ECLI:DE: BGH:2017:270917BXIIZB6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6/16 vom 27. September 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1835 a Abs. 1, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789; FamFG § 168 Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Auf wandsentschäd i gung entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Fest setzung eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach § 168 FamFG kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 30. August 2017 XII ZB 562/16 zur Veröffentlichung bestimmt und vom 2. März 2016 XII ZB 196/13 FamRZ 2016, 1072). BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZB 6/16 - Kammergericht Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schil ling und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Bes chluss des 18. Zivilsenats Senat für Familiensachen des Ka mmergerichts in Berlin vom 3. November 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Wert: 3.876 Gründe: I. Mit Be schluss des Amtsgerichts vom 3. November 2003 wurde der Ki n- desmutter die Personensorge für die 1994 und 1995 geboren en betroffenen Kinder entzogen und auf die Großmutter mütterlicherseits als Pflegerin übertr a- gen. Die förmliche Verpflichtung der Pflegerin (Beteiligte zu 1) erfolg te dagegen erst am 23. Februar 2011. Mit Anträge n vom 22. Februar 2011 und 2 . März 2011 ha t die Pflegerin die Festsetzung einer pauschale n Aufwandsentschädigung ( jährlich 323 Kind ) für die Zeit ab November 2003 beantragt. Das Amtsgericht hat ihren Antrag zurückgewiesen . Das Beschwerdeg e- richt hat der Pflegerin für die Zeit vom 23. Februar 2010 bis zum 22. Februar 2011 eine Aufwandsentschädigung von 323 rochen und ihre 1 2 3 - 3 - weitergehende Beschwer de zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Pfl e- gerin mit ihrer zugelassene n Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren für den Zeitraum von November 2003 bis November 2009 weiter verfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus - geführt, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben wäre der Pflegerin eine Aufwandsentsc hädigung trotz ihrer erst im Februar 2011 erfolgten förmlichen Verpflichtung zwar grundsätzlich bereits ab Übertragung der Personensorge im November 2003 zu gewähren gewesen. Denn s ie sei auf das Erfordernis einer förmlichen Verpflichtung nicht hingewiesen worden und ihren Aufgaben ma n- gels entgegenstehender Anhaltspunkte von Anfang an in vollem Umfang nac h- gekommen. D i e Ansprüche seien aber für den Zeitraum bis einschließlich No vember 2009 erloschen, weil d ie Pflegerin es versäumt habe , diese jeweils binnen drei Monaten nach Ablauf des betreffenden Jahres geltend zu machen. Led igli ch für den Zeitraum vom 23. Februar 2010 bis zum 22. Fe bruar 2011 sei ihr Antrag am 4. März 2011 rechtzeitig eingegangen. Die Anwendung der Ausschlussfrist sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da eine Aufklärungsverpflichtung seitens des Amtsgerichts bezüg lich der Geltendmachung einer Aufwandsentschäd i- gung nicht bestanden habe. 4 5 6 - 4 - 2. Dies hält rechtlicher Nach prüfung im Ergebnis stand. a) Gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 a Abs. 1 BGB kann de r unen t- geltlich tätige Pfleger zur Abgeltung seines Anspruc hs auf Aufwendungsersatz eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Neunzehnfachen desjen i- g en verlangen , was für ei nen Zeugen als Entschädigungshöchstbetrag für eine Stunde versäumter Arbeitszeit nach § 22 JVEG ( bis 31. Juli 2013: 17 vorg e- sehen ist . Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen , erstmal s ein Jahr n ach Bestellung des Pflegers (§§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 a Abs. 2 BGB). D ie Bestellung des Pflegers erfolgt noch nicht durch die Anordnung der Pflegschaft in dem das Sorgerecht teilweise entziehenden Beschluss , sondern nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 BGB erst durch die förmliche Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Pflegschaft, welche mittels Han d- schlags an Eides statt erfolgen soll . Im vorliegenden Fall erfolgte d ie maßgebl i- che Bestellung zur Pflegerin daher nicht bereits durch die Übertragung der Pe r- sonensorge mit Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 3. No - vem ber 2003 , sondern erst im Wege der förmlichen Verpflichtung durch die Rechtspfle gerin des Familiengerichts am 23. Februar 2011. Dementsprechend sind die im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemachten Ansprüche bereits nicht entstanden . Für eine ausnahmsweise rück - wirkende Festsetzung auch für die Zeit vor der förmlichen Bestel lung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 30. August 2017 XII ZB 562/16 zur Veröffentlichung bestimmt zum Umgangspfleger und vom 2. März 2016 XII ZB 196/13 FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 mwN zur Betreue r- vergütung; anders noc h OLG Schleswig Beschluss vom 12. Dezember 2013 15 WF 301/13 juris Rn. 11 mwN; OLG Hamm FamRZ 2014, 672; OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888, 889) . Auf die von der Rechtsbeschwerde 7 8 9 10 - 5 - entsprechend dem angefochtenen Beschluss aufgeworfene Frage, ob der Pfl ege rin die Ausschlussfrist nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 a Abs. 4 BGB entgegengehalten werden kann, kommt es daher nicht an. b) Ob das Amtsgericht pflichtwidrig untätig geblie ben ist, weil es die för m- liche Bestellung der ehrenamtlich tätigen Pflegerin nicht veranlasst hat und ob dieser aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage eine Aufwandsentsch ä- digung oder entsprechender Schadensersatz zusteht, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Denn im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG könne n nur solche Ansprüche geltend gemacht werden, die auf den dort g e- nannten Anspruchsgrundlagen beruhen (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 30. August 2017 XII ZB 562/16 zur Veröffentlichung bestimmt und vom 2. März 2016 XII ZB 196/13 FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 zur Betreuervergütung). Dose Klinkhammer Schilling Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 27.06.2011 - 13 F 1021/11 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 03.11.2015 - 18 UF 201/11 - 11
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