BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 621 /14 vom 25 . März 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4; FamFG §§ 59 Abs. 1, 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 295 Abs. 1 a) Dem Betreuer steht gegen seine Entlassung bei fo rtbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung gemäß § 59 Abs. 1 FamFG zu. b) Die im Verfahren der Verlängerung der Betreuung ohne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung der zu treffenden Einheitsentscheidung in einen Beschluss über den Betreuerwe chsel und einen Beschluss über die Verlä n- gerung der Betreuung führt nicht dazu, dass es dem entlassenen Betreuer an der Beschwerdeberechtigung fehlt oder dass die Rechtsbeschwerde nur mit Zulassung statthaft ist. c) Für die Bestellung einer anderen als der vom Betroffenen vorgeschlagenen Person als Betreuer wegen Eignungsmängeln des Vorgeschlagenen müssen Erkenntnisse vorliegen, die geeignet sind, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Bet reuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - LG Berlin AG Berlin - Mitte - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . März 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkham mer , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde n der Betroffenen und des weiteren B e- teiligten zu 1 wird der Beschluss der Zivilkammer 87 des Landg e- richts Berlin vom 22. Oktober 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Beha ndlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. W ert: 5.000 Gründe: A . Die 91 - jährige Betroffene leidet unter einer mittels chweren Demenz. E n- de 2011 bat die Leitung des Pflegeheimes, in dem die Betroffene wohnt, das Amtsgericht um Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme in Form eines Rollstuhlgurtes. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung der Bet roffenen bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. Februar 2012 den Sohn der Betroffenen (Beteiligten zu 1), dem die B e- 1 - 3 - troffene im November 2008 eine Vorsorgevollmacht erteilt und den sie in di e- sem Schriftstück auch als zu bestellenden Betreuer bezei chnet hatte, zum B e- treuer mit dem Aufgabenkreis " Aufenthaltsbestimmung " . Als Überprüfungsfrist für die Betreuung war der 20. Februar 2013 genannt. Ebenfalls mit Beschluss vom 21. Februar 2012 genehmigte das Amtsgericht die Einwilligung des B e- treuers in das Anlegen eines Bau ch gurtes im Rollstuhl bis zum 20. Februar 2013. Ende Juli 2012 beschwerte sich das Pflegeheim gegenüber dem Amt s- gericht darüber, dass der Beteiligte zu 1 sich in finanzieller und gesundheitlicher Hinsicht nur unzureichend um die Belange der Betroffenen kümmere. In einem Anhörungstermin im Oktober 2012 erklärte der Beteiligte zu 1 die Versäumnisse mit seiner beruflichen Belastung, jetzt aber sei alles erledigt. In der Folgezeit erfolgten keine Beanstandungen durch das Pflegeheim mehr. M it Schreiben vom 25. Februar 2013 hat das Amtsgericht beim Beteili g- ten zu 1 und beim Pflegeh eim an gefragt , ob es einer Verlängerung von Betre u- ung und Fixierungsge nehmigung bedürfe. Nachdem das Pflegeh eim dies A n- fang März 2013 bejaht hatte, hat das Amtsgeri cht ein medizinisches Sachve r- ständigengutachten eingeholt und die Betroffene im Beisein des Beteiligten zu 1 am 26. Juni 2013 angehört. Im Anschluss an diese Anhörung hat das Amtsg e- richt zwei Beschlüsse erlassen: Zum einen hat es den Beteiligten zu 1 als B e- treuer entlassen und an seiner Stelle den Beteiligten zu 2, einen Berufsbetre u- er, zum neuen Betreuer be stellt. Zum anderen hat es die nunmehr vom Beteili g- ten zu 2 geführte Betreuung verlängert und als Überprüfungszeitpunkt den 25. Juni 2020 bestimmt. Schl ießlich hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2013 auf Antrag des neuen Betreuers dessen Einwilligung in die A n- bringung eines Stecktisches am Rollstuhl der Betroffenen für zwei Jahre g e- nehmigt. 