BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/05 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 304, 315 Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt. InsVV 247 13 Wird der Treuh344nder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Verg374tung eines Treuh344nders beanspruchen. Eine den Regelsatz 374bersteigende Verg374tung des Treu-h344nders kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners T344tigkeiten ent-faltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05 - LG L374beck AG Eutin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 21. Februar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 18. Januar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.659,77 200 festge-setzt. Gr374nde: I. In dem am 26. Februar 2003 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ff-neten Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Beteiligte zur Treuh344nderin bestellt. Die Schuldnerin verstarb am 25. April 2004. Das Amtsgericht teilte der Beteiligten am 28. Mai 2004 mit, durch den Tod der Schuldnerin sei das Verfah- 1 - 3 - ren in ein Nachlassinsolvenzverfahren 374bergeleitet worden. Nach ordnungsge-m344337em Nachweis der Erbfolge werde ein entsprechender 334berleitungsbe-schluss erlassen. Durch Schreiben vom 14. Juli 2004 zeigte die Beteiligte ge-gen374ber dem Insolvenzgericht Masseunzul344nglichkeit an. Die Beteiligte beantragt entsprechend den f374r ein Regelinsolvenzverfah-ren ma337geblichen S344tzen die Festsetzung einer Verg374tung in H366he von 3.105,09 200. Das Amtsgericht hat die Verg374tung nach den Ma337st344ben eines Verbraucherinsolvenzverfahrens auf 1.445,35 200 festgesetzt. Diese Entschei-dung hat das Landgericht best344tigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Be-teiligte ihr Begehren weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unter dem ger374gten Aspekt der grund-s344tzlichen Bedeutung zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist begr374ndet und f374hrt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Verg374tung der im vereinfachten In-solvenzverfahren als Treuh344nderin bestellten Beteiligten berechne sich nach 247 13 InsVV und nicht nach 247 2 InsVV. Die Beteiligte sei zu keinem Zeitpunkt zur Insolvenzverwalterin 374ber den Nachlass der verstorbenen Schuldnerin bestellt worden. Versterbe der Schuldner, gehe zwar ein Regelinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren 374ber. Handele es sich dagegen um ein Verbrau-cherinsolvenzverfahren, k366nne es wegen der unterschiedlichen Zwecke beider 4 - 4 - Verfahren beim Tode des Schuldners nur dann in ein Nachlassinsolvenzverfah-ren 374bergeleitet werden, wenn der Erbe einen entsprechenden Antrag stelle. Ein Beschluss des Amtsgerichts, das Verfahren als Nachlassinsolvenzverfahren weiterzuf374hren, sei zwar angek374ndigt worden, tats344chlich aber nicht erlassen worden. III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist mit dem Tod der Schuldnerin nahtlos ohne Unterbrechung in ein Nachlassinsolvenzverfahren 374bergegangen. Allerdings kann die Beteiligte mangels einer f366rmlichen Bestellung in dieses Amt nicht die Verg374tung einer Nachlassinsolvenzverwalterin beanspruchen. Vielmehr wird das Beschwerdegericht nach der Zur374ckverweisung der Sache dar374ber zu be-finden haben, ob der Beteiligten f374r die nach dem Tod der Schuldnerin erbrach-ten T344tigkeiten ein Verg374tungszuschlag zu gew344hren ist. 5 1. Das er366ffnete Verbraucherinsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ebenso wie ein Regelinsolvenzverfahren (BGHZ 157, 350, 354) automatisch als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (247247 315 ff InsO) fortgesetzt. 