BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 62/03 vom15. Januar 2004in dem GesamtvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:nein GesO § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtetsich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH ZIP 2002, 1589).BGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03 - LG Rostock AG Rostock - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,Dr.nrrnr !r"#%$'&r()am 15. Januar 2004beschlossen:Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden unter Zu-rückweisung im übrigen der Beschluß des Landgerichts Rostock,2. Zivilkammer, vom 26. Februar 2003 und der Beschluß desAmtsgerichts Rostock vom 27. September 2001 teilweise abge-ändert.Dem weiteren Beteiligten wird gestattet, der Masse einen Vor-schuß einschließlich Umsatzsteuerausgleich von 180.881,21 *entnehmen.Von den Kosten des Verfahrens hat der weitere Beteiligte79,44 v.H. zu tragen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 11.640,51 +r,-r*/. - 3 -Gründe: I.Der weitere Beteiligte ist der Verwalter in dem am 15. September 1992eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldne-rin. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 hat er beantragt, über den ihm bislang zu-gesprochenen Vorschuß von 326.325 DM zuzüglich 22.766,85 DM Umsatz-steuerausgleich (dies entspricht 7,5 v.H. aus 303.558,14 DM) hinaus die volleUmsatzsteuer zu bewilligen, weil § 4 Abs. 5 VergVO nicht mehr anzuwendensei. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenenRechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die Festsetzung weiterer 22.767 DM(= 11.640,58 0.II.1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.§ 20 GesO sieht allerdings gegen Entscheidungen des Erstgerichts nur einesofortige Beschwerde und kein weiteres Rechtsmittel vor. Daraus hat der Bun-desgerichtshof unter Geltung des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., der auch aufdas Verfahren der Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden war, geschlos-sen, daß es an einer für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde erforderli-chen besonderen Bestimmung fehle. Für eine entsprechende Anwendung von§ 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortigeweitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Rege- - 4 -lungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996,2174, 2175).Die Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreform-gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) hat sowohl § 20 GesO als auch § 73KO unverändert gelassen. Eine Bestimmung, welche die Rechtsbeschwerdeim Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ausdrücklich aus-schließt, enthält das Übergangsrecht nicht. In der Begründung hat der Gesetz-geber deutlich gemacht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfah-rens die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002,1589).Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat dererkennende Senat daraus gefolgert, daß gegen Beschwerdeentscheidungendes Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. und nicht nach § 7 InsO richtet (BGH, Beschl. v.11. Juli 2002 aaO). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für denRechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung. DerUmstand, daß diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zivilprozeßreformschon seit drei Jahren aufgehoben war (vgl. Art. 2 Nr. 7 EGInsO) und sie nurnoch Bedeutung für Gesamtvollstreckungsverfahren hat, die vor dem 1. Januar1999 beantragt worden waren (vgl. Art. 103 EGInsO), gilt in gleicher Weise fürVerfahren nach der Konkursordnung. Ebenso wie dort schließt dies ein Bedürf-nis an höchstrichterlicher Klärung zweifelhafter Rechtsfragen nicht generellaus. Dies belegt gerade der vorliegende Fall. Nach Altrecht zu beurteilendeRechtsfragen zum Vergütungsrecht des Verwalters können sich in Verfahren - 5 -nach der Gesamtvollstreckungsordnung in gleicher Weise stellen wie in Ver-fahren nach der Konkursordnung. Es erscheint deshalb sachgerecht, dieRechtsbeschwerde nach beiden Verfahrensordnungen gemäß § 574 Abs. 1Nr. 2 ZPO als eröffnet anzusehen.b) Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig.2. Sie ist nur zum Teil begründet. Der der Masse zu entnehmende Vor-schuß ist um 2.393,38 *1324256.!798;:r(?!@(=A!rB2CrB2,DEFrohne Erfolg.1. Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den zurVeröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. November 2003 (IX ZB469/02, z.V.b.) Bezug genommen. Danach entspricht auch im Streitfall die vor-läufige Berechnung der Vergütung und damit des Vorschusses durch die Vor-instanzen nicht in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 VergVO, weil indem nach § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag lediglich der Umsatzsteuer-anteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 v.H. beträgt,enthalten ist. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbe-trages nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sind folglich entsprechend zu ändern.Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung des Vor-schusses selbst vornehmen. Die (vorläufige) Vergütung gemäß § 3 Abs. 1VergVO beträgt 166.847,32 GFHIJ.H'I6K DM). Die um den Umsatzsteueranteilvon 7 v.H. verringerte Nettovergütung beläuft sich folglich auf 155.932,07 .Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVOum 14.033,89 GFL v.H. von 155.932,07 0@*M32426n$Nr@O (B2P@(QP&$=Ru-fige Gesamtvergütung von 180.881,21 F-@(Q3.TS! das Insolvenzgericht den - 6 -Vorschuß auf 326.325 DM nebst 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich, alsoauf insgesamt 349.091,85 DM (178.487,83 0@+r,C-rr*U23n@(=,@(=PVW5X-5:F-um 2.393,38 *Y32öhen.2. Der Antrag des weiteren Beteiligten, die außergerichtlichen Kosten,soweit die Rechtsbeschwerde erfolgreich war, der Staatskasse aufzuerlegen,ist zurückzuweisen. Für die begehrte Auslagenüberbürdung gibt es keine ge-setzliche Grundlage.FischerGanterRaebelKayser!r"#%$&r(=)
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