ECLI:DE:BGH:2017:010317BXZB6.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 6 / 15 vom 1. März 2017 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 10 2006 036 885 - 2 - Der X. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2017 durch den Vo r- sitzen den Richter Prof. Dr. Meier - Beck und die Rich ter Dr. Grabinski und Hof f- mann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Einsprechenden wird der B e- sch luss des 10. Senats (Technischen Beschwerdesenat s ) des Bundespatentgerichts vom 24. Februar 2015 auf gehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen. Gründe: A. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 4. August 2006 angem eldeten Patents 10 2006 036 885 betreffend ein Ver - fahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage . Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: " Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage mit mi n- destens einem Schiebeflügel, der mitte ls einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist, wobei ein Überwachungsbereich, welcher beim Öffnen des Schiebefl ü- gels von einer vertikalen Nebenschließkante des Schiebeflügels passiert wird, durch e ine Sensoreinrichtung überwacht wird, indem die Sensorei n- richtung beim Vorhandensein eines Hindernisses in diesem Überw a- chungsbereich ein diesen Zustand anzeigendes Hindernissignal an die Steuerungseinrichtung abgibt, wodurch im Normalbetrieb ein sofortige s Abbremsen und Stoppen oder Reversieren des Schiebeflügels bewirkt wird, und 1 2 - 3 - wobei die Schiebetüranlage in einem Flucht - und Rettungsweg einsetzbar ist, indem die Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass im No t fallb e- trieb der Flucht - und Rettungsweg n ach Ansteuerung der Steuerungsei n- richtung mit einem Notfallsignal freigebbar ist, indem der Schiebeflügel durch die Steuerungseinrichtung von seiner Geschlossenlage in Richtung seiner Offenlage bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Schiebeflügel (2 ) beim Auftreten des Hindernissignals, während das Notfallsignal vorliegt, gezielt bis zum Stillstand in einem Stopppunkt (X 1 ) abgebremst wird, wobei der Stopppunkt (X 1 ) ausschließlich bei 80% oder zwischen 80% einer für eine in einem Flucht und Rettungs weg einsetzbaren Schieb e- türanlage (1) vorgegebenen Mindestöffnungsweite (X M ) und der vollstä n- digen Offenlage (X 2 ) zugelassen ist. " Die beiden Einsprechenden haben im Verfahren vor dem Patentamt ge l- tend gemacht, der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht p atentfähig. Die I n- haberin hat das Patent in der erteilten Fassung und in der Fassung von drei Hilfsanträgen vertei digt . Das Patentamt hat das Patent widerrufen. Die dage gen von der Inhaberin beim Patentgericht eingelegte Beschwerde hat zur Aufh e- bung des Be schlusses des Patentamtes und zur Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang ge führt . Dagegen wenden si ch die Einsprechenden mit ihren vom Patentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerden, denen die Patentinhab e- rin entgegentritt. B. Die zulässige n Rechts mittel führen zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentg e- richt . I. Das Patent betrifft ein Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage mit mindestens einem Schiebeflügel, der mittels eine r durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten Antriebseinrichtung antreibbar ist. Bei einem derartigen aus der deutschen Patentanmeldung 196 53 026 (D1 = E2) bekannten Verfahren werde, so wird in der Beschreibung ausgeführt, ein Überwachu ngsb ereich, welcher beim Öffnen des Schiebeflügels von einer vertikalen Neb e nschließkante des Schiebeflü gels passiert we rd e , 3 4 5 - 4 - durch eine Sensoreinrichtung überwacht, in dem diese bei Auftreten eines Hi n- dernis ses im Überwachungsbereich ein Hindernissignal an die Steue rungsei n- richtung g ebe , was ein sofortiges Abbremsen, Stoppen oder Reversieren des Schiebeflügels be wirke . Um in einem Flucht - und Rettungs weg einsetzbar zu sein , sei die Schiebetüranlage weiterhin so ausgestaltet, dass nach Ansteu