6 a) Das Verbraucherinsolvenzverfahren m374ndet nach dem Tod des Schuldners nicht in ein den Bestimmungen des Kleinverfahrens unterliegendes Nachlassinsolvenzverfahren. Die Begrenzung des Verbraucherinsolvenzverfah-rens auf einen bestimmten Personenkreis und sein vornehmlich auf eine Schul- 7 - 5 - denbereinigung gerichteter Verfahrenszweck verbieten seine Durchf374hrung als Nachlassinsolvenzverfahren. aa) Der Anwendungsbereich des in 247247 304 ff InsO geregelten Verbrau-cher- und Kleininsolvenzverfahren beschr344nkt sich unter Ausschluss juristischer Personen auf nat374rliche Personen, die keine selbst344ndige wirtschaftliche T344tig-keit aus374ben oder ausge374bt haben (247 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). F374r - grund-s344tzlich nicht erfasste - fr374here Selbst344ndige er366ffnet 247 304 Abs. 1 Satz 2 InsO die Erleichterung eines Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens unter den einengenden Voraussetzungen, dass ihre Verm366gensverh344ltnisse 374berschau-bar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverh344ltnissen bestehen. Die 334berleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenz-verfahren w374rde bereits scheitern, sofern der Erbe oder einer der Erben als Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens (BGH, Urt. v. 16. Mai 1969 - V ZR 86/68, NJW 1969, 1349) im Unterschied zu dem Erblasser diese pers366nlichen Voraussetzungen nicht erf374llt, weil er eine unternehmerische T344tigkeit aus374bt oder es sich bei ihm um eine juristische Person handelt. Wegen dieser im Ein-zelfall nicht ausschlie337baren Verfahrenskomplikation kann das Nachlassinsol-venzverfahren nicht als Kleinverfahren betrieben werden (Siegmann ZEV 2000, 345, 347; a.A. N366ll, Der Tod des Schuldners in der Insolvenz 2005 Rn. 218 ff, 228 ff, 231; Nerlich/R366mermann/Becker, InsO 247 1 Rn. 11). 8 bb) Auch die unterschiedlichen Verfahrenszwecke stehen einer Fortf374h-rung des Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens als Nachlassinsolvenzver-fahren entgegen. 9 (1) Wie 247 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zum Ausdruck bringt, ist das Verbrau-cher- und Kleininsolvenzverfahren in erster Linie auf eine zwischen dem 10 - 6 - Schuldner und seinen Gl344ubigern zu vereinbarende einverst344ndliche Schulden-bereinigung gerichtet. Aus diesem Grund ruht das Verfahren 374ber den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, ohne dass es in diesem Stadium der Pr374fung eines Insolvenzgrundes bedarf (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 306 Rn. 4), bis zur Entscheidung 374ber den Schuldenbereinigungsplan. Durch die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes gilt der Insolvenzantrag gem344337 247 308 Abs. 2 InsO als zur374ckgenommen. Dieser Regelungszusammenhang verdeutlicht, dass die Vorschriften der 247247 304 ff InsO auf eine Vermeidung der Insolvenzer366ffnung (Siegmann aaO) und nicht auf eine Haftungsbeschr344nkung des Erben (M374nchKomm-InsO/Siegmann, 1. Aufl. Rn. 5 vor 247247 315 bis 331) zielen. (2) Im Gegensatz dazu dient das Nachlassinsolvenzverfahren neben der Befriedigung der Nachlassgl344ubiger insbesondere auch der Verwirklichung ei-ner Haftungsbeschr344nkung des Erben. Den gleicherma337en zu beachtenden Interessen von Gl344ubigern und Erben kann nur durch eine von der Ablehnung des Schuldenbereinigungsplans unabh344ngige, m366glichst rasche, noch vor An-nahme der Erbschaft zul344ssige (247 316 Abs. 1 InsO) Verfahrenser366ffnung Rech-nung getragen werden. F374hrt die Annahme des Schuldenbereinigungsplans zur R374cknahme des Antrags (247 308 Abs. 2 InsO), k366nnte der Erbe mangels Durch-f374hrung eines Insolvenzverfahrens keine Haftungsbeschr344nkung erlangen (Siegmann ZEV 2000, 345, 347; Gottwald/D366bereiner, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 112 Rn. 26; a.A. N366ll aaO Rn. 480 i.V.m. Rn. 218 ff). Selbst bei Er366ffnung des Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahrens w374rde eine Haf-tungsbefreiung des Erben scheitern, weil der von 247 1989 BGB neben der Schlussverteilung geforderte Insolvenzplan im vereinfachten Verfahren nach 247 312 Abs. 2 InsO nicht zul344ssig ist (M374nchKomm-InsO/Siegmann aaO). 