ECLI:D E:BGH:2018:250918BXIZB6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 6/17 vom 25. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber am 25. September 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten wird der B e- schluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Beschwerdewert: 128.124,27 Gründe: I. Die Kläger nehmen die beklagte Bank nach dem Widerruf eines Ve r- braucherdarlehensvertrages auf Rückabwicklung in Anspruch. Da s Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das l andgericht liche U rteil ist dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger , dem Nebenintervenienten, mittels eines Empfangsbekenntnisses, das das handschriftliche Eingangsdatum vom 15. September 2016 trä gt, zugestellt worden. Nach ordnungsgemäßer Einl e- gung der Berufung hat das Berufungsgericht am 16. November 2016 darauf 1 - 3 - hingewiesen, dass die Berufung bis dahin nicht begründet worden und die B e- r u fungsbegründungsfrist am 15. November 2016 abgelaufen sei. A m 17. November 2016 ist beim Berufungsgericht die Berufungsbegründungsschrift eingegangen, die eine Unterschrift mit dem handschriftlichen Zusatz "i.V." trägt. Darunter befindet sich die maschinenschriftliche Angabe des Namens des vor - instanzlichen Prozess bevollmächtigten de r Kläger. Dieser hat mit Schriftsatz vom 24. November 2016 mitgeteilt, das angefochtene Urteil sei am 15. September 2016 übermittelt worden. An diesem Tag habe er sich auf einem auswärtigen Termin befunden. Seine Kanzlei sei nur mit eine r Mitarbeiterin b e- setzt gewesen, die die Sendung des Landgerichts geöffnet und auf dem Em p- fangsprotokoll den 15. September 2016 notiert habe. Er sei erst am Montag, den 19. September 2016, wieder in der Kanzlei gewesen und habe erst an di e- sem Tag von dem U rteil Kenntnis erhalten. Bei der Unterzeichnung der Em p- fangsbestätigung habe er versäumt, das Datum auf den 19. September 2016 zu ändern. Diese Darstellung hat der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger an Eides statt versichert. Hilfsweise hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Auf einen weiteren gerichtlichen Hinweis hat der vor - instanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger am 30. November 2016 mitg e- teilt, die Berufungsschrift sei von ihm erstellt und in seiner Vertretung von Rechtsanwältin P . unterschrieben worden. Das Berufungsgericht hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2016 die Berufung der Kläger unter Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ber ufung sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist formgerecht begründet worden. Auf der Grundlage des Vortrages der Kläger könne die in dem Empfangsbekenntnis erfolgte Bestätigung der Zustellung des landgerichtlichen Urteils für den 15. September 201 6 trotz der Ortsabwesenheit des vorinstanzlichen Prozes s- bevollmächtigten der Kläger richtig gewesen sein. Ein Rechtsanwalt könne den 2 - 4 - Empfang auch für einen früheren Zeitpunkt bescheinigen, zu dem ihm das Schriftstück, etwa telefonisch, bekannt gegeben word en sei. Dass dies am 15. September 2016 nicht geschehen sei, lasse sich dem Vortrag der Kläger nicht hinreic hend sicher entnehmen. Die am 17 . November 2016 bei Gericht eingegangene Berufungsbegründungsschrift sei danach verspätet. Sie sei auch nicht formge recht, weil ihr eine wirksame Unterschrift fehle. Aus der Berufung s- begründungsschrift selbst heraus sei nicht erkennbar, wer sie unterschrieben habe, insbesondere ob dies wie erforderlich durch einen zugelassenen Recht s- anwalt geschehen sei. Bis zu dem maßg eblichen Zeitpunkt des Ablaufs der B e- rufungsbegründungsfrist sei nicht ersichtlich gewesen, wer für den vorinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten der Kläger "i.V." unterschrieben habe. Ein Wi e- dereinsetzungsgrund sei nicht gegeben. Hiergegen richtet sich d ie Rechtsbeschwerde de s Nebenintervenienten . II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwe r- de ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rec htsprechung eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Verwerfung der Berufung als unzulässig, weil es an einer form - und fristgerechten Begründung der Berufung fehle, verletzt die Kläger in ihren Ve r- fahre nsgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. 