BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/07 vom 9. Januar 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2; VAHRG 247 3 b Abs. 1 Nr. 1; FGG 247 20 Abs. 1 Ein privatrechtlich organisierter Tr344ger der betrieblichen Altersversorgung, der keine Realteilung zul344sst, ist am Verfahren 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleich grunds344tzlich nicht materiell beteiligt. Er kann mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei in der Ausgleichsbilanz der Ehegatten mit einem fehlerhaften Wert (hier: insgesamt volldynamisch statt an-geblich statisch) ber374cksichtigt worden. (Im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738 ff.; vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678 f.; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - ver366f-fentlicht bei juris; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 ff.) BGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - XII ZB 62/07 - OLG Hamburg AG Hamburg-Bergedorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 9. Januar 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts Hamburg vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten verwor-fen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die am 13. Juli 1985 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 3. M344rz 1966) am 25. April 2006 zuge-stellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 13. April 1963) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und der Versorgungsausgleich geregelt. 1 Beide Parteien haben w344hrend der Ehezeit (1. Juli 1985 bis 31. M344rz 2006; 247 1587 Abs. 2 BGB) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenver-sicherung erworben, und zwar der Ehemann bei der Deutschen Rentenversi-cherung Nord (DRV Nord; weitere Beteiligte zu 2) dynamische Anrechte in H366-he von 464,00 200 sowie angleichungsdynamische Anrechte in H366he von 125,13 200, die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; 2 - 3 - weitere Beteiligte zu 1) dynamische Anrechte in H366he von 22,05 200 sowie an-gleichungsdynamische Anrechte in H366he von 105,68 200 (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. M344rz 2006). Weiter verf374gt der Ehemann 374ber eine Ren-tenanwartschaft bei der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Stra337en-bahnen (PKDEuS; weitere Beteiligte zu 3), Abteilung A, deren Ehezeitanteil j344hrlich 2.764,08 200 betr344gt (monatlich 230,34 200; ebenfalls bezogen auf den 31. M344rz 2006). Schlie337lich hat die Ehefrau eine Anwartschaft aus einer Leib-rentenversicherung bei der "neue leben" LV AG mit einem ehezeitlichen De-ckungskapital von 53,87 200 erworben, deren monatlicher Wert 0,25 200 betr344gt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB vom Versi-cherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund dynamische Rentenanwartschaften in H366he von 220,98 200 und angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in H366he von 9,73 200 374bertragen hat, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. M344rz 2006. Ferner hat es durch Realteilung zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der PKDEuS "auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund Ren-tenanwartschaften in H366he von monatlich 114,64 200, bezogen auf den 31. M344rz 2006, begr374ndet". 3 Auf die Beschwerde der DRV Bund hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass neben dem Ren-tensplitting in dem vom Amtsgericht - Familiengericht - ausgesprochenen Um-fang durch erweitertes Splitting (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) weitere 49,00 200 vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Nord auf das Versiche-rungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund 374bertragen werden. Von einer Real-teilung hat das Oberlandesgericht abgesehen, da die Satzung der PKDEuS ei-ne solche nicht zul344sst. Das Anrecht des Ehemanns bei der PKDEuS hat das 4 - 4 - Oberlandesgericht als volldynamisch behandelt und mit seinem Nominalbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt. In den Gr374nden hat das Beschwerdegericht ausgef374hrt, das nach Durchf374hrung des erweiterten Splittings verbleibende An-recht des Ehemanns bei der PKDEuS unterliege einem sp344teren schuldrechtli-chen Versorgungsausgleich. 5 Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die PKDEuS, die das Oberlandesgericht formell am Verfahren beteiligt hat, das bei ihr bestehende Anrecht des Ehemanns insgesamt als statisch qualifiziert wissen. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zu-gelassen hat (247 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO); daran ist der Senat nach 247 575 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. Sie ist dennoch unzul344ssig, weil der PKDEuS als Rechtsbeschwerdef374hrerin die Beschwerdebefugnis fehlt. 