BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/02 vom 25. April 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser sowie die Richterin Dr. Vézina am 25. April 2002 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den B e - schluß des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberla n - desgerichts in Schleswig vom 25. Februar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 34.052,33 . Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 7 InsO a.F.). Gemäß Sinn und Zweck von § 26 Nr. 10 EGZPO ist das Oberland esgericht, wenn es als G e - richt der weiteren Beschwerde entscheidet, nicht als Beschwerdegericht im Sinne von § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. anzusehen. Daher sind auf die B e - schwerde des Insolvenzverwalters weiterhin die am 31. Dezember 2001 ge l - tenden Vorschriften anzuwenden. - 3 - Die vom Beschwerdefhrer behauptete greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor, da die Entscheidung des OLG die maûgeblichen Grundstze zu § 7 InsO a.F. beachtet hat und die Entscheidung nicht unvertretbar ist. Eine Nac h - prfung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 7 Abs. 1 InsO a.F. ist nicht immer schon dann geboten, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts in einem Einzelfall falsch ist (vgl. Mnchner Ko m - mentar/Ganter, InsO § 7 Rn. 34 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Kreft Kirchhof Raebel Kayser Vézina
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