2 3 - 4 - Der Beteiligte zu 1 hat gegen den vorgenommenen Bet reuerwechsel s o- wie im Namen der Betroffene n gegen die Verlängerungsentscheidung (b e- schränkt auf die Betreuerauswahl) Beschwerden eingelegt, die das Beschwe r- degericht verworfen bzw. zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der B e- teiligte zu 1 im eigenen Na men und namens der Betroffenen mit der Rechtsb e- schwerde. B . D ie Rechtsbeschwerde n sind zulässig und begründet . I . Sowohl die vom Beteiligten zu 1 im eigenen Namen als auch die von ihm namens der Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. 1. Beide Rechtsbeschwerden sind gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG zulassungsfrei statthaft. Die in dieser Vorschrift genannten Betreuungssachen zur Bestellung e i- nes Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anor d- nung dieser Maßnahme anordnet (vgl. Keidel/Budde Fa mFG 18. Aufl. § 295 Rn. 1) . Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde in einem Verfahren, in dem eine isolierte Entscheidung über einen Betreuerwechsel nach Maßgabe des § 1908 b BGB erfolgt, nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (ständige Sen atsrechtsprechung , vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 29. Juni 2011 - XII ZB 65/11 - FamRZ 2011, 1393 Rn. 7 f.). 4 5 6 7 8 - 5 - Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht am Ende des erstinstanzlichen Verlän gerungsverfahrens zwar den B etreuerwechsel mit einem von der Verlä n- gerungsentscheidung getrennten Beschluss vorgenommen. Unabhängig davon, dass Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ohnehin auch die Betreue r- auswahl im Rahmen der Verlängerung war, führt die durch das Amtsgericht o h- ne erkennbaren Grund vorgenommene Aufspaltung in zwei Beschlüsse mit gleichem Datum nicht dazu, dass derjenige über den Betreuerwechsel auße r- halb des Verlängerungsverfahrens ergangen wäre. Dass die Rechtsbeschwerden sich nicht g egen die Verlängerung, so n- dern gegen den Betreuerwechsel bzw. die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richten, ist unschädlich, weil es sich um eine zulässige Tei l- anfechtung der die Verlängerung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers umf assenden Einheitsentscheidung handelt (Senatsb eschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10 ; vgl. auch S e- natsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 3 ). 2. Der Beteiligte zu 1 hat hier als Vorsorg ebevollmächtigter wirksam g e- mäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG Rechtsbeschwerde im Namen der Betroff e- nen eingelegt. Zwar muss nach dieser Vorschrift durch die Entscheidung, g e- gen die der Vorsorgebevollmächtigte sich namens des Betroffenen wenden will, sein Aufg abenkreis betroffen sein. Dies ist hier jedoch der Fall, auch wenn die Betroffene den Beteiligten zu 1 nicht zur Entscheidung über freiheitsentziehe n- de Maßnahmen bevollmächtigt hat. Denn der von der angeordneten Betreuung erfasste Aufgabenkreis beschränkt sich nicht hierauf, sondern umfasst die Au f- enthaltsbestimmung insgesamt. Die Betroffene hat ihren Sohn aber ausdrüc k- lich bevollmächtigt, über ihren Aufenthalt zu bestimmen. 9 10 11 - 6 - Die B eschwerdeb efugnis des Beteiligten zu 1 für das Verfahren der Rechtsbeschwer de folgt bereits daraus, dass sein e Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN ). II . Die Rechtsbeschwerden sind auch begründet. Sie führen zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet: D ie Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen seine Entlassung aus dem Betreueramt und die Bestellung des Berufsbetreuers sei schon unzulässig. Zwar könne ein Betreuer grund sätzlich gegen seine Entlassung mit der B e- schwerde vorgehen. Das Verfahren habe sich jedoch durch den weiteren