11 - 7 - b) Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird - gleich ob es sich im Stadi-um der Schuldenbereinigung befindet oder bereits in das vereinfachte Verfah-ren 374bergegangen ist - mit dem Tod des Schuldners ebenso wie ein Regelinsol-venzverfahren ohne Z344sur in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren (247247 315 ff InsO) umgewandelt. 12 Besteht keine rechtliche M366glichkeit, das Verbraucherinsolvenzverfahren als Nachlassinsolvenzverfahren zu f374hren, so folgt daraus nicht etwa im Ge-genschluss, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren - wie das Beschwerde-gericht meint - nach dem Tod des Schuldners unzul344ssig wird und nur auf An-trag des Erben als Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt werden kann (in die-sem Sinne ebenfalls Siegmann ZEV 2000, 345, 347; Gottwald/D366bereiner, aaO; Nerlich/R366mermann/Riering, InsO 247 315 Rn. 57). Diese Auffassung liefe auf die Anerkennung einer Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des Schuldners hinaus (247 239 ZPO), die nur mit Hilfe eines Antrages des Erben 374-berwunden werden k366nnte. Die Verweisung des 247 4 InsO erstreckt sich im Fall des Todes eines Schuldners jedoch nicht auf 247 239 ZPO, weil eine Verfahrens-unterbrechung mit der Eilbed374rftigkeit des auf rasche Befriedigung der Gl344ubi-ger gerichteten Insolvenzverfahrens unvereinbar w344re (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, aaO 247 4 Rn. 25). Kn374pfte man die Fortsetzung an einen Antrag des Erben, bliebe das Verfahren auf un-absehbare Zeit in der Schwebe, wenn der Erbe nicht ermittelt werden kann oder berufene Erben die Erbschaft ausschlagen. Entsprechendes w374rde gelten, wenn der Erbe - aus beliebigen Gr374nden - keinen Antrag auf 334berleitung in das Nachlassinsolvenzverfahren stellt. Jede Einflussnahme des Erben auf den Fortgang des Verfahrens w344re indessen auch mit 247 316 InsO unvereinbar, der eine Verfahrenser366ffnung schon vor Annahme der Erbschaft gestattet. Scheidet aus diesen Erw344gungen eine Verfahrensunterbrechung aus, muss das 13 - 8 - Verbraucherinsolvenzverfahren 374bergangslos in ein allgemeines Nachlassinsol-venzverfahren m374nden (M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO; HK-InsO/Kirchhof aaO; HmbKomm-InsO/R374ther, 2. Aufl. 247 4 Rn. 57; HmbKomm-InsO/B366hm, aaO Rn. 16 vor 247 315; M374nchKomm-InsO/Siegmann, aaO Rn. 5 vor 247 315). 2. Die selbstt344tige 334berleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt jedoch nicht, dass die Beteiligte allein infolge der Verfahrensumgestaltung aus der Funktion der Treuh344nderin in die einer Nachlassinsolvenzverwalterin einr374ckt. Wird der Treuh344nder nach dem Tod des Schuldners von dem Insolvenzgericht nicht zum Nachlassinsolvenz-verwalter bestellt, kann er weiterhin nur die Verg374tung eines Treuh344nders ver-langen. 14 a) Die Einf374hrung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beruht auf der Erkenntnis, f374r Kleininsolvenzen ein vereinfachtes, flexibles und nicht zuletzt kostensparendes Verfahren zu schaffen (FK-InsO/Kothe, 4. Aufl. 247 304 Rn. 2). Bei der Er366ffnung eines vereinfachten Verfahrens ist anstelle eines Insolvenz-verwalters (247 27 Abs. 1 Satz 1 InsO) ein Treuh344nder zu ernennen (247 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Ihm obliegen grunds344tzlich die im Regelinsolvenzverfahren von dem Insolvenzverwalter wahrzunehmenden Aufgaben (247 313 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ebenso wie der Insolvenzverwalter