BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/08 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 21. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Sachentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht von den Grunds344tzen des Senatsbeschlusses vom 25. Oktober 2007 (IX ZB 187/03, WM 2007, 2252) ab, wonach das Insolvenzge-richt die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf solche Versagungsgr374nde 2 - 3 - st374tzen darf, die vom Gl344ubiger zur Begr374ndung seines Versagungsantrags geltend gemacht worden sind. Der weitere Beteiligte zu 2 hat seinen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schreiben vom 5. September 2007, auf das er bei seiner Antragstellung im Schlusstermin Bezug genommen hat, mit dem Sachverhalt begr374ndet, auf den das Beschwerdegericht seine Entschei-dung gest374tzt hat. Das Beschwerdegericht hat deshalb auch nicht den An-spruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r verletzt und nicht willk374rlich ent-schieden. Das Beschwerdegericht hat die Versagung der Restschuldbefreiung auf andere Tatsachen gest374tzt als das Amtsgericht. Auch dies f374hrt aber nicht zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Der Beschwerderechtszug ist eine vollwer-tige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, ZIP 2007, 188, 190) und das Beschwerdegericht ist als solches im Insol-venzverfahren ebenfalls Insolvenzgericht (M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 3 - 4 - 247 6 Rn. 53a). Es ist nicht gehindert, die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begr374ndung zu best344tigen (Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 572 Rn. 11). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 11.02.2008 - 1 IN 201/02 - LG Landshut, Entscheidung vom 21.02.2008 - 32 T 363/08 -
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