B e- schluss vom selben Tag über die Verlängerung der nun vom Be teiligten zu 2 geführten Betreuung e rledigt. D enn d ie bisherige Betreuerbestellung sei insg e- samt abgelöst worden. Ziel einer Beschwerde gegen den die Entlassung au s- sprechenden Beschluss habe nur sein können, den Beteiligten zu 1 wieder zum Betreuer gemäß dem Beschluss vom 21. Februar 2012 zu bestellen, der aber nicht mehr Grundlage der jetzt bestehenden Betreuung sei. Ein Antrag nach § 62 FamFG sei nicht gestellt; zudem fehlte es einem solchen am Recht s- schutzbedürfnis. Selbst wenn man aber die Beschwerde des Beteiligten zu 1 für zulässig halt e, sei sie aus den Gründen, derentwegen die Beschwerde der B e- troffenen zurückzuweisen sei, unbegründet. Die für die Betroffene durch den Beteiligten zu 1 als Sohn und Vorsorg e- bevollmächtigten eingelegte Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Für die Verlängerung der Betreuung gölten die Vorschriften über die erstmalige A n- ordnung der Maßnahme entsprechend, so dass § 1897 BGB der Maßstab für 12 13 14 15 16 - 7 - die Betreuerauswahl sei. Die Vorsorgevollmacht stelle unabhängig davon, dass sie keine Bevollmächtigung für den hier fraglichen Bereich der Freiheitsentzi e- hung im Rahmen der Aufenthaltsbestimmung enthalte, einen Betreuervorschlag dar. Ein solcher könne nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zu m Wohl des Betroffenen führe. Das sei hier der Fall. Bereits Ende 2012 hätten sich Zweifel an der Eignung des Beteiligten zu 1 ergeben. Er habe es zu erheblichen Za h- lungsrückständen insbesondere gegenüber Ärzten kommen lassen, eine zah n- ärztliche Behandlung der Betroffenen sei unterblieben und er habe nicht auf entsprechende Anfragen von Pflegeh eim und Gericht geantwortet. Das Amtsg e- richt habe lediglich von einem Betreuerw echsel abgesehen, nachdem es nach dem Anhörungstermin nicht mehr zu wei teren Beanstandu ngen durch das Pfl e- geh eim gekommen sei. Indem der Beteiligte zu 1 diese Vorgänge als unberec h- tigte Disziplinierung ansehe, lasse er keinerlei Einsicht erkennen. Auch wenn zugunsten de s Beteiligten zu 1 davon ausgegangen würde , dass er auf die Verlängeru ngsanfrage des Amtsgerichts geantwortet habe, h a- be er massiv gegen seine Pflichten als Betreuer verstoßen, indem er die B e- troffene in Absprache mit dem Pflegeh eim auch nach dem Ende der gerichtlich genehmigten Zeit durch einen Bauchgurt habe fixieren lasse n. Sein Erklärung s- versuch, er habe an einen Automatismus geglaubt, sei als bloße Schutzb e- hau p tung zu werten. Ein ernsthaftes Problembewusstsein für sein gravierendes Fehlverhalten habe der Beteiligte zu 1 erneut nicht an den Tag gelegt. Dies sei umso bemer kenswerter, als er sich als sehr kritikfähig bezüglich des Verhaltens anderer Akteure gezeigt und hervorgehoben habe, dass er " kein funktioniere n- des Rädchen in der großen Unterbringungsmaschinerie " sein werde. Die Durc h- führung eines ordnungsgemäßen Verfahr ens diene gerade dem Schutz der B e- troffenen, und durch die genehmigungslose Anordnung der weiteren Fixierung unter Umgehung der Verfahrensrechte der Betroffenen habe er die Freiheit s- 17 - 8 - rechte verletzt, die er zu schützen vorgebe. Insgesamt sei das Gericht dav on überzeugt, dass bei einer Bestellung des Beteiligten zu 1 die konkrete Gefahr bestehe, dass er die Betreuung nicht zum Wohl der Betroffenen führen könne oder wolle. Diese Überzeugung folge aus den festgestellten Versäumnissen als Bevollmächtigter und Be treuer, von den en sich der Beteiligte zu 1 nicht übe r- zeugend distanziert habe. Mit einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens und einer hinreichenden Kooperation mit dem Betreuungsgericht sei nicht zu rechnen. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nich t stand. a) Das Beschwerdegericht hat die gegen den Betreuerwechsel gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu Unrecht als unzulässig verworfen. aa ) Zutreffend hat es allerdings erkannt, dass d em Betreuer gegen seine Entlassung bei fortbestehender Betreuung eine Beschwerdeberechtigung g e- mäß § 59 Abs. 1 FamFG zusteht , weil er hierdurch in seinen Rechten beei n- trächtigt ist ( allgM, vgl. nur Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 6; Keidel /Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 76 mit zahlreichen Nachwei sen aus der obergerichtlichen Rspr. zu § 20 Abs. 1 FGG; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2010] § 303 Rn. 22; MünchKommFamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 303 Rn. 16 ; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 42 ). bb ) Demgegenüber ist die Auffas sung des Beschwerdegerichts, der B e- treuerwechsel habe sich durch die nachfolgende Verlängerungsentscheidung erledigt, rechtsfehlerhaft. Zwar handelt es sich bei einer Verlängerungsentscheidung um die erne u- te Anordnung einer Betreuung einschließlich der Entscheidung über die Person des Betreuers, auch wenn der bisherige Betreuer bestellt wird. Die bisherige 18 19 20 21 22 - 9 - Betreuung und damit die Bestellung des bisherigen Betreuers enden mit der Wirksamkeit der Verlängerungsentscheidung und werden durch die in dieser get roffenen Anordnungen abgelöst (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17) . Der vom Beschwerdegericht hieraus gezogene Schluss, damit sei die in dem Beschluss über den Betreuerwechsel getroffene Auswahlentscheidung erledigt und daher für den entlassenen Betreuer im Beschwerdeverfahren alle n- falls eine Entscheidung nach § 62 FamFG möglich, ist aber nicht berechtigt . Das Amtsgericht befand sich im Verlängerungsverfahren, an dessen Ende eine Einheitsentscheidung über den Betreuungsumfang, die Person des Betreuer s und die Überprüfungsfrist oder aber die Entscheidung steht, dass es keiner B e- treuung mehr bedarf. Enthält diese Entscheidung bei fortbestehender Betre u- ung eine Entlassung des bisherigen Betreuers, so steht diesem hiergegen die Beschwerde aus eigenem Recht offen. Dieses Beschwerderecht kann nicht dadurch vereitelt werden, dass das Gericht die einheitlich am Ende des Verlä n- gerungsverfahrens zu treffende Entscheidung auf zwei Beschlüsse verteilt und allein durch sein e Verfahrensgestaltung ein die Betreuerentlassung erledige n- des Ereignis schafft. Der Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Gewährung wi r- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) gebietet es daher, die so aufgespaltene Entsche idung beschwerderechtlich als einheitliche Verlängerungsentscheidung anzusehen. Eine Ausnahmekonstell a- tion, in der das Betreuungsgericht gegebenenfalls bereits vor Abschluss des Verlängerungsverfahrens über einen Betr euerwechsel befinden muss, lag hier ers ichtlich nicht vor. b) Auch die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Begründetheit der Beschwerden und damit zu der vom Amtsgericht getroffenen Auswahlentsche i- dung sind rechtsfehlerhaft. 23 24 - 10 - aa ) Keinen rechtlichen Beanstandungen unterliegt allerdings de r Au s- gangspunkt des Beschwerdegerichts, wonach Maßstab der Betreuerauswahl nicht nur bei der Erstentscheidung, sondern auch bei einer Verlängerung der Betreuung § 1897 BGB darstellt . Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Ve r- längerungsentscheidung als erne ute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelte n. Die Vo r- schrift des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Betreuer entlassen werden kann, ist in diesen Fällen nicht einschlägig , so n- dern nur anwendbar, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte En t- scheidung über di e Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17 mwN und vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - FamRZ 2014, 1998 Rn. 20). bb ) Ebenfalls zutreffen d hat d as Beschwerdegericht erkannt, dass die Betroffene im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorsorgevollmacht auch eine Betreuungsverfügung des Inhalts abgegeben hat, dass ihr Sohn, der Bete i- ligte zu 1, als Betreuer bestellt wer den soll, falls trotz Vol lmacht erteilung eine Betreuung erforderlich werden sollte. Die Betreuungsverfügung ist bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf bestimmte Aufgabenkreise oder (nur) den von der Vol l- macht umfassten Aufgabenkreis beschränkt. Darüber hinaus bezieht sich die Vorso rgevollmacht auch auf die Aufenthaltsbestimmung, so dass die Betre u- ungsverfügung selbst bei Annahme einer derartigen Beschränkung für den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis maß geblich wäre. Dieser Jahre vor Einleitung des Betreuungsverfahren s erf olgte Betreue r- vorschlag der Betroffenen ist gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 3 BGB zu berücksic h- 25 26 27 - 11 - tigen, weil - wie das Beschwerdegericht festgestellt hat - nicht erkennbar ist, dass sie nicht mehr daran festhalten will. cc ) Wie das Beschwerdegericht weiter richt ig gesehen hat, gelangt daher § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zur Anwendung. Diese Vorschrift räumt dem Tatric h- ter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betr offen e wünscht. Der Wille des Betr offen en kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlag e- nen Person sein em Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erhebl i- chem Gewicht ergeben, die gegen di e Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (S e- natsbe schlü ss e vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 20 , vom 14. August 2013 - XII ZB 206/13 - NJW - RR 2013, 1473 Rn. 8 und vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - FamRZ 2014, 1998 Rn. 21) . Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Progn o- seentscheidung des Gerichts, für die dies es sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der - näheren oder auch weiter zurückliegenden - Verga n- genheit wurzeln. Soweit es um die Eignung der vorgeschlagenen Person geht, müssen diese Erkenntnisse geeignet sein, einen das Wohl des Betroffen en g e- fährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen . dd ) Gemessen hieran kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Beteiligten zu 1 entgegen dem von der Betroffenen geäuß erten Vorschlag nicht (mehr) zum Betreuer zu bestellen, keinen Bestand haben. 28 29 30 - 12 - (1 ) Die Erwägungen des Beschwerdegerichts im Zusammenhang mit den Vorgängen in der zweiten Jahreshälfte 2012 sind nicht geeignet, die konkrete Gefahr zu begründen, dass der B eteiligte zu 1 die Betreuung nicht zum W ohl der Betroffenen führen kann oder w i ll. Die dahin gehende Annahme des Beschwerdegericht s trifft für die vom Pflegeh eim im Juli 2012 monierten Umstände schon deshalb auf Bedenken , weil sie sich jeweils auf Aufga ben (finanzielle Angelegenheiten, Gesundheit s- fürsorge) beziehen, die nicht von der Betreuung erfasst sind. Vor allem ist es aber nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach einem entspr e- chenden Gespräch im Oktober 2012 insoweit zu keinerlei Beansta ndungen mehr gekommen. Mithin fehlt es insoweit an einer ausreichenden Grundlage für eine negative Eignungsprognose. (2 ) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts im Zusammenhang mit der genehmigungslosen Fixierung der Betroffenen über den 20. März 2013 h i n- aus lassen zum Nachteil des Beteiligten zu 1 wesentliche Umstände außer B e- tracht und können die entgegen dem Betreuervorschlag de r Betroffenen vorg e- nommene Betreuerauswahl nicht begründen. Zwar stellt es zweifelsfrei eine Pflichtverletzung des Betreue rs dar, wenn er verabsäumt, für eine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB die gerichtliche Genehmigung