ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB615.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 615 /17 vom 11. Jul i 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 294 Abs. 1 und 2; BGB § 1903 a) Der Tatrichter kann die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nur dann o h- ne wei tere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroff e- nen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin ) vorliegen. b) Im Aufhebungsverfahren sind nicht sämtliche Verfahrensrügen, die im A n- ordnungsverfahren gegen das Sachverständigengutachten erhoben werden konnten, erneut eröffnet. Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Sachve r- ständigengutachten inhaltlic h geeignet ist, eine ausreichende Tatsache n- grundlage für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 615/17 - LG Heilbronn AG Schwäbisch Hall - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Jul i 2018 du rch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 2017 wird zurückgewies en. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Aufrechterhaltung des für ihn a n- geordneten Einwilligungsvorbehalts. Er leidet an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch und steht seit 2008 unter rechtlicher Betreuung. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst die Bereiche Aufen t- haltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Behördenangelege n- heiten und Heimangelegenheiten. Auf Anregun g der Betreuerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss v om 8. März 2017 ein en Einwilligungsvorbehalt in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die Dauer von zwei Jahren an . Die 1 2 - 3 - hiergegen vom Betroffenen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2017 zurück. Mit Schreiben vom 21. S eptember 2017 hat der Betroffene die Aufh e- bung des Einwilligungsvorbehalts begehrt . Er sei seit einiger Zeit " clean " , habe sich fest vorgenommen , keine Drogen mehr zu nehmen, habe seine Heimko s- ten bezahlt und wolle sein Geld selbst einteilen. Das Amtsgeric ht hat die Aufh e- bung des Einwilligungsvorbehalts nach Einholung einer Stellungnahme der B e- treuerin abgelehnt . Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsb e- schwerde des Betro ffenen . II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Er folg . 1. D as Land gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet : Im vom Grun dsatz der Amtsermittlung bestimmten Verfahren zur Prüfung der Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts könne die Durchführu ng weiterer Ermittlungen davon abhängig gemacht werden, ob sich aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der ta t- säc h lichen Umstände ergäben, die der Entscheidung über den Einwilligung s- vorbehalt zu Grunde lag en . Das V orbringen des Betroffenen zeige keine neuen Umstände auf, durch die die Voraussetzungen des angeordneten Einwill i- gungsvorbehalts so in Frage gestellt würden, dass weitere Ermittlungen erfo r- derlich seien. Der Betroffene habe in der Vergangenheit wi ederholt seine Rente vollständig von seinem Konto abgehoben und unter anderem für Drogen au s- gegeben, weshalb notwendige Zuzahlungen zu Heimkosten nicht hätten e r- 3 4 5 6 - 4 - bracht werden können. Auch in der neuen Einrichtung müssten Heimkosten zum Teil aus der Rente d es Betroffenen gedeckt werden, weshalb schon de s- halb auch gegenwärtig die Gefahr bestehe, dass der Betroffene durch unve r- nünftige Ausgaben seine Versorgung gefährde. 2. D as hält rechtliche r Nachprüfung stand. Das Landgericht hat in rech t- lich beanstandung sfreier Weise einen Wegfall der Voraussetzungen des Einwi l- ligungsvorbehalts gemäß § 190 8 d Abs. 4 iVm Abs. 1 BGB verneint und dabei insbesondere anders als die Rechtsbeschwerde meint nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG verstoßen. a) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungs - gericht nac h § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserkl ä- rung, die den Aufgabenbereich des Betreue rs betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen ( vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2 017 XII ZB 608/15 FamRZ 2017, 754 Rn. 13 mwN) und dabei die speziellen verfahrensrechtlichen Maßgaben der §§ 271 ff. FamFG zu b e- ac h ten . Liegt nur eine der Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts nicht mehr vor, ist die Anordnung gemäß § 1908 d Abs. 4 iVm Abs. 1 BGB aufzuheben (vgl . Senatsbeschluss vom 16. September 2015 XII ZB 500/14 FamRZ 2015, 2160 Rn. 12 mwN) . b ) Nach § 294 Abs. 1 FamFG gelten für die Aufhebung eines Einwill i- gungsvorbehalts die §§ 279 Abs. 1, 3 und 4, 288 Abs. 2 Satz 1 FamFG en t- sprechend. Dagegen verweist die Vorschrift für das Aufhebungsverfahren nicht auf die §§ 278 Abs. 1, 280 FamFG, die die Verpflichtung des Gerichts zur pe r- sönliche n Anhörung des Betroffenen und zur Einholung eines Sachverständ i- 7 8 9 - 5 - gengutachtens enthalt en . Unbeschadet dessen sind aber auch im Aufhebung s- verfahren die allgemeinen Verfahrensregeln, insbesondere die Grundsät ze des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und der Amtsermitt lung (§ 26 FamFG), zu beachten . Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tats achen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Nach den Maßstä ben des § 26 FamFG bestimmt sich, ob im Einzelfall auch im Aufhebungsverfahren eine pe r- sönliche Anhörung des Betroffenen durchzuführen oder ei n weiteres Sachve r- ständigengutachten einzuholen ist ( vgl. Senatsbe schlü ss e vom 18. Oktober 2017 XII ZB 198/16 FamRZ 2018, 124 Rn. 8 mwN und vom 21. September 2016 XII ZB 606/15 FamRZ 2016, 2090 Rn. 11 mwN). Für die Durchführung weiterer tatricht erlicher Ermittlungen bedarf es greifbarer Anhaltspunkte für eine Veränderung der der Anordnung des Einwill i- gungsvorbehalts zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, die wenn sie dem Gericht nicht bereits auf anderem Wege bekannt gemacht worden sind v om Betroffenen vorzubringen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 467/10 FamRZ 2011, 556 Rn. 10 f. mwN). Fehlt es an s olchen A n- haltspunkten, so kann eine Anregun g des Betroffenen auf Aufhebung oder Ei n- schränkung des Einwilligungsvorbeha lts, die kurz nach dem Abschluss des v o- rausgegangenen Prüfungsverfahrens unter im Wesentlichen unveränderter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens gestellt wird , ggf. auch ohne we i- tere Ermittlungen abgelehnt werden (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 294 Rn. 6; Schulte - Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 294 Rn. 4; vgl. auch OLG Hamm Beschluss vom 11. Januar 2001 15 W 425/00 juris Rn. 9 zu § 12 FGG). Über Art und Umfang der Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach pflicht gemäßem Ermessen. Daher obliegt dem Rechtsb e- 10 11 - 6 - schwerdegericht insoweit lediglich eine Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesond e- re die Prüfung, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens eingehalten hat und die rechtliche Würdigung auf einer ausreichenden Sa chverhaltsaufkl ä- rung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 198/16 FamRZ 2018, 124 Rn. 9 mwN). Auch bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs kann der Tatrichter die Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts nur dann o hne weitere Ermittlungen ablehnen, wenn die im Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Beurteilung bilden , dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 Abs. 1 BGB bei dem Betroffenen (weiterhin) vorliegen. Fehlt es hieran, müssen die notwendigen Feststellungen demgegenüber im Aufhebungsverfahren getroffen werden (Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 294 Rn. 7). So hat der Senat bereits entschieden, dass das Sachverständigengutachten die aktuelle Situation noch ausreich end abbilden muss. Gibt es konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage nach Erstellung des Gutachtens verändert hat und diese neue Tatsachenlage für die Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich ist, hat der Tatrichter zumindest eine ergänzend e Stellungnahme des Sachverständigen einzuholen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 XII ZB 606/15 FamRZ 2016, 2090 Rn. 12 mwN). Hat das Betreuungsgericht den Einwill i- gungsvorbehalt verfahrensordnungswidrig ohne ein Sachverständigengutachten an geordnet, so gebietet nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht § 294 Abs. 2 FamFG, aber der Amtsermittlungsgrundsatz regelmäßig die Einholung eines entsprechenden Gutachtens im Aufhebungsverfahren (vgl. Senatsb e- sc hluss vom 21. November 2012 XII ZB 296/12 FamRZ 2013, 285 Rn. 9 f.). c) Gemessen hier an macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe mangels ausreichenden Sachverständigengutachten s ohne die erforderliche Tatsachengrundlage und damit unter Verstoß gegen den Amtsermitt lungsgrundsatz entschieden. 