BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/00 vom 17. Juli 2002 in dem Verfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2002 durch die Vo r - sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Die Sache wird an den 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesg e - richt in Jena zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zustä n - digkeit zurückg e geben. Gründe: I. Die Beteiligte zu 1., eine deutsche Staatsangehörige, und der Beteiligte zu 2., ein ausreisepflichtiger, abgelehnter Asylbewerber indischer Staatsang e - hörigkeit, beabsichtigen, miteinander die Ehe vor dem Standesamt in G. einzugehen. Der Standesbeamte hat die Sache nach § 45 Abs. 2 PstG dem Amtsgericht G. mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt, ob er die bea n - tragte Amtshandlung, die Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1. und 2., vorzunehmen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erhebliche Zweifel, daß die künftigen Ehegatten ernsthaft die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigten; er vermute, die Eheschließung solle au s - schließlich dazu dienen, dem Beteiligten zu 2. ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland zu verschaffen. - 3 - Das Amtsgericht G. hat die Sache an d as nach § 50 Abs. 1 und 2 PstG zuständige Amtsgericht E. abgegeben. Dieses hat dem Standesb e - amten untersagt, an der beabsichtigten Eheschlieûung mitzuwirken. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. hat das Landg e - richt die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, seine Mitwirkung an der Eheschlieûung nicht mit der Begrndung zu verweigern, es sei nur eine Scheinehe beabsichtigt. Das Landgericht hat die Vorlage des Standesbeamten nach § 45 A bs. 2 PstG fr zulässig gehalten, sich aber trotz verschiedener, fr die Annahme einer beabsichtigten Scheinehe sprechender Anhaltspunkte nicht davon zu berzeugen vermocht, daû die Eh e - schlieûung ausschlieûlich dem Zweck dienen solle, dem Beteiligten zu 2. zu einer Aufenthalt s erlaubnis zu verhelfen. Dagegen hat das Thringer Landesverwaltungsamt (Beteiligte zu 3.) weitere Beschwerde eingelegt. Es hat geltend gemacht, das Landgericht habe die Anforderungen, die an den Nachweis der Offenkundigkeit einer nach den §§ 1310 Abs. 1 Satz 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufhebbaren Ehe zu stellen se i - en, berspannt. Bei einer Gesamtwrdigung der vorliegenden Umstände erg e - be sich, daû die Beteiligten zu 1. und 2. nicht die Verpflichtung eingehen wol l - ten, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begrnden. II. Das Oberlandesgericht hält die Vorlage des Standesbeamten gemäû § 45 Abs. 2 PstG fr zulässig und mchte hierber in der Sache entscheiden. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluû des Oberlandesgerichts D s - - 4 - seldorf vom 2. November 1998 (3 Wx 390/98 - FamRZ 1999, 225) gehindert und hat die Sache deshalb durch Beschluû vom 22. Mrz 2000 (verffentlicht in FamRZ 2000, 1365) gemû § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorg e - legt. Hierzu hat das Oberlandesgericht ausgefhrt: Nach der zum 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neuregelung des Eheschlieûungsrechts msse der Sta n - desbeamte seine Mitwirkung an der Eheschlieûung verweigern, wenn offe n - kundig sei, daû die Ehe aufhebbar wre, etwa weil die Ehegatten sich bei der Eheschlieûung darber einig gewesen seien, daû sie keine Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft begrnden wollten, und es sich deshalb nur um eine Scheinehe handeln wrde. Aus dieser Gesetzesformulierung sei im Schrifttum teilweise der Schluû gezogen worden, daû in solchen Fllen Vorl a - gen nach § 45 Abs. 2 PstG entweder berhaupt nicht mehr oder allenfalls noch dann zulssig seien, wenn der Standesbeamte konkrete Nachforschungsma û - nahmen nach § 5 Abs. 4 PstG vornehmen wolle und nicht sicher sei, ob er d a - mit gegen den Grundsatz der Verhltnismûigkeit verstoûe. Dieser Ansicht h a - be sich das Oberlandesgericht Dsseldorf im wesentlichen angeschlossen und die Auffassung vertreten, Vorlagen nach § 45 Abs. 2 PstG seien grundstzlich schon deswegen ausgeschlossen, weil lediglich die Offenkundigkeit einer b e - absichtigten Scheinehe zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamte f h - re, nicht aber bloûe Zweifel. Wenn dieser Ansicht gefolgt werde, msse die Vorlage des Standesbeamten unter Aufhebung der Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts als unzulssig zurckgewiesen werden. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Dsseldorf hlt das Oberlandesgericht Vorlagen des Standesbeamten nach § 45 Abs. 2 PstG hi n - sichtlich seiner Mitwirkung an der Eheschlieûung bei dem Verdacht sogenan n - ter Scheinehen weiterhin fr in vollem Umfang zulssig. - 5 - III. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist nicht zulssig. Zu den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG gehrt, daû das vorl e - gende Oberlandesgericht von einer Entscheidung eines der in der Vorschrift bezeichneten Gerichte abweichen will. Der Bundesgerichtshof ist zwar an die Auffassung des Oberlandesgerichts gebunden, daû es einer Stellungnahme zu der von diesem herausgestellten Rechtsfrage bedarf. Er hat jedoch zu prfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (Senatsbeschlsse vom 17. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - FamRZ 1989, 48 und vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 1/86 - FamRZ 1986, 460, 461). Das Erfordernis der Abweichung bedeutet zum einen, daû die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage fr die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muû. Zum anderen muû die Rechtsauffassung, von der das Oberlandesgericht abweichen will, auch fr die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich gewesen sein; sie muû die Grundlage jener Entscheidung gebildet haben. In der Entscheidung ausgesprochene Empfehlungen reichen dafr nicht aus. U n - zureichend ist auch, daû die Rechtsfrage in der anderen Entscheidung sonst eine von der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts abweichende Beurteilung erfahren hat. Die Entscheidung muû vielmehr auf der anderen B e - urteilung der Rechtsfrage beruhen. Dabei gengt es allerdings, wenn die stritt i - ge Rechtsfrage in jener Entscheidung errtert und beantwortet ist und das E r - gebnis fr die Entscheidung von Einfluû war (BGHZ 21, 234, 236; 96, 198, 201; Senatsbeschluû vom 18. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88 - aaO). An diesem E r - fordernis fehlt es hier. Anders als in der vorliegenden Sache war in dem von dem Oberlande s - gericht Dsseldorf entschiedenen Fall die Vorlage nach § 45 Abs. 2 PstG e r - - 6 - folgt, um gerichtlich klren zu lassen, ob das von den Verlobten - im Jahre 1997 - bestellte Aufgebot von dem Standesbeamten der Zweifel an der Erns t - haftigkeit der beabsichtigten Eheschlieûung hatte, entgegenzunehmen war. Das Amtsgericht wies den Standesbeamten an, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen; die hiergegen eingelegte Beschwerde der Aufsichtsbehrde wies das Landgericht zurck. Das Oberlandesgericht Dsseldorf verwarf die weitere Beschwerde als unzulssig, weil die Aufsichtsbehrde kein schutzwrdiges Anfechtungsinteresse (mehr) habe: Die Vorlage des Standesbeamten habe sich durch das seit dem 1. August 1998 geltende Eheschlieûungsrecht erledigt. Die Eheschlieûung sei seitdem bei dem Standesbeamten anzumelden (§ 4 PstG). Da demgemû ein Aufgebot nicht mehr bestellt werde, sei eine Entscheidung ber die Vorlage bereits in dem amtsgerichtlichen Verfahren obsolet geworden. Die deshalb eingetretene, von Amts wegen zu beachtende Erledigung fhre zum Wegfall der Beschwer und damit zur Unzulssigkeit des Rechtsmittels. Sowohl die Beschwerde als auch die weitere Beschwerde sei nur noch mit dem Ziel zulssig gewesen, die Erledigung des Verfahrens feststellen zu lassen. Die Aufsichtsbehrde habe die weitere Beschwerde indessen trotz des ihr erteilten Hinweises aufrechterhalten. Mit dieser Fallgestaltung ist diejenige des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Deshalb weicht die Beurteilung des vorlegenden Oberlandesg e - richts nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dsseldorf ab. Das Oberlandesgericht Dsseldorf hat allerdings weiter ausgefhrt: En t - gegen der Ansicht der Aufsichtsbehrde knne sie mit dem Rechtsmittel nicht erreichen, daû der Standesbeamte nicht angewiesen werde, die Anmeldung der Eheschlieûung entgegenzunehmen. Hierber knne nur auf ein Rechtsmittel der Verlobten entschieden werden, nachdem der Standesbeamte seine Mitwi r - kung an der Eheschlieûung durch begrndeten Bescheid abgelehnt habe. Vo r - - 7 - lagen nach § 45 Abs. 2 PstG sei en grundstzlich schon deswegen ausg e - schlossen, weil nicht bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Eheschlieûung zur Ablehnung der Mitwirkung des Standesbeamten fhrten, sondern allein die Offenkundigkeit einer beabsichtigten Scheinehe. Der Standesbeamte werde deshalb unter Beachtung des neuen Rechts ber die Anmeldung der Eh e - schlieûung zu befinden haben. Diese Ausfhrungen des Oberlandesgerichts Dsseldorf sind indessen nicht Teil der Entscheidungsgrundlage, sondern stellen rechtlich unverbindliche Empfehlungen fr die weitere Behandlung der Sache dar. Der Beschluû ber die Verwerfung der weiteren Beschwerde beruht allein auf den zuvor dargele g - ten Grnden und nicht auf den anschlieûenden Ausfhrungen zu der streitigen Rechtsfrage. Denn das Gericht wre in dem Verfahren zu keinem anderen E r - gebnis gelangt, wenn es diese Streitfrage anders beurteilt htte. Danach liegt ein Vorlegungsfall nach § 28 Abs. 2 FGG nicht vor (vgl. Senatsbeschluû vom 17. Oktober 1988 - IV ZB 34/88 - aaO S. 48, 49 m.w.N.). Der Bund esgerichtshof ist deshalb nicht zur Entscheidung in der Sache gemû § 28 Abs. 3 FGG z u - stndig. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Vézina
Full & Egal Universal Law Academy