6 1. Nach 247 20 Abs. 1 FGG, der auch im Versorgungsausgleichsverfahren Anwendung findet (247 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), muss der Rechtsbeschwerde-f374hrer f374r die Zul344ssigkeit seines Rechtsmittels beschwerdebefugt sein. Die Be-schwerdebefugnis erfordert einen unmittelbaren Eingriff in ein im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bestehendes subjektives Recht (vgl. Senatsbe-schl374sse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 26. Oktober 1994 - XII ZB 126/92 - FamRZ 1995, 157, 158 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FGG 247 20 Rdn. 12). 7 Der Senat hat f374r den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bereits mehrfach entschieden, dass ein Versorgungstr344ger in seiner Rechtsstellung 8 - 5 - unmittelbar betroffen und deshalb beschwerdeberechtigt sein kann, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten 374-bertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverh344ltnis be-gr374ndet oder 374berhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverh344ltnis ver344ndert wird (vgl. Senatsbeschl374sse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 185/87 - FamRZ 1989, 41 und vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 81, 132, 133). Die Beschwerde-berechtigung ergibt sich bei jedem als unrichtig ger374gten Eingriff in die Rechts-stellung des Versorgungstr344gers, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Versorgungsausgleich im konkre-ten Fall zu Lasten des Versorgungstr344gers auswirken w374rde. Wegen der Un-gewissheit des zuk374nftigen Versicherungsverlaufs l344sst sich eine belastende Rechtsbeeintr344chtigung regelm344337ig nicht feststellen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1741 m.w.N.). 2. Die angefochtene Entscheidung greift indessen nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Rechtsbeschwerdef374hrerin ein. 9 a) Die PKDEuS ist eine Pensionskasse im Sinne des 247 1 b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG (vgl. zum Begriff Blomeyer/Otto/Rolfs Betriebsrentengesetz 4. Aufl. 247 1 Rdn. 220 ff.). Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2006 von einer K366rper-schaft des 366ffentlichen Rechts in einen privatrechtlichen organisierten Versiche-rungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) i.S.v. 247 53 VAG umgewandelt worden (Art. 2 des Gesetzes zur 304nderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 69, S. 3416, 3426 f.; Blo-meyer/Otto/Rolfs aaO 247 1 Rdn. 228), der f374r die beteiligten Tr344gerunternehmen die betriebliche Altersversorgung durchf374hrt und den Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen im Versicherungsfall einen direkten Rechtsanspruch gew344hrt. 10 - 6 - Ein privatrechtlicher Versorgungstr344ger wird durch den 366ffentlich-rechtlichen Wertausgleich aber grunds344tzlich nicht in seiner Rechtsstellung be-troffen; er ist materiell nicht am Verfahren beteiligt. Selbst wenn das Gericht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages ein betriebliches Anrecht ber374cksichtigt hat, dessen privatrechtlicher Tr344ger keine Realteilung im Sinne von 247 1 Abs. 2 VAHRG vorsieht (wie vorliegend die PKDEuS, vgl. 247 20 b Abs. 1 der Satzung), ist das Anrecht im Rahmen des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nur Saldierungsposten der Versorgungsbilanz der Ehegatten. Das Rechtsver-h344ltnis zwischen dem privatrechtlichen Versorgungstr344ger und dem durch die Versorgungszusage beg374nstigten Ehegatten bleibt inhaltlich unver344ndert (an-ders f374r den Fall einer vorgesehenen Realteilung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740). 11 b) Dies gilt auch dann, wenn das Gericht zu Gunsten des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten von der M366glichkeit des erweiterten Splittings (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Gebrauch macht und f374r den Wertausgleich anstelle des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden privatrechtlichen Anrechts ersatzweise ein anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen durch 334bertragung und Begr374ndung von Rentenanrechten heranzieht. 12 aa) Durch das vorliegend vom Oberlandesgericht angeordnete erweiterte Splitting erlangt die ausgleichsberechtigte Ehefrau eine h366here eigenst344ndige gesetzliche Rentenanwartschaft, w344hrend die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach 247 1587 g BGB, die sie sp344ter ggf. fordern kann, sich entsprechend ver-mindert. 