e- rung der Steueru ngseinrichtung mit einem Notfallsignal der Schiebeflügel von ei ner geschlossenen in Rich tung einer offenen Lage bewegt werde. Da das Hindernissignal dem Notfallsignal übergeordnet sei, könne dies jedoch bede u- ten, dass das Erreichen einer geforderten Mindes töffnungsweite der Tür inne r- halb einer vorgegebenen Maximalzeit nicht gewährleistet sei (Abs. 2) . A us der deutschen Offenlegungsschrift 10 2004 031 897 ( E1 = D2 ) sei bekannt, dass bei Auftreten eines solchen Hindernissignals der Schiebeflügel durch die Steuerungseinrichtung nach dem Durchlaufen der Beschleunigung s- phase und einer verkürzten Hochgeschwindigkeitsphase in einer Bremsphase auf eine geringere Nied riggeschwindigkeit abgebremst we rd e und mit dieser Niedriggeschwindigkeit in se ine vollständige Of fenlage fahre . Durch dieses Ve r- fahren sei zwar das Erreichen einer geforderten Mindestöffnungsweite der T ür innerhalb einer vorgegebenen M aximalzeit gewährleistet, es bestehe aber das Restrisiko, dass Hindernisse durch die Nebenschließkante der sich mit Ni edri g- geschwindigkeit bewegenden Türflügel erfasst und gegebenenfalls eing e- klemmt würden (Abs. 3). Dem Patent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zugrunde, ein Verfahren zum Betrieb einer automatisc hen Schiebetüranlage vorzuschlagen, bei dem sowohl e ine zuverlässige Freigabe des Fluchtwegs als auch eine M i- nimierung der von der Nebenschließkante des sich öffnenden Schiebeflügels ausgehenden Gefahr gewährleistet sind (Abs. 4) . 6 7 - 5 - Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgendes Verfahren erreicht we r- den: 1. Verfahren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage mit mindestens einem Schiebetürflügel, der mittels einer durch eine elektronische Steuerungseinrichtung angesteuerten A n- triebseinrichtung antreibba r ist. 2. E in Überwachungsbereich 2.1 wird bei m Öffnen des Schiebeflügels von einer vertikalen Nebenschließkante des Schiebeflügels passiert und 2.2 wird durch eine Sensoreinrichtung über wacht , 2.2.1 indem die Sensoreinrichtung beim Vorhan densein eines Hindernisses in diesem Überwachungsb e- reich ein d iesen Zustand anzeigendes Hinderni s- signal an die Steuerungseinrichtung abgibt, 2. 2.2 wodurch im Normalbetrieb ein sofortiges Ab bre m- sen und Stoppen oder Reversieren des Schieb e- flügels bewirkt wird. 3. D ie Schiebetüranlage ist in einem Flucht oder Rettungsw eg ein setzbar . 3.1 Di e Antriebseinrichtung ist dazu so ausgebildet , dass 3.1.1 im Notfallbetrieb der Flucht und Rettungsweg nach Ansteuerung der Steuerungseinrichtung mit einem Notfallsignal freigebbar ist, 3.1.2 indem der Schiebeflügel durch die Steuer ungsei n- richtung von seiner Geschlossenlage in Richtung seiner Offenla ge bewegt wird. 3 . 2 B eim Auftreten des Hindernissignals, während das No t- fallsignal vorliegt, wird der Schiebeflügel (2) gezielt bis zum Stillstand in einem Stopppunkt (X 1 ) abgebremst , der ausschließlich zugelassen ist 8 - 6 - 3.2.1 bei 80% oder 3 . 2 .2 i n eine m zwischen 80% einer für eine im Flucht - oder R et tungsweg einsetzbaren Schiebetüranla ge (1) vorgegebenen Mindestöffnungsweite (X M ) und der vollständigen Offenlage (X 2 ) liegenden B e- reich . Dem nach soll erfindungsgemäß der Fluchtweg dadurch zuverlässig fre i- ge geben und gleichzeitig die von der Nebenschließkante des sich öffnenden Schiebeflügels ausgeh ende Gefahr minimiert werden , dass die Freigabe des Fluchtweges trotz eines gegebenenfalls bereit s vorliegenden Hindernissignals zunächst abgebremst fortgesetzt wird , bis ein Stopppunkt (X 1 ) erreicht wird , an dem die Schiebetür gezielt zum Stillstand kommt (Abs. 7) . Ob die den Stop p- punkt (X 1 ) betreffende prozentuale Angabe von " 80% " in Merkmal 3.2.1 s ich auf eine für eine im Fluch t oder Rettungsweg einsetzbare Schiebetüranlage (1) vorgegebene Mindestöffnungsweite (X M ) oder die vollständige Offenlage (X 2 ) bezieht, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls wird durch die Merkmale 3.2.1 und 3.2.2 bestimmt, dass der Stopppunkt (X 1 ) au s- schließlich in einem Bereich zugelassen ist, der von 80% einer solchen Mi n- destöffnungsweite (X M ) bis zur vollständigen Offenlage (X 2 ) reicht . Dabei meint " z ugelassen " , dass der Anwender den Stopppunkt (X 1 ) , an dem die Schiebetür gezielt zum Stillstand gebracht werden soll, mittels der Steuerungseinrichtung innerhalb der Vorgaben der Merk male 3 . 