BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/12 vom 22. November 2012 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Satz 1, § 116 Satz 1 Nr. 1; InsO § 207 Massekostenarmut steht der Gewährung vo n Prozesskostenhilfe zugunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners dann nicht entgegen, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrages abgewendet würde. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 - OLG Mün chen LG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 22. November 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Antragstellers wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneu t en Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Bes chwerde gericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller, Verwalter in dem über das Vermögen des R . eröffneten Insolvenzverfahren, beabsichtigt, den Antragsgegner in seiner E i- genschaft als Verwalter in dem über das Vermögen des D . H . eröffne ten Insolvenzverfahren klageweise gemäß §§ 60, 6 1 InsO auf Schadensersatz in Höhe von 29.577,05 der Forderung bildet der Vorwurf, R . habe durch die Ausführung von Mo n- tageleistungen gegen H . nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 1 - 3 - dessen Vermögen wertlose Forderungen erworben, weil der Antragsgeg ner diesem die Fortführung seines Betriebes gestattet habe. Der Antragsteller beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil er bei einer Masse von 7.502,47 Verwaltervergütung von 7.736,13 e sei, die Verfahrenskosten au f- zubringen. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgelehnt. Mit der von dem B e- schwerde gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt hafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Be schwerde gericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Pr o- zesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sich nach Verfahrenseröffnung e r- geben habe, dass nicht nur Masseunzulän glichkeit, sondern Massekostenarmut vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Voraussetzungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfahrenskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgreichen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle. 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe zwecks Einzi e- hung einer Forderung des Schuldne rs gegen einen Dritten nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung ve r- 2 3 4 5 - 4 - sagt werden, wenn eine bestehende Massekostenarmut bei Stattgabe der b e- absichtigten Klage beseitigt werden kann. a) Die Klage eines Insolv enzverwalters ist nicht schon dann mutwillig im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08, WM 2009, 1673 Rn. 5). A n- ders ist die Lage, wenn sich nach der Eröffnung des Insolvenzv erfahrens he r- ausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht einmal mehr ausreicht, um die Kosten de s Verfahrens zu decken (BGH, aaO Rn. 6). aa) In einem solchen Fall stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein, wenn nicht ein ausreichender Geldbetrag vorg eschossen wird oder die Kosten nach § 4a InsO gestundet werden (§ 207 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat nach Wegfall der Verpflichtung zur Verwertung von Massegegenständen (§ 207 Abs. 3 Satz 2 InsO) nur noch die vorhandene liquide Masse zu verteilen (BGH aaO ). Prozesskostenhilfe für ein Klage - oder Rechtsmittelverfahren des Verwa l- ters kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht. Fordert das Gesetz die al s- baldige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 207 Abs. 1 InsO), kann nicht ein Anspruch auf Finanzierung eines erst noch durchzuführenden R echtsstreits bestehen (BGH, aaO Rn. 8). Danach scheidet hier die Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe grundsätzlich aus, weil mit Rücksicht auf die vorhandene Ma s- se von 7.502,47 7.736,13 Massearmut eingetreten ist. bb) Für diese an die Masselosigkeit anknüpfende Beurteilung ist es en t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne Bedeutung, ob der Verwa l- ter - wie in der durch Beschluss vom 16. Juli 2009 (aaO) entschiedenen S a che - einen Anspruch aus Insolvenzanfechtung oder aus einem anderen Rechtsgrund 6 7 8 - 5 - zu verfolgen sucht. Scheidet bei Massekostenarmut die Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für einen mit der Verfahrensaufhebung erlöschenden Anfec h- tungsanspruch aus, hat dies e rst recht zu gelten, wenn der Anspruch nach Ve r- fahrenseinstellung weiter geltend gemacht werden kann. In dieser Weise ve r- hält es sich im Streitfall, weil d ie beabsichtigte Klage einen Einzelschaden des Schuldners zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 172/07, WM 2008, 1691 Rn. 13), den dieser nach Verfa h renseinstellung selbständig verfolgen kann. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu befürchten, dass die Durchsetzung einer begründeten Forderung durch die Versagung von Prozesskostenh ilfe vereitelt wird. b) Entgegen der Würdigung des Be schwerde gerichts kommt zugunsten des Antragstellers trotz der eingetretenen Massekostenarmut ausnahmsweise die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, weil im Falle der Durchse t- zung der mit der beabsichtigten Klage verfolgten Forderung in Höhe von h- lage kann die beabsichtigte Klage nicht als mutwillig eingestuft werden. aa) Wie sich bereits aus dem angeführten Senatsbe schluss vom 16. Juli 2009 ergibt, ist Prozesskostenhilfe in Fällen der Massekostenarmut nur zu ve r- sagen, wenn auch die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Klage verfol g- ten Anspruchs nicht dazu geeignet wäre, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben (aaO, Rn. 4, 10). Daraus folgt im Gegenschluss, dass Prozessko s- tenhilfe zu bewilligen ist, sofern die Massekostenarmut infolge der Durchfü h- rung des Rechtsstreits, für den Prozesskostenhilfe beantragt wird, beseitigt werden kann (OLG Celle NZI 2010, 688 f ; OLG Hamm ZInsO 2011, 1947; HmbKomm - InsO/Kuleisa, 5. Aufl., § 80 Rn. 50; FK - InsO/Kießner, 6. Aufl., § 207 Rn. 37; HK - InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 50; HK - InsO/Landfermann, aaO 9 10 - 6 - § 207 Rn. 16; Jaeger/Windel, InsO, § 207 Rn. 103; Graf - Schlicker/Riedel, InsO, 3. Aufl., § 207 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 80 Rn. 117; Musielak/ Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 116 Rn. 5; Jacoby, EW iR 2010, 473; aA OLG Celle ZIP 2010, 1464). Diese rechtliche Würdigung ermöglicht, dass ein Insolvenzverfa h- ren mangels einer Einstel lungspflicht fortgesetzt werden kann, wenn die Aktiva der Masse vornehmlich durchsetzbare Forderungen gegen Dritte wie Gesel l- schafter, Geschäftsführer und Anfechtungsgegner bilden. Müsste ein Inso l- venzverfahren wegen Massekostenarmut trotz durchsetzbarer F orderungen eingestellt werden, wäre Drittschuldnern zu raten, selbst als berechtigt erkan n- ten Forderungen in der Hoffnung auf eine Verfahrenseinstellung entgegenzutr e- ten (vgl. Jacoby, aaO). Diese unerwünschte Folge wäre mit der Ordnungsfun k- tion des Insolve nzverfahrens unvereinbar. Der Aktivmasse sind darum im Ra h- men der Kostendeckungsprüfung nach § 207 Abs. 1 InsO auch bestrittene A n- sprüche zuzurechnen, wenn für ihre erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung eine im Sinne von § 114 ZPO hinreichende Erfolgsau ssicht besteht (Münc h- Komm - InsO/Hefermehl, 2. Aufl. § 207 Rn. 22; Hinderer in Cranshaw/Paulus/ Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 207 Rn. 5; in diesem Sinne Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 207 Rn. 7; BK - InsO/Gruber , 2007, § 207 Rn. 10; Uhlenbruck/Ries, aaO, § 207 Rn. 2). bb) Zudem sichert diese Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Verfa h- renskostendeckung einen Gleichlauf der Voraussetzungen für die Versagung der Eröffnung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ) und die Eins tellung eines Insolvenzve r- fahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). Im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO ist gemäß § 35 Abs. 1 InsO ein erst nach Verfahrenseröffnung realisierbarer Neuerwerb (HK - InsO/Kirchhof, aaO, § 26 Rn. 5) einschließlich möglicher an fechtungs - und haftungsrechtlicher 11 12 - 7 - Ansprüche ( vgl. MünchKomm - InsO/Haarmeyer, aaO, § 26 Rn. 20) zu berüc k- sichtigen. Folgerichtig sind auch Forderungen als Vermögenswert einzustellen, die nur im Prozessweg und auf der Grundlage der Gewährung von Prozessko s- te nhilfe (Jaeger/Schilken, aaO, § 26 Rn. 14) durchsetzbar sind (HK - InsO/Kirch - hof, aaO, § 26 Rn. 7; Uhlenbruck, aaO, § 26 Rn. 14). Danach ist ein Insolven z- verfahren zu eröffnen, wenn die Verfahrenskosten erst im Laufe des Verfahrens durch den Einzug der dem Schuldner zustehende n Forderungen bestritten we r- den können (Jaeger/Schilken, aaO, § 26 Rn. 29). Ebenso verhält es sich im Rahmen von § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO. Eine Einstellung wegen Massekoste n- armut scheidet aus, wenn ein Neuerwerb (§ 35 Abs. 1 InsO) auf d er Grundlage realisierbarer Forderungen absehbar ist (HK - InsO/Landfermann, aaO, § 207 Rn. 16; HmbKomm - InsO/Weitzmann, aaO, § 207 Rn. 8). Vor diesem Hinte r- grund steht eine Massekostenarmut der Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn sie durch die beabsichtigte Klage abgewendet werden kann. cc) Bei der Beurteilung, ob durch die beabsichtigte Klage die Massenko s- tenarmut beseitigt werden kann, ist neben den ohnehin im Rahmen des § 114 ZPO zu prüfenden Erfolgsaussichten außerdem zu erwägen, ob eine stattg e- bende Entscheidung gegen den Beklagten wirtschaftlich durchgesetzt werden kann (vgl. OLG Celle ZVI 2012, 119, 120; Henning, aaO; Braun/Kießner, InsO, 5. Aufl., § 207 Rn. 6; Uhlenbruck, aaO). Falls die Leistungsfähigkeit des Bekla g- ten mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und die Höhe der Klageford e- rung nicht außer Zweifel steht, wird nach Maßgabe der voraussichtlichen Be i- treibbarkeit ein prozentualer Abschlag vorzunehmen sein. Diese Bewertung obliegt zuvörderst dem Tatrichte r. Im Streitfall erscheint ein solcher Abschlag mit Rücksicht auf die Höhe der Forderung und die Stellung des Beklagten als Rechtsanwalt nicht naheliegend. 13 - 8 - c) Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde darauf, im Streitfall seien z u- dem die Stundungsvorau ssetzungen nach § 4a InsO gegeben. Über einen en t- sprechenden Antrag ist bislang nicht entschieden worden. Das Rechtsb e- schwerdegericht kann eine solche Kostenstu ndung nicht gewähren. d) Die Sache ist mangels E nde ntscheidungsreife gemäß § 577 Abs. 4 Sat z 1 ZPO an das Be schwerde gericht zurückzuverweisen. Dies gibt dem B e- schwerde gericht die Gelegenheit, die übrigen Voraussetzungen (§§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 07.02.2012 - 51 O 3108/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2012 - 5 W 441/12 - 14 15
Full & Egal Universal Law Academy