BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 620/11 vom 28 . November 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1379, 260 Abs. 2; FamFG § 61 Abs. 1 a) Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder d ie A b- gabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zei t- aufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflic h- tige als Zeuge im Zi vilprozess nach dem Justizvergütungs - und Entschädigung s- gesetz erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. März 2011 XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882). b) Der Wert für die Abgab e einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert für die Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdings nicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der Au s- kunftserteilung bereits erledigt hat (Fortführun g von GSZ BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349). c) Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltl i cher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Ve r- pflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versic herung regelmäßig nicht zu b e- rücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 29. September 2010 XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 61/09 - juris). BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11 - OLG Hamm AG Paderborn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . November 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. S enats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Oktober 2011 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Beschwerdewert: bis 600 Gründe: I. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschwe r- de gegen einen ihn zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichte n- den Beschluss des Amtsgerichts. Die Beteiligten sind rechtskräftig gesc hiedene Eheleute. Der Antrag s- gegner erteilte zunächst im Rahmen der ab getrennten Folgesache Güterrecht im August 2009 Auskunft durch eine Vermögensaufstellung. Diese korrigierte er im Mai 2010 dahin, dass er auf der Aktivseite ein en Betrag von 530.08 9 hi n- zufügt e , den er auf ein Konto seiner Lebensgefährtin überwiesen hatte und der von dieser treuhänderisch verwaltet wird ; z udem gab er ein weiteres Kont o gu t- haben in Höhe von 20.000 erstellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 eine weitere Vermögensaufstellung . 1 2 - 3 - D as Amtsgericht hat den Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er seine Auskünfte zum Endvermögen in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2010 nach bestem Wissen und Gewissen ertei lt hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat das B e- schwerdegericht verworfen, nachdem es zuvor den Wert des Beschwerdeve r- fahrens auf bis zu 600 s- gegner mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt haft. Sie ist aber unzulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der Wert des B e- schwerdeverfahrens jedenfalls nicht mehr als 600 e- gung eines Rechts mittels gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattl i- chen Versicherung bemesse sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltu ngsinteresse des Verpflic h- teten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Zur Bewertung des Zeitaufwandes des Verpflichteten könne grundsät z- lich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Verpflichtete als Ze u- ge in einem Zivilprozess e rhalten würde. Das seien gemäß §§ 20, 21 JVEG höchstens 12 n- gaben ein weit höhe res Einkommen erziele , komme es nicht an, weil nicht e r- 3 4 5 6 - 4 - sichtlich sei, dass der Antragsgegner durch eine Erfüllung der t itulierten Ve r- pflichtung eine konkrete Kürzung seines Einkommens und damit einen Ve r- dienstausfall erleiden würde. Dass sich die aufzuwendende Zeit auf mehr als einen Tag belaufen würde, mache der Antragsgegner selber nicht substantiiert geltend. Ein Geh eimhaltungsinteresse des Antragsgegners sei nicht erkennbar. Er sei durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert d ie Sache keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO) ; d er angefochtene Beschluss befindet sich in Einkla n g mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs . a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstat t- lichen Versicherung maßgebliche Zeit - und Kostenaufwand regelmäßig demj e- nigen für die Erteilung der vorangeg angenen Auskunft entspricht (Senatsb e- schluss vom 4. Mai 2005 - XII ZB 202/04 - FamRZ 2005, 1066). b) Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschi e- den, dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsät z- lich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist , die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14). 7 8 9 10 - 5 - Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige - wie hier in nicht zu bea n- standender Weise vom Beschwerdegericht festgestellt - mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufsty pische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erle i- det ( vgl. BGH Beschl uss vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN). aa) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht h abe nicht hinreichend berücksichtigt, dass d ie freien Zeiträume eines hochbezahlten Managers außerhalb der beruflichen Beanspruchung kostbarer seien als die berufliche Arbeitszeit, vermag einen Zulassungsgrund nicht zu begründen. I n der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entschieden , dass die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes d a- nach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte (Senat s- beschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es auf die Fr a- ge, ob ein möglicher Urlaubstag zu monetarisieren ist, schon des halb nicht an, weil der Antragsgegner weder für die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft noch für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung e i- nen Urlaubstag nehmen muss . Vielmehr kann er dies unschwer in seiner Fre i- zeit leisten (s o schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 7 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten Zei t- aufwand von zehn Stunden). 11 12 13 14 - 6 - bb) Schließlic h ist das Beschwerdegericht auch nicht von der Entsche i- dung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2001 (IV ZR 155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse) abgewichen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufw and einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der Bundesgerichtshof bejaht hat. Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter A n- haltspunkte möglich ist (so schon Senatsbeschluss vom 29. September 2010 - XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 9 mwN). Zwar hat der Bundesg e richtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, d er an gemessene Stundensatz hänge u n- ter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhäl t nissen des Auskunftspflichtigen ab. Gleichzeitig hat er aber zur Bewertung des Aufwandes auf das Zeugen - und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) verwi e- se n (BGH Urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 155/00 - juris Rn. 12) , das im Jahr 2004 durch das Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt worden ist. c ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind auch keine z u- lassungsrelevanten Gründe e rsichtlich, die es erforderten, hinsichtlich eines Geheimhaltungsinteresses des Antragsgegners den vom Beschwerdegericht gefundenen Wert in Frage zu stellen. Zwar ist der Rechtsbeschwerde einzuräumen, dass nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Vers i- cherung maßgebliche Zeit - und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht und dass dieser auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen hat (GSZ B GHZ 128, 85 , 91 = FamRZ 1995, 349, 351). Die wertmäßige Berücksichtigung eines " etwa i- 15 16 17 - 7 - gen " Geheimhaltungsinteresses ist freilich nur dann geboten, wenn ein solches (noch) besteht. Während der Aufwand zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtig en vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist (s. etwa Senatsbeschluss vom 21. Juni 2000 - XII ZB 12/97 - FamRZ 2001, 1213, 1214), dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft ents prechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Erte i- lung der Auskunft regelmäßig erledigt. So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegerich t hat festgestellt, dass der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden sei. Dem hat im Übrigen auch die Rechtsbeschwerde nicht widersprochen. d) Ferner bewegt si ch d as Beschwerdegericht auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, soweit es die Berücksichtigung der Kosten für eine erneute Hinzuziehung anwaltlicher Beratung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anbelangt . Danach bedarf es fü r die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig k einer erneuten anwaltlichen Ber a- tung oder Begleitung (Senatsbeschl ü ss e vom 29. September 2010 XII ZB 49/09 - FuR 2011, 110 Rn. 10 und vom 5. Mai 2010 XII ZB 61/09 - juris Rn. 4). 18 19 - 8 - e) Schließl ich weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass ein mögliches Interesse d es Auskunfts schuldners , falsche Angaben nicht beeiden zu müssen , nicht schutzwürdig ist und die Wertfest setzung nicht beeinflussen kann . Dose Vézina Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 25.05.2011 - 87 F 58/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2011 - II - 6 UF 153/11 - 20
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