E CLI:DE:BGH:2016:110516BXIIZB615.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 615/13 vom 1 1 . Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 17, 45 Abs. 1; BetrAVG § 4 Abs. 5 Liegt der auszugleichenden Versorgung eine beitragsorientierte Leistungszus a- ge im D urchführungsweg der Direktzusage zugrunde, kann der in den Tran s- formationstabellen einkalkulierte Rechnungszins im Versorgungsausgleich nur dann als Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen in Betracht gezo gen werden, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens seines Arbeitnehmers bei der Berec h- nung des Übertragungswerts in gleicher Weise verfahren würde (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 un d vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773). BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - OLG Frankfurt am Main AG Seligenstadt - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 1 . Mai 201 6 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen de s Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1 . Oktober 201 3 wird auf Kosten de r weiteren Beteiligten zu 1 z u- rückgewiesen. Beschwe rdewert : 1 .000 Gründe : I . Die am 27 . Mai 1999 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf ei nen i m Dezember 200 9 zugestellten Scheidungsantrag im Jahr 20 12 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abg e- trennt. Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 19 99 bis 30 . November 200 9 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem im Rahmen einer tarifvertraglichen Versorgungs zusage seines Arbeitgebers ein betriebliches An - recht bei der Deutschen Lufthansa AG (Beteiligte zu 1; im Fol genden: Luftha n- sa AG) erworben . Die Lufthansa AG hat in ihrer Versorgungsauskunft einen Aus gleichswert von 8.364,41 de r Ermittlung des 1 2 - 3 - Barwerts der künftigen L eistungen aus dem Versorgungsversprechen ein en Diskontierungszinssatz von 6 % zugrunde gelegt. Für diese Verfahrensweise beruft si ch die Lufthansa AG auf § 10 Abs. 5 Satz 4 des für d ie Versorgungsz u- sage maßgeblichen Tarifvertrags " Lufthansa - Betriebsrente für das Bodenpe r- sonal " (im Folgenden: TV - Betriebsrente) in der Fassung des Änderungs - und Ergänzungstarifvertrag s vom 30. September 2005, der in Bezug auf die Abfi n- dung von unverfallb aren Anwartschaften beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Regelung enthält: " Die Höhe der Abfindung entspricht jeweils dem Barwert der kün f- tige n Versorgungsleistungen gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Ei n- kommensteuergesetz (EStG) im Zeitpu nkt der Abfindung. Der B e- wertung und Berechnung des Barwerts liegen die für die Berec h- nung der Pensionsrückstellung zu diesem Zeitpunkt steuerlich gü l- tigen Rechnungsgrundlagen zugrunde. " Die Lufthansa AG hat die externe Teilung verlangt. Das Amtsgericht hat zur Frage des angemessenen Rechnungszinses ein versicherungsmathemat i- sches Sach verständigengutachten eingeholt. Auf der Grundlage dieses Gutac h- tens hat das Amtsgericht der Ermittlung des Barwerts ein en Rechnungszins von 5,25 % zugrunde gelegt , der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB (im Folgenden auch: BilMoG - Zinssatz) am Ende der Ehezeit entspr ach und bei dessen Ansatz sich nach den Ausführungen des Sachverständigen e in Ausgleichswert von 13.018,77 . Das Amtsg ericht hat den Versorgungausgleich wegen des betrieblichen Anrechts des Ehema n ns dahingehend geregelt , dass im Wege externer Teilung zu Lasten dieses Anrechts zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit am 3 0 . November 200 9 bezogenes Anrecht in Höhe von 13.018,77 bei der Versorgungsausgleichskasse begründet wir d . F erner ha t es die Lufthansa AG 3 4 - 4 - verpflichtet, diesen Betrag nebst 5, 25 % Zinsen seit dem 1. Dezember 2009 an die Versorgungsausgleichskasse (Beteiligte zu 2) zu zahlen. Mit ihrer dagegen gerichteten Bes chwerde hat die Lufthansa AG weite r- hin geltend gemacht , dass der Barwert der künftigen Versorgungsleistungen unter Ansatz eines Abzinsungsfaktors von 6 % zu ermitteln sei . Die Ehefrau hat sich der Beschwerde der Lufthansa AG angeschlossen , ihrerseits den v om Amtsgericht für angemessen befundenen Abzinsungsfaktor von 5, 25 % als überhöht beanstandet und den Ansatz eines Rechnungszinses von 3,25 % ve r- langt . Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Ausspruch zur externen Teilung nur insoweit abgeändert, als es ein von der Ehefrau ausgeübte s Wah l- recht zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Beteiligte zu 5) als Zielversorgung berücksichtigt und den Zinslauf bei der Zahlungsverpflic h- tung auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Vers orgung s- ausgleich beschränkt hat . D ie weitergehende n Rechtsmittel hat das Oberla n- desgericht zu rückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Lufthansa AG , die ihr Begehren aus der Be schwerdeinstanz weiterverfolgt. II . Die Rec htsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seine r in FamRZ 2014, 760 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt : Der vom Amtsg e- richt zugrunde gelegte Rechnungszins von 5,25 % sei nicht zu beanstanden. Weder w erde in unangemessener Weise in die Dispositionsfreiheit der Luftha n- sa AG eingegriffen noch werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Zwar könne 5 6 7 8 - 5 - eine Rendite von 5,25 % derzeit weder von der Versorgungsausgleichskasse noch von einem anderen Zielversorgungs träger auf dem Kapitalmarkt erwir t- schaftet werden. Der Halbteilungsgrundsatz fordere aber nicht, dass die zu e r- wartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen immer gleich hoch sein müss t e n , sondern es habe vielmehr im gesetzgeberischen Ermessen gelege n, die strukturellen Unterschiede in Höhe der zu erwartenden Renten beim Au s- gleichspflichtigen und beim Ausg leichsberechtigten hinzunehmen. Die Wahl des Rechnungszinses sei vom Gesetzgeber grundsätzlich den Versorgungsträge rn überlassen worden. Da sich § 45 VersAusglG so weit wie möglich an das Bewertungsrecht des Betriebsrentengesetzes anlehne, könn - t e n d ie Versorgungsträger mit den Bewertungsvorschriften arbeiten, die ihnen aus ihrem jeweiligen Versorgungssystem geläufig seien. Als Maßstab für die Wahl des Rechnungszinses habe der Gesetzgeber den BilMoG - Zinssatz g e- nannt. In der Gesetzesbegründung sei ausdrücklich betont worden, dass mit dem BilMoG - Zinssatz ein klar definierter Rechnungszins zur Verfügung stehe, hingegen der steuerliche Rechnungszins von 6 % nach § 6 a EStG nicht mehr herangezogen werden dürfe. Ein Rechnungszins von 6 % könne von dem Au s- gleichsberechtigten nicht mehr hingenommen werden, weil dieser Rechnung s- zins sogar noch die mit Blick auf die gegenwärtige Marktsituation bereits hoch ang esetzte Grenze des BilMoG - Zinssatzes deutlich überschreite. Demgemäß sei der Rechnungszins von 6 %, der sich an der letzten testierten Handelsbi lanz ausrichte und auf den in § 10 Abs. 5 TV - Betriebsrente durch den Verweis auf § 6 a EStG Bezug genommen w erde , maßvoll zu reduzieren. Andererseits liege aber keine von den Gerichten nach eigenem Ermessen auszufüllende Gese t- zeslücke vor, die es ermöglichen könnte, den BilMoG - Zinssatz bei der Abzi n- sung durch einen niedrigeren, aktuell marktüblichen Zinssatz zu er se tzen. Dies hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 9 10 - 6 - 2. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen sind die rechtlichen Ausgangspunkte des Beschwerdegerichts. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Eh e- zeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem ma ß- geblichen Bezugsgröße und unterbre itet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert , worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Verso r- gungsanrechts zu verstehen ist. Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß §§ 5 Abs. 5, 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ein Wahlrecht, ob sie bei der B e- stimmung des Ehezeitanteils von dem Wert des betrieblichen Anrech ts als Re n- tenbetrag in Höhe der unverfallbaren Anwart schaften nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen wollen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht wie hier um ein Anrecht der betrieblichen Alter s- versorgung aus ein er Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einseitig die externe Te i- lung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehe - zeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgeme i nen Rentenversicherung ge - mäß §§ 159, 160 SGB VI nicht übersteigt (§ 17 VersAusglG). Der bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ist der sogenannte Übertragungswert des Anrechts, in dessen Höhe unverfallb are betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf den anderen transferiert werden können (Portierung) ; der Übertragungswert ist gemäß § 3 Abs. 5 BetrAVG auch für die Berechnung des Abfindungsbetrags bei der zulässigen Abfindung der Verso r- gungsanwartschaft maßgebend. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersverso r- 11 12 13 - 7 - gung entsprich t der Übertragungswert dem Barw ert der nach § 2 BetrAVG b e- messenen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung; dieser Bewe r- tungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingi e- ren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Ba rwert wird dabei aus der Summe aller künftigen Versorgungslei s- tungen ermittelt , die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrschei n- lichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abg e- zinst werden. Die Höhe des Barwerts wird somit von verschiedenen Faktoren beeinflusst, zu denen neben den biometrischen Rechnungsgrundlagen für die Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere der Rechnungszins gehört, mit dem der kapitalisierte Wert der künftigen Leistungen auf den Bewertungsstichta g ab - zuzinsen ist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG sind für die Berec h- nung des Barwerts die " Rechnungsgrundlagen " sowie " die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik " maßgebend; darüber hinausgehende Festl e- gungen für die Barwertermittlung insbesondere für den anzusetzenden Rec h- nungszins lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betriebsrentengesetz entnehmen. Die Wahl des Rechnungszinses hat der G e- setzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwe n- den sollen (BT - Drucks. 16/10144 S. 85; vg l. auch Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28). 3. Di e Verwendung des von der Lufthansa AG erstrebten Abzinsungsfa k- tors von 6 % bei der Barwertermittlung lässt sich weder aus der Rechtsnatur ihrer Versorgungszusage als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen üb er die Abfindung unverfallbarer 14 15 - 8 - Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage b e- günstigten Arbeitnehmers rechtfertigen . a) Richtig ist allerdings, dass die Wahl der Rechnungsgrundlagen und damit insbesondere des Rechnungszinses in einigen Fällen durch die Eigena r- ten der auszugleichenden Versorgung nahegelegt werden kann . aa ) Bei der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der A r- beitgeber, bestimmte Beiträge an eine Versorgungseinrichtung zu zahlen . Sie ist auch im Durchführungsweg der Direktzusage möglich, in dem keine reale, sondern nur eine fiktive Beitragszahlung stattfindet und es bei der Einstand s- pflicht des Arbeitgebers bleibt. Dieser sichert dem Arbeitnehmer eine bestimmte versicherungsmathematische Umrechnun g der für ihn zur Verfügung gestellten fiktiven Beiträge in eine tatsächliche Leistung zu . Die Umwandlung von Beitr ä- gen in Renten - oder Kapitalbausteine erfolgt dabei mittels einer Transformat i- onstabelle, wobei die Umrechnungsfaktoren unter anderem vom Alt er des A r- beitnehmers, den verwendeten Sterbetafeln und dem einkalkulierten Rec h- nungszins abhängig sind . Die dem Ehemann von der Lufthansa AG zugesagte Versorgung beruht auf einer solchen beitragsorientierten Leistungszusage im Rahmen einer Direkt - zusage . Die dem Mitarbeiter zustehende jährliche Betriebsrente ergibt sich g e- mäß § 4 Abs. 1 TV - Betriebsrente aus der Summe der bis zum Versorgungsfall erworbenen Rentenbausteine . Die Rentenbausteine werden kalenderjährlich dadurch erworb en, dass das nach Maßgabe von § 5 TV - Betriebsrente ermittelte " rentenfähige " Jahreseinkommen des Mitarbeiters mit dem für sein jeweilige s Lebensalter geltenden Rentenwert aus einer dem Versorgungst arifvertrag als Anlage beigefügten Rentenwerttabelle multipliziert wird. Dem sich in der Re n- tenwerttabelle ausdrückenden Umrechnungsmodus liegt nach den Angaben der Lufthansa AG versicherungsmathematisch ein Rechnungs zins von rund 6,5 % 16 17 18 - 9 - zugrun de, der sich an dem durchschnittlichen Zinsniveau für langfristige Kap i- talanlagen bei Abschluss d es Versorgungstarifvertrags im Jahre 1995 orientie r- te. bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich de r jenige Zinssatz heran gezogen werden kann , der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Tran sformationstabellen zugrunde gelegt worden ist ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 773 Rn. 21). Andererseits stellen d ie vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte n " Be i- tr äge " und deren vorweggenommene Verzinsung im Durchführungsweg der Direktzusage eine rein interne Recheng röße dar , so dass auch der Umrec h- nungsmodus an sich von untergeordneter Bedeutung ist ; maßgeblich ist allein die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagte Versorgungsleistung (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 84). Der in den Transfo r- mationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur d ann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen we r- den können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung oder dementsprechend bei der Be rec h- nung eines Abfindungsbetrag s in gleicher Weise verfahren würde ( vgl. S e- natsbe schluss v om 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 18; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 75; vgl. auch " Fac h- grunds atz der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. und des Instituts der Versich e- rungsmathematischen Sachverständigen für Alter s versorgung e.V. vom 4 . De - zember 2013 " BetrAV 2014 , 169, 170 ). So liegt der Fall hier indessen nicht. Nach § 10 Abs. 1 TV - Betriebsrente behält ein vor dem Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedener Mitarbeiter 19 20 21 - 10 - grundsätzlich seine unverfallbaren Anwar tschaften auf Versorgung sleistungen. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 und 2 TV - Betriebsrente werden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten bis zu einer jährlichen Höhe von 1.000 stets und in einer jäh rlichen Höhe von mehr als 1.000 ausscheidenden Mitarbeiters durch eine Einmalza h- lung abgefunden. Soweit in diesen Fällen eine Kapitalisierung der unverfallb a- ren Rentenanwartschaft zu erfolgen hat, spielt d ie der Ren tenwerttabelle der Versorgungstarifvertrags versicherungsmathematisch zugrunde gelegte Verzi n- sung in Höhe von rund 6,5 % für die Höhe der Abfindung keine Rolle. Vielmehr verweist § 10 Abs. 5 Satz 4 TV - Betriebsrente für die E rmittlung des Barwerts auf die i m Zeitpunkt der Abfindung gültigen steuerrechtlichen Rechnungsgrun d- lagen und damit auf den jeweils aktuellen Rechnungszinsfuß gemäß § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG. b ) Es ist aus Rechtsgründen nichts dagegen zu erinnern, dass das B e- schwerdegericht den durch § 10 Abs. 5 Satz 4 TV - Betriebsrente in Bezug g e- nommenen steuerlichen Rechnungszins von derzeit 6 % als unangemessen be - anstandet und zur Abzinsung de s Barwerts der künftigen Versorgungsleistu n- gen auf den ( stichtagsbezogen niedrigeren) BilMoG - Zinssatz zurückg egriffen hat. aa ) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen An - rechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsb e- rechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathemati schen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Verso r- gungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 3 8 ). Eine Unterschreitung des gemäß § 10 Abs. 5 Satz 4 TV - Betriebsrente iVm § 6 a Abs. 3 Satz 3 ES tG für die Kap i- talisierung einer Abfindung vereinbarten Abzinsungsfaktors von derzeit 6 % bei 22 23 - 11 - der Bewertung des betrieblichen Anrechts im Versorgungsausgleich würde worauf die Rechtsbeschwerde an sich zu treffend hinweist zwar dazu führen, d ass der Eheg atte eines Mitarbeiters mehr als die Hälfte des ehezeitlichen B e- trages erlangt , den der Mitarbeiter bei einem fi ngierten Ausscheiden aus dem Unternehmen am Ende der Ehezeit selbst als Abfindung beanspruchen könnte. Hierin ist aber schon unter Berücksichtig ung der Rechtsstellung, welche die Ehegatten gegenüber dem Versorgungsträger innehaben, noch keine Verfe h- lung des Halbteilungsgrundsatzes zu sehen. Denn auch nach seinem Au s- scheiden aus dem Betrieb kann sich der ehemalige Mitarbeiter abgesehen von dem hi er nicht vorliegenden Fall der obligatorischen Abfindung von Kleinrenten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 TV - Betriebsrente) frei dafür entscheiden , seine bereits unverfallbar gewordenen Versorgungsanwartschaften aufrechtzuerhalten. Der Ehegatte des Mitarbeiters hat d emgegenüber soweit der Anwendungsbereic h der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der au s- gleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch g e- gen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten " abfinden " lassen. bb ) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Ver - sorgungsträger auch unter Be rücksichtigung der verfassungsrechtlichen G e- währleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleich s- pflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistunge n einen Di s- kontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der au s- gleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 43) . Die Gefahr einer solcherart strukt u- relle n Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern , wenn der Versorgungstr ä- 24 - 12 - ger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins sel bst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung wie sie beispielsweise der Durc h- schnittsbildung beim BilMoG - Zinssatz zugrunde liegt deutlich übersteigt. cc ) Mit der Absenkung des Rechnungszinses auf den BilMoG - Zinssatz ist keine wi rtschaftliche Mehrbelastung für d en Versorgungsträger verbunden. (1 ) Bei einer betrieblichen Direktzusage ist es dem Arbeitg e ber grun d- sätzlich freigestellt, ob er eine Kapitaldeckung schafft , um sein Versorgungsve r- sprechen später nicht aus den laufenden Erträgen seines Geschäfts finanzieren zu müssen . Tut der Arbeitgeber dies nicht, muss er die von ihm eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbilden. Die Abzinsung der Rückstellung auf