247 3 b VAHRG sch374tzt dabei vorrangig das Interesse des ausgleichsbe-rechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenst344ndigen Versorgung (vgl. Senatsbeschl374sse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371; vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602 und vom 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678). Die Rechtsstellung des 13 - 7 - privatrechtlichen Versorgungstr344gers wird aber auch durch das erweiterte Split-ting nicht unmittelbar betroffen, weil nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gerade ein anderes Anrecht des Ausgleichspflichtigen f374r den Wertausgleich herangezo-gen wird, w344hrend das Rechtsverh344ltnis mit seinem Versicherungsnehmer kei-ner Ver344nderung unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn der Berechnung des 366ffentlich-rechtlich auszugleichenden Betrages - wie vorliegend von der Rechtsbeschwerde behauptet - eine fehlerhafte Bewertung des privatrechtli-chen Anrechts zugrunde liegt, dessen schuldrechtlicher Ausgleich durch das erweiterte Splitting vermieden werden soll. bb) Zwar hat ein privatrechtlicher Versorgungstr344ger ein grunds344tzlich anzuerkennendes Interesse daran, dass im Verfahren 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich die M366glichkeiten des 247 3 b VAHRG ausge-sch366pft werden, damit ein sp344ter in Betracht kommender, f374r ihn insgesamt nicht kostenneutraler verl344ngerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nach 247 3 a VAHRG vermieden wird (Senatsbeschl374sse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - ver-366ffentlicht bei juris, dort Rdn. 5; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371 und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602; BT-Drucks. 10/6369 S. 19). Auch die PKDEuS gew344hrt eine Hinterbliebenen-versorgung (vgl. 247 15 der Satzung) und wird gegebenenfalls sp344ter mit einer entsprechenden Ausgleichsrente der Ehefrau belastet. 14 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein privat-rechtlich organisierter Versorgungstr344ger, bei dem ein verl344ngerter schuldrecht-licher Versorgungsausgleich in Betracht kommen kann, ebenfalls nicht materiell am Verfahren 374ber den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beteiligt (Senatsbeschl374sse vom 27. August 2003 - XII ZB 33/00 - FamRZ 2003, 1738, 1740; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176; vom 15 - 8 - 20. Februar 1991 - XII ZB 11/89 - FamRZ 1991, 678; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 12/89 - ver366ffentlicht bei juris, dort Rdn. 5 f.; vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370 f. und vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - FamRZ 1989, 602). Ob es zu einem verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kommen wird, ist w344hrend des Verfahrens 374ber den 366f-fentlich-rechtlichen Wertausgleich aber noch ungewiss. Voraussetzung w344re insbesondere, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den ausgleichspflichti-gen 374berlebt. Andererseits besteht die M366glichkeit, dass der Versorgungstr344ger zwischenzeitlich eine Realteilung oder einen anderen gleichwertigen Anspruch des geschiedenen Ehegatten einf374hrt, wodurch der verl344ngerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich entf344llt (247 3 a Abs. 2 VAHRG). Das Recht, von dessen Betroffenheit die Beschwerdebefugnis nach 247 20 Abs. 1 FGG abh344ngt, muss aber gerade im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bestehen. Der pri-vatrechtliche Versorgungstr344ger wird durch die vorrangig im Interesse des aus-gleichsberechtigten Ehegatten liegende Entscheidung nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG und die damit gegebenenfalls verbundene Vermeidung eines sp344teren verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs aber nur mittelbar be-troffen. Das nur mittelbar gesch374tzte Interesse an der Vermeidung eines ver-l344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht indessen f374r eine materielle Beteiligung des Versorgungstr344gers am Verfahren nicht aus. Allein die k374nftige M366glichkeit eines verl344ngerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-gleichs begr374ndet mithin - trotz der Anordnung des erweiterten Splittings und dessen Einfluss auf die H366he einer sp344teren Ausgleichsrente der Ehefrau - kei-ne Beschwerdebefugnis der PKDEuS (vgl. Senatsbeschl374sse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175, 176 und vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370). Die PKDEuS ist als privatrechtlich organisierter Tr344ger einer betriebli-chen Altersversorgung erst dann materiell am Verfahren beteiligt und ggf. be- 16 - 9 - schwerdebefugt, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar 374ber den verl344nger-ten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach 247 3 a VAHRG gestritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 371). In diesem Fall kann es erstmals zu einem Rechtsverh344ltnis zwischen dem Versorgungstr344ger und dem der Versorgung bisher nicht angeh366renden Ehegatten kommen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 11.10.2006 - 415c F 72/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 2 UF 72/06 -
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