiner Beschwer zu berück sichti gen sei, geht fehl. 15 16 17 - 8 - aa) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des G e- richts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehe n. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon ausz u- gehen, dass das Gericht das Vorbringen eine s Beteiligten zur Kenntnis g e- nommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstä n- de vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Bete iligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis g e- nommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eine s Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler B edeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG NStZ - RR 2006, 1 49 mwN). bb) Letzteres ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert durch die vom Amtsgericht ausg e- sprochene Verpflichtung nicht erreicht ist. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Beschwer devorbringen ist demgegenüber widersprüchlich und zu unsubstantiiert, als dass es geeignet wäre, die erforderliche Beschwer aufzuzeigen. (1) Der Beschwerdewert ist in Ehe - und Familienstreitsachen zwar von Amts wegen festzustellen. Allerdings gilt insow eit der Beibringungsgrundsatz (Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 113 Rn. 1; vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. Vorbem. § 253 Rn. 12). Der Beschwerdeführer hat die den Wert 18 19 20 - 9 - bestimmenden Tatsachen darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 [zum Geheimhaltungsinteresse] und vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 17 [zur Darlegung eines Verdienstausfalls] ). (2) Dem ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden. Nach den - von der Rec htsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellu n- gen der Instanzgerichte ist der Antragsgegner als (freiberuflicher) Zahnarzt t ä- tig. Gleichwohl hat er dem Beschwerdegericht gegenüber in seinem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Beschwerdevorbringen bestritten, über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu verfüge n . Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage unterstellt, dass die maßgeblichen Erklärungen und Bescheide vorliegen, liegt hierin keine Verle t- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Übrigen hat sich das Beschwe r- degericht mit den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen, im B e- schwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen in seiner Hinweisverfügung vom 9. Juli 2014 im Einzelnen auseinandergesetzt. 21 22 23 - 10 - Von ein er weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abges e- hen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 01.04.2014 - 84 F 79/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 22.10.2014 - II - 12 UF 75/14 - 24
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