12 - 7 - aa) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Sachverständigengutachten im Ausgangsverfahren sei ohne den nötigen förmlichen Beweisbeschluss ei n- geholt worden und der Betroffene habe keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahm e erhalten , führen diese Umstände unabhängig davon, dass sie der Sache nach nicht zutreffen, nicht dazu, dass das Landgericht sich im Au f- hebungsverfahren nicht auf das Gutachten stützen durfte. Diese Verfahrensve r- stöße wären mit der Beschwerde gegen die An ordnung des Einwilligungsvo r- behalts geltend zu machen gewesen. Das Aufhebungsverfahren hat nicht den Zweck , sämtliche im Anordnungsverfahren grundsätzlich möglichen Verfahren s- rügen nach formel ler Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses erneut zu eröf f- nen. Ma ßgeblich ist im Aufhebungsverfahren vielmehr allein die Frage, ob das Sachverständigengutachten inhaltlich geeignet ist, in diesem Verfahren eine ausreichende Tatsachengrundlage für die nun zu treffende Entscheidung zu bilden. Dies kann zwar im Einzelfall auch als Folge gravierender M ängel bei der Einholung oder Verwertung des Sachverständigengutachtens zu verneinen sein . Derartiges zeigt die Rechtsbeschwerde aber weder auf noch ist es hier anderweitig ersichtlich. bb) Keinen Erfolg hat die Rechtsbeschwe rde auch mit ihrem Einwand, das für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts herangezogene Sachve r- ständigengutachten genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde bezieht sich insoweit auf die in der Tat äußers t knapp protokollierte mündliche Gutachtenserstattung durch Dr. H. im amtsgerichtlichen Anhörungs termin vom 7 . März 2017. Damit verkennt sie j e- doch, dass das Landgericht sich in seiner zu dieser Anordnung ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 1. Juni 201 7 zusätzlich auf die schriftliche n Sachverständigengutachten des Dr. H. vom 15. Februar 2017 und 27. März 2017 , auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. B. vom 26. April 2017 sowie auf die mündliche Stellungnahme der Sachverständi gen S. in de m 13 14 - 8 - im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörungstermin vom 26. April 2017 gestützt hat. Dass diese Ermittlungsergebnisse in ihrer Gesamtheit ungeeignet gew e- sen seien, um im Aufhebungsverfahren ohne neuerliche tatrichterliche Ermit t- lungen zu entscheiden , legt die Rechtsbeschwerde bereits nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr haben die Sachverständigen sowohl zur beim B e- troffenen bestehenden Krankheit als auch zum Vorliegen eines freien Wille ns und zur krankheitsbedingten Vermögensg efährdung qualifiziert Stellung g e- nommen. d ) Schließlich begegnet auch die im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung vom 1. Juni 2017 im Anordnungsverfahren erfolgt e materiell - rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass beim Betroff e- nen die Tatbestandsvoraussetzungen für einen E i nwilligungsvorbehalt im B e- reich der Vermögensangelegenheiten (nach wie vor) vorliegen, keinen rechtl i- chen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit auch nichts. Das Landgericht hatte im Anordnungsverfahren a uf der Grundlage der dortigen Ermittlungen sowohl das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach § 1896 Abs. 1, 1a und 2 BGB für eine Betreuung im Bereich der Vermögen s- sorge festgestellt als auch eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB für das Vermögen des Betroffenen und das Fehlen eines auf den Einwilligungsvorbehalt bezogenen freien Willens (vgl. dazu etwa Senatsb e- schluss vom 17. Mai 2017 XII ZB 495/16 FamRZ 2017, 1341 Rn. 11 mwN) des Betroffenen bejaht. Dass der Betroffene krankh eitsbedingt durch unkontro l- liertes Ausge ben seiner Kontenguthaben die Begle ichung der Kosten für seine n Heim aufenthalt in Frage stellt, bedeutet eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass sich an diesen Umstä n- 15 16 17 - 9 - de n binnen der wenigen Monate zwischen den Beschwerdeentscheidungen im Anordnungs - und im Aufhebungsverfahren etwas geändert haben könnte, fe h- len. e) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht gee ignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Nedden - Boeger RiBGH Dr. Botur ist im Urlaub Guhling und deswegen an einer Un ter - schrift gehindert. Dose Vorinstanzen: AG Schwäbisch Hall, Entscheidung vom 13.10.2017 - 4 XVII 34/17 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 05.12.2017 - 1 T 430/17 - 18
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