BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 616/10 v om 6. Juli 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37 Abs. 2, 275, 288 Abs. 1 Soll in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung, die die Rechte des Betroff e- nen be einträchtigt, auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden, die dieser im Termin zur Anhörung in Abwesenheit des Betroffenen gemacht hat, so ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11 . August 2010 XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278). BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - XII ZB 616/10 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2011 durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber - Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2010 aufgehoben, soweit die Beschwerde des Betroffenen z u- rückgewiesen wo rden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen di e Anordnung seiner Betreuung. Durch Beschluss vom 19. August 2010 wurde für ihn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wahrne h- mung der Vermögensangelegenheiten sowie Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträ gern angeordnet und die Beteiligte zu 1 als Betreuerin bestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Betreuung mit dem vorgenannten Au f- 1 2 - 3 - gabenkreis sei erforderlich, weil der Betroffene aufgrund einer paranoiden Sch i- zophrenie mit Affekt - und Denkstörungen n icht in der Lage sei, diese Angel e- genheiten selbst zu besorgen. Dies folge aus dem ärztlichen Gutachten des Sach verständigen G., dem Bericht der Betreuungsbehörde sowie dem im Ra h- men der Anhörung des Betroffenen gewonnenen Eindruck. Auf die Beschwerde de s Betroffenen hat das Landgericht den angefoc h- tenen Beschluss aufgehoben, s oweit die Betreuerbestellung den Aufgabe n kreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung umfasst. Die weiterg e hende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Re chtsb e- schwerde des Betroffenen, der sein Begehren, die Aufhebung der Betreuung zu erreichen, weiterverfolgt. II. Die Rechts beschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründe t. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht des Betroffenen auf rechtl i- ches G e hör. 1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt: Die Vorau s- setzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen des Betroff e- nen seien erfüllt. A us dem Gutachten des Sachverständigen G. und den Ste l- lungn ahmen der Ärzte Dr. L. und Dr. D . ergebe sich, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung leide. Allerdings werde der Ei nschätzung des Sac h verständigen G. nicht gefolgt, der eine paranoide Schizophrenie für sehr wah r scheinlich halte. Vielmehr sei nach den Stellungnahmen des Dr. L. und des Dr. D . davon auszugehen, dass der Betroffene an einer anhaltenden wahnha f- 3 4 5 - 4 - ten Störung leide. Diese beziehe sich insbesondere auf den Verlust seines A r- beitsp latzes Anfang des Jahres und auf eine gescheiterte Beziehung zu eine r Arbeitskollegin . Der Betroffene fühle sich bis heute von seinem Arbeitgeber u n- gerecht b e handelt und sei der Auffassung, noch kein gültiges Arbeitszeugnis erhalten zu haben. Aus der Stell ungnahme des Dr. D. und der Betreuerin erg e- be sich, dass er in Verkennung der Realität nach wie vor nicht in der Lage sei, seine Entscheidungen, insbesondere die Bewerbung um einen neuen Arbeit s- platz, von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Insowei t sei es ihm nicht mö g lich, seinen Willen frei und unbeeinflusst von seiner Erkrankung zu bilden. Die Betreuungsbedürftigkeit in den Aufgabenkreisen Vermögensangel e- genhe i ten und Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern bestehe weite r hin. Der Betr offene lehne es nach den Angaben der Beteiligten zu 1 ab, sich aufgrund eines angeblich fehlenden Arbeitszeugnisses um eine neue B e- schä f tigung zu bewerben. Nach den Angaben der Betreuerin habe er aber ein ko n kretes und inhaltlich positives Arbeitszeugnis e rhalten. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe seine En t- scheidung maßgeblich auf mündliche Angaben des Dr. D. und der Beteiligten zu 1 gestützt, die erst im Anschluss an die Anhörung der Betroffenen erteilt worden seien. Der Betroffene habe nicht die Gelegenheit erhalten, hierzu Ste l- lung zu nehmen. Andernfalls hätte er darauf hingewiesen, dass er nicht das Fehlen eines Arbeitszeugnisses beanstande, sondern de ssen inhaltliche U n- richtigkeit. In dem ihm erteilten Zeugnis werde seine zuletzt ausgeübte, qualif i- ziertere Tätigkeit nicht wiedergegeben, sondern allein auf eine Sachbearbeite r - tätigkeit abgestellt. 6 7 - 5 - b) Die Verfahrensrüge ist begründet. Dem angefochtene n Beschluss sind in einem zentralen Punkt Tatsachen zugrunde gelegt worden, zu denen der B e- troffene sich weder selbst noch durch einen Verfahrenspfleger oder Verfa h- ren sbevollmächtigten äußern konnte. Seine Stellungnahme hätte mögliche r- weise zu einer andere n En t scheidung geführt. Das Landgericht hat seine Entscheidung - Aufrechterhaltung der Betre u- ung für den Aufgabenkreis Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber B e- hörden - und Leistungsträgern - nicht auf das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen G . gestützt, der bei dem Betroffenen eine paranoide Schiz o- phrenie mit Affekt - und Denkstörungen sowie ausgeprägtem paranoiden Erl e- ben für wahrscheinlich gehalten hat. Der Berichterstatter hat im Anschluss an die Anhörung des Betroffenen am 28. Oktober 2010 in der Klinik mit dem b e- handelnden Arzt Dr. D. Rücksprache gehalten. Dabei hat Dr. D. dem Anh ö- rungsvermerk zufolge angegeben, dass sich im Verlauf des Klinikaufen t halts nicht habe feststellen lassen, dass bei dem Betroffenen eine paranoide Schiz o- phrenie vo rliege. Auszugehen sei vielmehr von einer anhaltenden wah n haften Störung. Insofern sei eine Betreuung mit eingeschränktem Aufgabe n kreis noch erforde r lich, weil der Betroffene sich noch nicht von den Reizthemen (bisheriger Arbei t geber, gescheiterte Beziehun g) lösen könne. Von dem Inhalt des Gesprächs wurde die Betreuerin sodann telefonisch unterrichtet. Dem Betroffenen wurde eine Abschrift des Anhörungsvermerks erst zusammen mit der Entscheidun g des Landgerichts übermittelt. Die Verwertung eines Sachve rständigengutachtens als Entscheidung s- grundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG aber voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein ge räumt hat . Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffen en pe r- 8 9 10 11 - 6 - sönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verf ü- gung zu stellen (Senatsbeschluss vom 11. A ugust 2010 - XII ZB 138/10 - B t Prax 2010, 275 mwN). Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden ( Keidel/Budde FamFG 16 . Aufl. § 281 Rn. 11). Dass das Beschwerdegericht hier zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen von einer Bekanntgabe der Stellungnahme des Dr. D. abge sehen hat, lässt sich indessen nicht feststellen. Denn dem B e- troffenen ist zusammen mit der angefochtenen Entscheidung eine Abschrift des Anhörungsvermerks, die die Stellungnahme des Arztes enthielt, übermittelt worden. Abgesehen davon hätte das Gutachten in diesem Fall aber auch dem vom Amtsgericht be reits bestellten Verfahrenspfleger, den auch das Landg e- richt am Verfahren beteiligt hat, übergeben werden müssen, damit di e se r es mit dem Betroffenen bespricht (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - B t Prax 2 0 10, 278 und vom 8. Juni 2011 - X II ZB 43/11 - zur Veröffentlichung bestimmt). 12 13 - 7 - 3. Danach kann die angefochtene Entscheidung, soweit sie zum Nachteil des Betroffenen ergangen ist, bereits wegen des vorliegenden Verfahrensfe h- lers keinen Bestand ha ben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebun g an das Landge richt zurückzuverweisen, das dem Betroffenen rechtliches Gehör zu g e- währen und sodann erneut über die B e schwerde zu befinden haben wird. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling Günter Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 19.08.2010 - 2 XVII B 2528 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 28.10.2010 - 23 T 700/10 - 14
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