2 .1 oder 3 . 2 .2 bestimmen kann. Entsprechend werden in der Beschreibung verschiedene Möglichkeiten der Bestimmung de s Stopppunktes in Abhängigkeit von der Mi n- destöffnungsweite und/oder der vollständigen Offenlage vorgestellt . So kann beispielsweise - wie in dem Diagramm in Figur 2 der Patentschrift veranscha u- licht - die Mindestöffnungsweite (X M ) der vollständigen Offenl age (X 2 ) ent spr e- chen und der Stopppunkt (X 1 ) bei 80 % der Mindestöffnungsweite (X M ) bzw. vollständigen Offenlage (X 2 ) liegen (Abs. 22) . D ie Mindestöffnungsweite (X M ) 9 10 - 7 - kann aber - wie sich aus den Ausführungsbeispiel en nach den Diagramm en in den Figur en 3 und 4 ergibt - auch kleiner als die vollständige Offenlage (X 2 ) sein (Abs. 19, 23) und der Stopppunkt (X 1 ) bei 80 % der Mindestöffnungsweite (X M ) (Abs. 24 , Figur 3 ) oder bei der vollständigen Mindestöffnungsweite (X M ) (Abs. 25 , Figur 4 ) liegen . Mit dem Pat entgericht ist unter dem erfindungsgemäße n Begriff der " vorgegebenen Mindestöffnungsweite " eine vom Anwender vorgegebene Wei te zu verstehen , bis zu der die Tür im Notfallbetrieb mindestens zu öff nen ist . Der demgegenüber von den Rechtsbeschwerden erhobene Einwand, die Mi n- destöffnungsweite sei bei dieser Auslegung nicht im Sinne eines absoluten Wertes bestimmbar, ist zwar in der Sache zut reffend, führt aber zu keinem a n- deren Verständnis der Lehre aus Patentanspruch 1 . Die erfindungs gemäße " Mindestöffnungswei te " ist kein abso lu ter, sondern ein bei Einrichtung des Ve r- fahrens für den Notfallbetrieb vorzugebender und damit für den Verfahrensa b- lauf nach dem Wortlaut des Merkmals 3 . 2 .2 " vorgegebener " Wert . Für dieses Verständnis spricht , das s die Mindestöffnungswei te nach der Beschreibung " z.B. 80 % der vollständigen Öffnungsweite " (Abs. 18, vgl. auch Abs. 23 ff., F i- guren 3 und 4) erreichen , aber auch mit dieser identisch sein kann (Abs. 22, Fi gur 2), es also beim Anwender liegt, welchen Wert er für die Mindestöf f- nun gsweite " vor gibt " . D em Anwender wird es dadurch ermöglicht , bei der B e- stimmung der Mindestöffnungsweite sowohl norma tive Vorga ben als auch die von einer Vielzahl von möglicher Gestaltungen und Abmessungen der Schi e- betüranlage abhängi ge - praktische Anwen dungssituation zu berücksichtigen . Mit diesem Verständnis steht in Einklang, dass etwa die von den Rechtsb e- schwerden in ihrer Argumentation herangezoge ne DIN 18650 - 1 vom Dezem ber 2005 (D7, 5.8.3.4.1) zwar für automatische Schiebetüren mit einer lichten Öf f- nungsweit e bis 2 m e ine Mindestöffnungsweite von 80 % der vollständigen Öf f- nungsweite vorsieht, für Schiebetüren mit größerer Öffnungs weite aber lediglich eine proportionale Berechnung festlegt . 11 - 8 - Zutreffend weisen die Rechtsbeschwerden darauf hin, dass i n Patena n- spruch 1 eine Maximalzeit, innerhalb derer die Mindestöffnungsweite erreicht werden muss, nicht erwähnt wird. Z war kann eine Maximalzeit vorgegeben sein , innerhalb derer die vorgegebene Mindestöffnungsweite bei Berücksicht i- gung u.a. auch der in Me rkmal 3.2 vorgesehenen Bremsphase ( " Abbremsung " ) erreicht werden muss (vgl. Abs. 21). Eine solc he vorgegebene Maximalzeit ist jedoch in die Lehre aus Patentanspru ch 1 nicht aufgenommen worden und d a- her für der en Verwirklichung nicht zwingend erforderlich . II. D as Patentgericht hat die Verfahrenslehre aus Patentanspruch 1 als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend angesehen und zur Begründung ausgeführt, dass sich aus dem aufgezeigten Stand der Technik keine Anregung habe gewinnen lassen, beim zwangs weisen Öffnen einer Tür aufgrund eines Notfallsignals die Bewegung der Tür bereits vor Erreichen der Mindestöffnungs - weite zu stoppen, wenn ein