BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 6/15 vom 29. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 2 § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, auf einen Zeugen , der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist, entsprechende Anwendung. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - XI ZB 6/15 - OLG Karlsruhe LG Mosbach - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch den Vorsi tzenden Richter Dr. Ellenberger, de n Richter Dr. Joeres sowie die Richterinnen Dr. Menges , Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert beträgt 15.626 Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren B e- te i ligten. Er nimmt die Beklagte auf Herausgabe von Maschinen in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung von Forderu ngen in Höhe von 165.000 e- klagten ist die geschiedene Ehefrau des weiteren Beteiligten. Bis zur Scheidung der Ehe im Mai 2012 war der weitere Beteiligte Geschäftsführer der Beklagten. Der we itere Beteiligte ist von beiden Parteien als Zeuge, u.a. zur Frage des Erwerbs von zwei herausverlangten Maschinen durch die Beklagte, b e- nannt worden. Er hat die Aussage verweigert und zur Begründung geltend g e- macht, die Geschäftsführerin der Beklagten sei seine geschiedene Ehefrau. Außerdem müsse er sich durch eine Aussage möglicherweise einer Straftat bezichtigen. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung des weiteren Beteiligten durch Zwischenurteil für rechtmäßig erklärt. Das Oberlandesgericht hat d urch den angefochtenen Beschluss die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen das Zwischenurteil zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberla n- desgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulä s- sig, aber unbegründet. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der weitere Beteiligte habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil er der frühere Ehema nn der Geschäftsführerin der B e- klagten sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht analog § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO b e- stehe auch dann, wenn die in dieser Vorschrift geforderte Beziehung zu einem Vertretungsorgan einer juristischen Person bestehe. § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZP O wolle einen nahen Angehörigen vor einem Interessenkonflikt bewahren. Als Zeuge sei er zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, die der Partei, zu der Familienbande bestünden, nachteilig sein könn t e n . Ein solcher Interessenko n- flikt bestehe auch, wenn das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen einem Vertretungsorgan einer juristischen Person und dem Zeugen bestehe. Die A n- wendung des § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei geboten, weil die juristische Person als solche nicht handlungsfähig sei und Prozesshandlungen, e twa die Vorlage von Urkunden und die Vernehmung als Partei, durch ihre Organe erfolgen müssten. 3 4 5 6 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen ist. a) Der weitere Beteiligte ist als geschiedener Ehemann der Geschäft s- führerin der Beklagten gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht, wie das Oberla n- desgericht offenbar versehentlich ausgeführt hat, gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Nach dieser Vorschrif t hat der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugni s- verweigerungsrecht. Diese Regelung findet nach ihrem Sinn und Zweck en t- sprechende Anwendung, wenn die Partei eine juristische Person ist und der Zeuge, wie im vorliegenden Fa ll, Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist oder war (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 383 Rn. 2; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 383 Rn. 2; Hk - ZPO/Eichele, 6 . Aufl., § 383 Rn. 5; Trautwein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 383 Rn. 5; aA: Musielak/Huber, ZPO, 12. Aufl., § 383 Rn. 2; MünchKommZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 11). Der Weigerungsgrund des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO b e- ruht auf der Überlegung, dass ein Zeuge, der mit einer der Parteien familiär verbunden is t, mit großer Wahrscheinlichkeit in einen Konflikt zwischen Wah r- heitspflicht und familiärer Rücksichtnahme gerät, wenn er über Tatsachen au s- sagen soll, die für den Angehörigen nachteilig sind. Ein solcher Zeuge soll w e- der durch eine wahre Aussage zu Unguns ten des Angehörigen die Integr ität der Familie gefährden, noch aus Rücksicht auf den Angehörigen falsch aussagen. Das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO schützt mit der Familie den Bereich, der typischerweise zur engeren Privatsphäre de s Zeugen gehört (Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 6). Dieser Reg e- lungszweck rechtfertigt es, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch dann anzuwenden, wenn der Zeuge nicht Ehegatte einer Partei ist, sondern wenn die Partei eine juristische Person i st und der Zeuge Ehegatte des gesetzlichen Vertreters di e- ser juristischen Person ist oder war. In diesem Fall befindet sich der Zeuge in 7 8 - 5 - einem vergleichbaren Konflikt zwischen Wahrheitspflicht und familiärer Rüc k- sichtnahme wie im unmittelbaren Anwendungsbe reich des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der weitere Beteiligte als früherer Ehegatte der Geschäftsführerin der b e- klagten GmbH ist mithin entsprechend § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Verweig e- rung des Zeugnisses berechtigt. b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Zeugnisve r- weigerungsrecht, das dem Zusammenhalt der Familie diene, könne diese Zweckbestimmung in der vorliegenden Fallkonstellation, in der die Ehe längst geschieden sei, nicht mehr erfüllen. Eine Zweckbestimmung, die nicht mehr erfüllt werde n könne, rechtfertige eine entsprechende Anwendung der Norm nicht. Außerdem liege es auf der Hand, dass der weitere Beteiligte als Zeuge nichts bekunden könne, was er aufgrund seiner früheren Ehe erfahren habe. Seine Ehefrau sei nämlich erst nach der Schei dung der Ehe Geschäftsführerin der Beklagten geworden. Diese Einwände greifen nicht durch. Dass das Zeugnisverweigerung s- recht nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZP O nach Scheidung der Ehe fortbesteht, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Übrigen ist es ohne Ei n- fluss auf das Recht zur Zeugnisverweigerung, ob der nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigte Zeuge bei seiner Au ssage tatsäc h- lich in den beschriebenen Konflikt geraten würde (Ahrens in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 383 Rn. 6). 9 10 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ellenberger Joeres Menges Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Mosbach, Ent scheidung vom 24.10.2014 - 2 O 192/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2015 - 6 W 104/14 - 11
Full & Egal Universal Law Academy