den Bilanzstichtag t rägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitgeber die in den Rückstellungen g e- bundenen Finanzmittel mit einem durchschnittlichen Marktzins investieren und daraus Erträge erzielen könnte . Der Zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hins icht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinsl i- chen, auf Euro lautenden Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonität s- einstufungen , also auf einer zwar nicht vollständig risikolosen, aber nur mit e i- nem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage . D ieses der bilanzie l- len Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durc h- schnittlichen Marktzinses wird sowohl vom Versorgungsträger als auch von dem Ehegatten als grundsätzlich interessen gerecht hingenommen werden kö n- ne n (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 44) . (2 ) D ie Verwendung des BilMoG - Zinssatzes ist für einen nach den Vo r- schriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgungsträger zwingend vorgeschrieben . Legt der Ve rsorgungsträger der Bewertung einer Pensionsve r- 25 26 27 - 13 - pflichtung im Versorgungsausgleich den beim handelsbilanziellen Wertans atz heran zuziehenden Diskontierungs zinssatz nach § 253 Abs. 2 HGB zugrunde, kann die Durchführung der externen Teilung nicht zu einer wirt schaftlichen Mehrb elastung des Versorgungsträger s führen. Denn dem Unternehmen we r- den durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlung s- pflicht ( lediglich ) Mittel in einer solchen Höhe entzogen, de r auch eine werten t- sprechende Teila uflös ung d er bilanziellen R ückstellung wegen der gegenüber dem Arbeitnehmer eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht. Zwar ist durch die Teila uflösung einer bilanziellen Rückstellung noch nicht g e- währleistet , das s dem Versorgungsträger die bei der ext ernen Teilung aus se i- nem Unternehmen abfließenden Mittel in dieser Höhe auch tatsächlich liquide zur Verfügung stehen (vgl. Engelstädter /Kraft/Weber BetrAV 2014, 234) . Dies ist allerdings kein Gesichtspunkt, der die Wahl des Diskonti erungszinssatzes beeinf lussen könnte . Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann eine externe Teilung des Anrechts nicht erzwingen, damit de m Versorgungsträger nicht g e- gen seinen Willen Liquidität entzogen werden kann . E in betrieblicher Verso r- gungsträger, de r einen Kapitalabfluss v ermeiden möchte , braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen , sondern kann das bei ihm bestehende A n- recht de s ausgleichspflic htigen Ehegatten mit Blick auf § 13 VersAusglG ko s- tenneutral intern teilen. 4. Wie der Senat zwischenzeitlich en tschieden hat, bestehen im Übrigen gegen die Angemessenheit des handelsbilanziellen Diskontierungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB keine durchgreifenden Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 43 ff.) , die sich im vorliegenden Fall ohnehin zu Lasten des Versorgung s- träger auswirken würden. 28 - 14 - 5. Das Ende der Ehezeit am 30. November 2009 liegt nach dem Inkraf t- treten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröf - fentlichung der BilMo G - Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht für die Barwertermittlung monatsgenau den jenige n Zinssatz heran gezogen hat , der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich vo n der Deutschen Bundesbank bekannt gemachten Abzinsungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 Satz 2 aF HGB ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 XII ZB 415/14 zur Veröf fentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 XII ZB 540/14 FamRZ 2016, 781 Rn. 60) . Dabei kommt es nicht darauf an , ob das Ende der Ehezeit wie im vorliegenden Fall in ein Geschäftsjahr gefa l- len ist , in dem der Versorgungsträger die von ihm für Altersversorgungsve r- pflichtungen gebildeten R ückstellungen aufgrun d von Übergangsrecht (vgl. 29 - 15 - Art. 66 Abs. 3 Satz 1 und Satz 6 EGHGB) handels bilanziell noch nicht auf der Grundlage der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz geänderten B e- wertungsvorschriften abbilden musste. Der steuerliche Rechnu ngszins nach § 6 a EStG soll auch nach d en Intentionen des Gesetzgebers jedenfalls nach dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr als A b- zinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werd en (vgl. BT - Drucks. 16/11903 S. 56). Dose Klinkhammer RiBGH Schilling ist im Ur - laub und kann deswegen nicht unterschreiben. Dose Botur Guhling Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 04.03.2013 - 32 F 642/09 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.10.2013 - 1 UF 121/13 -
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