Hindernissignal auftrete. Die E1 sei zwar die einzige der angeführten Druckschriften, die nicht nur ein Verfa hren zum Betrieb einer automatischen Schiebetüranlage betreffe, sondern auch für einen Notfallbetrieb ausgelegt sei. Dieser Entgegenhaltung sei aber lediglich zu entnehmen, dass nach Überschreiten der Mindestöf f- nungsweite die Fahrbewegung der Tür verlangsa mt fortgesetzt und auch ganz gestoppt werden könne. Darüber hinaus sei aus der E1 zwar bereits bekannt, bei einer Notfallöf f- nung die Öffnungsbewegung zwischen der Mindestöffnungsweite und der m a- ximalen Öffnungsweite anzuhalten, mithin einen Stopppunkt zuzulassen. Der nach der Lehre aus Patentanspruch 1 für einen Stopppunkt zugelassene B e- reich sei jedoch größer, da er bereits bei 80 % der Mindestöffnungsweite begi n- ne und so auch das Intervall zwischen 80 % der Mindestöffnungsweite und der Mindestöffnungswe ite umfasse. Es bestehe die Besonderheit, dass es sich bei dem erfinderischen Intervall um ein einheitliches Merkmal handele, das nicht 12 13 14 15 - 9 - aufgeteilt werden könne und daher auch keine zwei Intervalle erlaube, von d e- nen das eine in den Oberbegriff und das ande re in den kennzeichnenden Teil hätten aufgenommen werden können. III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie vom Patentgericht zunächst zutreffend erkannt worden ist, wird in der E1 auch die Mögli chkeit offen bart , ein en Stopp p unkt zwischen der Mi n- destöffnungsweite und der vollständigen Offenlage vorzusehen , da in diesem Fall die Flucht - und Rettungswegfunktion der Schiebetüranlage trotz des Stopps des Schiebeflügels bereits er füllt ist (E1, Abs. 13) . Damit war ein Teilb e- r eich der nach der Lehre aus Patentanspruch 1 möglichen Verfahrensausübu n- gen bereits im Stand der Technik bekannt , etwa dann, wenn der Stopppunkt wie bei dem erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiel nach Figur 4 bei der vol l- ständigen Mindestöffnungsweite liegt (vgl. Abs. 25, Figur 4). Im Rahmen der Neuheitsprüfung kann daher nicht angenommen werden, dass Merkmal 3 . 2 .2 nicht aus der E1 bekannt sei. Dem steht auch nicht das Argument des Patentgerichts entgegen, dass der nach Patentanspruch 1 für einen Stopppu nkt zugelassene Bereich größer ist als der in der E1 als möglich erachtete, da er na ch Merkmal 3.2 .2 bereits bei 80 % der Mindestöffnungsweite beginne und so auch das Intervall zwischen 80 % der Mindestöffnungsweite und der Mindestöffnungsweite umfasse. Denn dies rechtfertigt es nicht, der Patentinhaberin Schutz in einem Umfang zu g e- währen, der Mögl ichkeiten der Verfahrensausgestaltung mit erfasst, die bei A n- meldung des Patents bereits offenbart waren. Insoweit k ommt es auch nicht darauf an, ob es sich , wi e das Patentg e- richt meint, bei dem erfindungsgemäßen Intervall um ein einheitliches Merkmal hande lt , das nicht in zwei Intervalle geteilt werden kann , von denen der eine in den Oberbegriff und der ander e im kennzeichnenden Teil aufgenommen we r- den kann . Die Aufnahme eines bestimmten Merkmal s in den Oberbegriff o der 16 17 18 19 - 10 - in den kennzeichnenden Teil ist für die Bestimmung des Gegenstands eines Patentanspruchs unerheblich (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - X ZR 102/91, GRUR 1994, 35 7, 358 - Muffelofen; Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 21/15, juris Rn. 17 - Zungenbett) . Von da her kann es für die Prüfung der Patentfähi g- keit nicht entscheidend sein , ob das in Patentanspruch 1 aufgenommene Inte r- vall in zwei Intervalle hätte geteilt und dem Oberbegriff oder dem kennzeic h- nenden Teil hätte zuge wiesen werden können. V ielmehr ist insoweit allein zu prüfen , ob der unabhängig von seinem äußeren Aufbau zu be stimmende G e- genstand des Patentanspruchs ganz oder - wie hier - teilweise vorbekannt g e- wesen ist oder sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat. IV. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 PatG). Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgerich t, Entscheidung vom 24.02.2015 - 10 W(pat) 13/14 - 20
Full & Egal Universal Law Academy