ECLI:DE:BGH:2017:170517BXIIZB621.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 621/15 vom 17. Mai 2017 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 12 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 2; RpflG § 11 Abs. 2; VBVG § 4 Abs. 1 a) Der für die Entscheidung über die Rechtspflegererinn erung zuständige Richter kann die Beschwerde zulassen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 12. April 2017 XII ZB 86/16 zur Veröffentlichung bestimmt). b) Zur Verfassungsmäßigkeit der Betreuervergütung. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 621/15 - LG Halle (Saale) AG Halle (Saale) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2017 durch den Vorsitzenden R ichter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen de n Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 7 . Dezember 2015 wird auf Kos ten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 85 Gründe: I. Die Beteiligte zu 1 (Betreuerin) wendet sich gegen die Fests etzung ihrer Betreuervergütung. Die Betreuerin verfügt über einen Facharbeiterabschluss für Datenvera r- beitung und eine Fachhochschulausbildung für Informationsverarbeitung. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat ihre Betreuervergütung für die Zeit vom 23. Mai 2014 bis 22. August 2014 nur mit einem Stundensatz von 27 4 Abs. 1 Satz 1 VBVG) bemessen. Der dagegen eingelegten Erinnerung, mit der die Betreue rin einen Stundensatz v on 33,50 e- ger nicht abgeholfen und diese dem zuständigen Richter vorgelegt. Dieser hat 1 2 - 3 - die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerd e ve r- folgt die Be treuerin ihren Antrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die berufliche Qualifikation der Betreuerin keinen erhöhten Stundensatz rechtfertige . Dass sie 1989 den Studiengang Informationsverarbeitung an der Ingenieurschule Görlitz abgeschlossen habe, sei angesichts der technischen Ausrichtung bereits vom Grundsatz her nicht geeignet gewesen, für die Täti g- keit einer Betreuerin förderliche besonder e Kenntnisse zu vermitteln, was durch die belegten Fächer bestätigt werde. Die von der Betreuerin abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung sei nicht anders zu beu r- te i len. Die gesetzliche Betreuervergütung mit dem Stundensatz von 27 auch nicht verfassungswidrig. Eine Verletzu ng der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG liege nicht vor, da auch bei Zugrundelegung dieses Stundensatzes ein auskömm liches Einkommen erzielbar sei. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. a) Die Erstbeschwerde war trotz der vom Rechtspfleger nicht ausgespr o- chenen Zulassung statthaft. Denn der Beschluss unterlag jedenfalls der befri s- teten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG. Der für die Entscheidung über die Erinnerung zuständige Richter kann im Fal l der Annahme grundsätzlicher B e- 3 4 5 6 7 - 4 - deutung seinerseits die Beschwerde zulassen. Denn dem Richter fällt in diesem Fall die gesamte erstinstanzliche Entscheidung an (vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2017 XII ZB 86/16 zur Veröffentlichung bestimmt; BayObLG FamRZ 2004, 304; FamRZ 2001, 378; Keidel/Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. Anh . § 58 Rn. 9). Die im vorliegenden Fall erfolgte Zulassung der Bes chwerde war mithin wirksam. b) Das Landgericht ist nach ausführlicher Würdigung der von der Betre u- erin erworbenen Qu alifikationen zu dem Ergebnis gelangt, dass diese aufgrund der durchlaufenen Ausbildungsgänge über keine besonderen Kenntnisse ve r- fügt, die für die Führun g der Betreuung nutzbar sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG). Das steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht an gegriffen. c) Dass die gesetzliche Regelung zur Verg ütung von Berufsbetreuern in §§ 4, 5 VBVG im Hinblick auf die Berufsfreiheit der Betreuerin nach Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, ist