einzuholen. Berücksichtigung muss aber vorliegend zum einen finden , dass das Amtsgericht seinerseits erst nach Ablauf der Genehmigung w egen einer " Verlängerung " von Betreuung und Fixierung s- genehmigung nachgefragt hat te . Zum anderen ist das Amtsgericht auch nach der jedenfalls durch das Pflegeheim - und vom Beschwerdegericht unterstellt auch durch den Beteiligten zu 1 - Anfang März 2013 er folgten Mitteilung eines weiteren Genehmigungserfordernisses nicht nach § 331 FamFG tätig gewo r- 31 32 33 34 - 13 - den, sondern hat über eine weitere Fixierung erst rund vier Monate nach Mitte i- lung des Fixierungsbedarfs befunden. Zudem wurde die genehmigungslose Fixierung - d ie nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts jedenfalls seit Mai 2013 nicht mehr mittels Bauchgurt, sondern durch einen Stecktisch erfolgte - nicht durch den Beteiligten zu 1, sondern durch das P flegeheim vorgenommen. Dass es sich hierbei , wie die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht, um eine zum Schutz der Betroffenen zwingend erforderliche Maßnahme handelte, ergibt sich aus der im Juli 2013 erfolgten betreuungsgerichtlichen Genehmigung für d ie gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren. Bei dieser Sachlage - die Fixi e- rungsgenehmigung war beantragt, eine Fixierung der Betroffenen nötig - ist nicht ersichtlich, dass es dem Wohl der Betroffenen eher entsprochen hätte, wenn der Beteiligte zu 1 bis z ur gerichtlichen Entscheidung eine Fixierung aktiv unterbunden hätte. Auch die Beschwerdeentscheidung äußert sich nicht zu der nach Meinung des Beschwerdegerichts richtigen Vorgehensweise. (3 ) Soweit das Beschwerdegericht sich darauf stützt, dass mit ei ner hi n- reichenden Kooperation des Beteiligten zu 1 nicht zu rechnen sei, fehlt es bi s- lang an Feststellungen, die diese Einschätzung tragen können. Die überaus kritischen Äußerungen des Beteiligten zu 1 zu einem " Netzwerk " von Pfleg e- heim, Ärzten, Berufsbetr euern und Betreuungsgericht sprechen zwar dafür, dass sich die Zusammenarbeit mit ihm möglicherweise schwierig gestaltet . Dies steht für sich genommen einer Bestellung als Betreuer aber nicht entgegen. Dass der Beteiligte zu 1 im Rahmen des Betreuungsverfa hrens notwendige Mitwirkungshandlungen unterlassen hat, ist nicht festgestellt . Die im Jahre 2012 unterbliebene Reaktion auf die gerichtliche Anfrage die Beanstandungen des Pflegeheims betreffend stand in keinem erkennbaren inhaltlichen Zusamme n- hang mit de n im Rahmen der Betreuung zu erledigenden Aufgaben. Zudem 35 - 14 - hatte der Beteiligte zu 1 das Unterbleiben einer schriftlichen Stellungnahme e r- klärt. ( 4 ) Darüber hinaus setzt sich das Beschwerdegericht nicht damit ause i- nander, dass der Aufgabenkreis der Betre uung sich nicht auf die Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen im Rahmen der Pflegeheimunterbringung beschränkt, sondern - trotz der Vorsorgevollmacht, die die Bereiche " Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten " abdeckt - die gesamte Aufenthaltsbestim mung umfasst. Inwiefern ein das Wohl der Betroffenen gefährdender Eignungsmangel des Beteiligten zu 1 etwa hinsichtlich Entscheidungen über den gewöhnlichen Aufenthaltsort vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. 36 - 15 - 3. Der angefochtene Beschluss ist daher au fzuheben , und die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dieses wird gegebenenfalls e r- gänzende Feststellungen zu treffen und die im Rahmen des § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB erforderliche Gesamtabwägung unter Beachtung der Rechtsauffa s- sung des Sen ats durchzuführen haben. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entsc heidung vom 26.06.2013 - 52 XVII 242/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2014 - 87 T 186 und 286/13 - 37
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