3 4 5 - 5 - a) Allerdings hat der vorinstanzliche Prozessbev ollmächtigte der Kläger die Zustellung des landgerichtlichen Urteils auf einem Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 und 4 ZPO bescheinigt, das das Datum des 15. September 2016 trägt, so dass danach die Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ni cht eingehalten wäre. Ein derartiges Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt, sondern auch für den Zeitpunkt der Entgege n- nahme durch den Unterzeichner und damit d er Zustellung (vgl. BGH, Beschlü s- se vom 13. Juni 1996 VII ZB 12/96, NJW 1996, 2514, 2515 und vom 15. Juli 1998 XII ZB 37/98, NJWRR 1998, 1442, 1443 ; Urteil vom 24. April 2001 VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 mwN). Allerdings ist der Gegenbeweis de r Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben zulässig. Dieser setzt voraus, dass die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig en t- krä f tet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Em p- fangsbekenntnisses richtig sein können ; hingegen ist dieser Gegenbeweis nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2001 VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723 und vom 18 . Januar 2006 VIII ZR 114/05, NJW 2006, 1206, 1207). Die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Gegenbeweises ha t der N e- beninterv en ient entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schlüssig vo r- getragen. Bei der Würdigung dieses Vorbringens ist der Sen at als Rechtsb e- schwerdegericht nicht auf eine rechtliche Überprüfung beschränkt, sondern hat den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Sachverhalt in ta t- säc h licher Hinsicht selbständig zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 7 mwN). 6 7 - 6 - Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger hat sich nach seiner Darstellung am 15. September 2016 nicht in seiner Kanzlei, sondern auf einem auswärtigen Termin befunden. Er hat demzufolge seine Kanzlei ers t wi e- der am 19. September 2016 aufgesucht und erst an diesem Tag Kenntnis von dem landgerichtlichen Urteil erlangt. Nach diesen Angaben hat er das Em p- fangsbekenntnis erst am 19. September 2016 unterzeichnen können, dabei a l- lerdings versäumt, das Datum zu ä ndern. Der Behauptung, der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger habe erst am 19. September 2016 Kenntnis von dem landgerichtlichen Urteil erlangt, lässt sich, anders als das Berufung s- gericht meint, mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, das s dem vorinstanzl i- chen Prozessbevollmächtigten der Kläger das Urteil nicht zu einem früheren Zeitpunkt, etwa telefonisch, bekannt gegeben worden ist. Falls diese Darste l- lung zutrifft, ist die Berufungsbegründungsschrift am 17. November 2016 fris t- gerecht be im Berufungsgericht eingegangen. b) Die Berufungsbegründungsschrift vom 17. November 2016 ist entg e- gen der Auffassung des Berufungsgerichts formgerecht. Sie trägt eine wirks a- me Unterschrift. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist geklärt, das s ein Rechtsanwalt, der eine Berufungsbegründungsschrift für den darin bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unte r- zeichnet, erkennbar als Unterbevollmächtigter handelt und mit seiner Unte r- schrift die Verantwortung für den In halt der Berufungsbegründungsschrift übe r- nimmt (BGH, Beschluss vom 26. April 2012 VII ZB 83/10, NJW RR 2012, 1139 Rn. 9 ). Dass für das Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsb e- gründungsfrist nicht erkennbar war, welche Person die Unterschrift gelei stet hat, ist unerheblich. Für die Prüfung der Frage, ob die Identität und die Postul a- tionsfähigkeit des Unterzeichners eines derartigen Schriftsatzes feststeht bzw. erkennbar ist, ist nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegrü n- dungsfrist, sond ern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die 8 9 - 7 - Zulässigkeit der Berufung abzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 , aaO Rn. 11, vom 26. Juli 2012 III ZB 70/11, NJWRR 2012, 1142 Rn. 10 und vom 14. März 2017 XI ZB 16/16, WM 201 7, 831 Rn. 9). 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Das Berufung s- gericht wird, gegebenenfalls nach Vernehmung des vorinstanzlichen Prozes s- bevollmächtigten der Klä ger und seiner Mitarbeiterin als Zeugen (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Dezember 1999 VI ZB 30/99, NJW 2000, 814), darüber zu b e- finden haben, ob auf der Grundlage der Darstellung des Prozessbevollmächti g- ten der Kläger der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Datums geführt ist. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 12.09.2016 - 3 O 124/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 15.12.2016 - 12 U 139/16 - 10
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