nich t ersichtlich. aa) Zwar greift die gesetzliche Reglementierung der Betreuervergütung in die Freiheit der Berufsausübung ein. Dementsprechend muss die Regelung durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und auße r- dem den Grundsatz der V erhältnismäßigkeit wahren (BVerfG FamRZ 2000, 345, 346 f. mwN). Davon ist das Bundesverfassungsgericht in der Vergange n- heit aber wiederholt ausgegangen. Es hat die gesetzliche Regelung sowohl b e- züglich der Stundensätze (BVerfG FamRZ 2000, 345 zur von 199 0 bis 1998 geltenden Gesetzeslage; vgl. auch BVerfG FamRZ 2011, 1 64 2) als auch hi n- sichtlich der gesetzlich festgelegten Stundenanzahl ( BVerfG FamRZ 2009, 1899 Rn. 7 , 10 ) als verfassungsgemäß angesehen. Dabei hat es unter anderem auf das zwangsläufige Fehle n einer Leistungsäquivalenz bei Festlegung von 8 9 10 - 5 - Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen hingewiesen (BVerfG FamRZ 2011, 1642 Rn. 20; BVerfG FamRZ 2007, 622, 625). Ähnlich hat der Senat zur Vergütung des Verfahrensbeistands nach Fallpau schalen entschieden (Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2013 XII ZB 667/12 FamRZ 2013, 1967 und vom 13. November 2013 XII ZB 612/12 FamRZ 2014, 191; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 187, 40 = FamRZ 2010, 1893). Demnach kann aufgrund einer in bestimmten Fällen möglichen nicht auskömmlichen Ve r- gütung noch nicht ohne Weiteres auf eine Verletzung der Berufsausübungsfre i- heit durch eine insgesamt unzureichende Vergütung des Betreuers (bzw. Ve r- fahrensbei stand s) geschlossen werden. bb) Dass sich an dieser Beu rteilung oder an deren tatsächlichen Grun d- lagen durch die zwischenzeitliche Entwicklung entscheidende Änderungen e r- geben haben, wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. Die Rechtsbeschwerde hat der Annahme des Landgerichts, nach seinen Erfahrunge n betreue ein Betreuer zwischen 50 und 80 Betreute, lediglich ein Schreiben des Berufsverbands der Berufsbetreuer/ - innen entgegengehalten, wonach bei Wahrnehmung aller für den einzelnen Betreuten anfallenden Au f- gaben nur Zeit für 43 Betreute bleibe. Tatsäc hlich liege der monatliche Zeitau f- wand für einen Betreuten bei fünf Stunden, so dass die Arbeitszeit eines a b- hängig Beschäftig ten schon mit 27,5 Betreuten ausgefüllt werde. Für diese B e- hauptung fehlt es jedoch an nachprüfbaren Angaben. Dass das Landgericht Anlass für eine dahingehende Aufklärung gehabt hätte, wird mit der Rechtsb e- schwerde nicht ge rügt (§ 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Ebenfalls bleibt unklar, aus welchen Fällen sich die von der Rechtsbeschwerdeführerin übernommenen Betreuungen zusammensetzen und w elche Stundenzahlen sie gemäß § 5 VBVG durchschnittlich abrechnen kann. Mangels konkreter abweichender A n- gaben, insbesondere auch zur Anzahl der von der Betreuerin geführten Betre u- 11 12 - 6 - ungen und des von ihr erzielten Umsatzes, konnte das Landgericht die von ihm geschätzten Angaben in zulässiger Weise zugrunde legen. Ob die vom Landg e- richt zugrunde gelegten Abzugsposten für Kosten und Vorsorgeaufwendungen realitätsnah sind, bedarf demnach keiner Beurteilung mehr. Dass die Betreuervergütung nach dem Vortrag der Rechtsbeschwer de hinter derjenigen von Zwangs verwaltern zurückbleibt, vermag schließlich wegen der ungleichen Aufgaben und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen keine Ve r- fassungs widr ig keit wegen Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen. cc) Da der Senat von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Reg e- lung ausgeht, besteht für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht keine Veranlassung. Dose Klinkha mmer Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 13.04.2015 - 70 XVII D 298/14 - LG Halle (Saale), Entscheidung vom 07.12.2015 - 1 T 172/15 - 13 14
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