hat er die Insolvenzmasse ein-schlie337lich des Neuerwerbs in Besitz zu nehmen, zu sichern und im Interesse der bestm366glichen Gl344ubigerbefriedigung zu verwerten (247 159 InsO). Eine we-sentliche Beschneidung der Amtsbefugnisse des Treuh344nders im Vergleich zu einem Insolvenzverwalter sieht allerdings 247 313 Abs. 2 und 3 InsO bei der Durchsetzung von Anfechtungsanspr374chen und bei der Verwertung mit Abson-derungsrechten belasteter Gegenst344nde vor. Der reduzierte Aufgabenkreis rechtfertigt es, die Verg374tung eines Treuh344nders geringer als die eines Insol- 15 - 9 - venzverwalters zu bemessen (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 13 Rn. 1). b) Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren bilden einander ausschlie337ende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten (FK-Kothe, aaO 247 304 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Streck, aaO 247 304 Rn. 9; K374b-ler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 304 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen eines Re-gelinsolvenzverfahrens vor, darf kein Verbraucherinsolvenzverfahren und um-gekehrt unter den Voraussetzungen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Regelinsolvenzverfahren er366ffnet werden. Dabei kann dahin stehen, ob das In-solvenzgericht einen auf die falsche Verfahrensart bezogenen Antrag als unzu-l344ssig zur374ckzuweisen oder das Verfahren von Amts wegen in der gegebenen Verfahrensart zu er366ffnen hat (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, aaO 247 5 Rn. 6; R366mermann in Nerlich/R366mermann, aaO 247 304 Rn. 36 ff). Die im Er366ffnungs-beschluss getroffene Entscheidung des Insolvenzgerichts, welche Verfahrens-art eingreift, ist - sofern die Verfahrenswahl 374berhaupt der Anfechtung unterliegt (vgl. K374bler/Pr374tting/Wenzel, aaO 247 304 Rn. 8) - jedenfalls mit Ablauf der Be-schwerdefrist unangreifbar (vgl. BGHZ 113, 216, 218). Demzufolge kann nach-tr344glich weder ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfah-ren noch ein Regelinsolvenzverfahren in ein Verbraucherinsolvenzverfahren umgewandelt werden. 16 c) Die Ernennung eines Treuh344nders im Er366ffnungsbeschluss verlautbart die allgemeinverbindliche Einstufung des Verfahrens als vereinfachtes Insol-venzverfahren. Infolge der Rechtskraft des Er366ffnungsbeschlusses wird bindend festgestellt, dass der Treuh344nder den Beschr344nkungen des 247 313 Abs. 2 und 3 InsO unterliegt und die Gl344ubiger die dort genannten besonderen Rechte haben (M374nchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247247 27-29 Rn. 36). Die Ernennung eines 17 - 10 - Treuh344nders erw344chst in materielle Rechtskraft, weil von der rechtswirksamen Bestellung des Treuh344nders die G374ltigkeit seines Handelns abh344ngt (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84, ZIP 1986, 319, 322). Der Hoheitsakt der Bestellung eines Treuh344nders kann nur in dem daf374r vorgesehenen Verfahren beseitigt werden und bleibt, solange dies nicht geschehen ist, wirksam (vgl. RGZ 129, 390, 392; BGHZ 113, 216, 218). d) Der rechtsbest344ndig ernannte Treuh344nder kann nur die Verg374tung eines Treuh344nders beanspruchen, selbst wenn das Verfahren, weil der Schuld-ner etwa bis zur Antragstellung selbst344ndig t344tig war, richtigerweise als Regel-insolvenzverfahren h344tte gef374hrt werden m374ssen. Dies folgt zum einen aus dem Inhalt des Er366ffnungsbeschlusses, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren und damit korrespondierend die Bestellung eines Treuh344nders zum Gegenstand hat. Einer Verg374tung nach den S344tzen eines Insolvenzverwalters w374rde zum anderen entgegenstehen, dass der Treuh344nder nach seinem Amt lediglich die durch 247 313 Abs. 2 und 3 InsO geminderten Befugnisse wahrnehmen durfte. 18 e) In Einklang mit diesen Grunds344tzen steht einem Treuh344nder nach dem Tod des Schuldners nicht die Verg374tung eines Insolvenzverwalters zu. Zwar wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durch den Tod des Schuldners in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren 374bergeleitet. Jedoch wirkt auch in diesem Fall - vergleichbar dem 334bergang vom vereinfachten Verfahren in die Wohlverhaltensperiode (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; Beschl. v. 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 237/06, WM 2008, 35) - die rechtskr344ftige Bestel-lung zum Treuh344nder fort, zumal im Er366ffnungsbeschluss anders als in den F344l-len einer Kollision zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsol-venzverfahren die zutreffende Verfahrensart gew344hlt worden war. 19 - 11 - f) Freilich ist das Insolvenzgericht durch die Rechtskraft des Er366ffnungs-beschlusses nicht gehindert, den Treuh344nder nachtr344glich zum Insolvenzver-walter zu ernennen, weil der nach Verfahrenser366ffnung eingetretene Tod des Schuldners eine neue, nicht durch die Rechtskraft pr344kludierte Tatsache bildet (vgl. BGHZ 83, 278, 280; 94, 29, 33). Im Rahmen pflichtgem344337er Ermes-sensaus374bung wird das Insolvenzgericht statt eines Treuh344nders einen Insol-venzverwalter bestellen, wenn der Schuldner noch im Stadium der Schuldenbe-reinigung verstirbt. Ist bereits die Phase des vereinfachten Verfahrens erreicht, wird eine Bestellung des Treuh344nders zum Insolvenzverwalter vor allem in Er-w344gung zu ziehen sein, wenn sich die Abwicklung des Verfahrens infolge des Todes des Schuldners besonders arbeitsintensiv gestaltet, weil beispielsweise eine Vielzahl von Masseverbindlichkeiten (247 324 InsO) zu ber374cksichtigen ist. 20 f) Im Streitfall hat das Amtsgericht lediglich angek374ndigt, das Verbrau-cherinsolvenzverfahren in ein Nachlassinsolvenzverfahren 374berzuleiten, diese Absicht aber nicht durch einen dahinlautenden Beschluss verwirklicht. Folglich kann die Beteiligte nicht die Verg374tung einer Nachlassinsolvenzverwalterin ver-langen. 21 3. Die Sache ist jedoch an das Beschwerdegericht zur Entscheidung dar374ber zur374ckzuweisen, ob der Beteiligten ein Zuschlag zu gew344hren ist. 22 a) Der Treuh344nder erh344lt gem344337 247 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV im vereinfach-ten Insolvenzverfahren als Verg374tung in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. 247 13 Abs. 2 InsVV erkl344rt durch den Ausschlu337 des 247 3 InsVV lediglich die dor-tigen Regelf344lle f374r unanwendbar, ohne in besonders gelagerten Ausnahmef344l-len Zu- und Abschl344ge zu verbieten. Der Regelsatz f374r die Verg374tung des Treu- 23 - 12 - h344nders kann folglich erh366ht werden, wenn erhebliche Abweichungen von dem T344tigkeitsbild vorliegen, wie es typischerweise beim Treuh344nder gegeben ist und dem Verordnungsgeber vorschwebte (BGH, Beschl. v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, ZInsO 2005, 760 f). b) Eine Erh366hung der Verg374tung ist regelm344337ig gerechtfertigt, wenn der Treuh344nder nach dem Tod des Schuldners T344tigkeiten entfaltet, die typischer-weise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen. Davon k366nnte im Streitfall nach dem Vortrag der Beteiligten auszugehen sein, die im Anschluss an den Tod der Schuldnerin eine Reihe von Ma337nahmen zur Abwick-lung des Nachlasses getroffen hat. Die abschlie337ende W374rdigung, ob und 24 - 13 - in welcher H366he ein Zuschlag gerechtfertigt ist, bleibt der Entscheidung des Be-schwerdegerichts vorbehalten. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Eutin, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 IK 12/03 - LG L374beck, Entscheidung vom 18.01.2005 - 7 T 532/04 -
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