BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62/14 vom 23. September 2015 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 4; ZPO § 727 Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Ei n- stel lung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umgeschrieben werden. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 62/14 - OLG Karlsruhe AG Mosbach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 23. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16 . Zivilsenats - S enat für Familiensachen - des Oberland esgerichts K arlsruhe vom 2 . Mai 201 3 wird auf Kosten de s Antrags gegners zurückg e- wiesen . Beschwerdewert: 3.168 Gründe: I. Der Antragsgegner ist der unterhaltspflichtige Vater der Antragstellerin. Er wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Teilausfertigung eines vom Land Baden - Württemberg gegen ihn erstrittenen Urteils, durch das er verpflichtet wurde, für die am 7. Mai 2005 g e- borene Antragstellerin Unterhalt in Höhe von monatlich 100 % des jeweiligen Regelbetrags abzüglich des jeweils geltenden Kindergeldanteils ab dem 1. Juli 2009 zu zahlen. Das Land erbrachte an die Antragstellerin für 72 Monate U n- terhaltsl eistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und stellte seine Lei s- tungen im Juli 2012 ein . 1 - 3 - Nachdem ihr Antrag auf Neutitulierung des geschuldeten Unterhalts vom Amtsgericht wegen Fehlens des Rechtsschutz bedürfnisses abgewiesen worden war, hat die Antragstellerin i m Dezember 2012 beantragt, das vorliegende Urteil auf sie umzuschreiben und ihr eine vollstreckbare zweite Teilausfertigung des umgeschriebenen Titels zu erteilen. Das Amtsgericht hat der Antra gstellerin eine zweite vollstreckbare Teil - ausfertigung mit Rechtsnachfolgeklausel erteilt. Die hiergegen gerichtete Klau - selerinnerung des Antragsgegners ist ebenso wie seine anschließende sofort i- ge Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Rechts - beschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO auch dann vorläge n, wenn das Land als Verfahrensstandschafter eine Titulierung des künftigen Unterhaltsanspruchs herbeigeführt habe und aus diesem Urteil wegen endgültiger Einstellung der Leistungen nach dem U nterhaltsvorschussgesetz nicht mehr vollstrecke. Zwar liege dann keine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 ZPO vor. Auch soweit das Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG künftigen Unte r- halt habe verlangen kön nen, habe es dieses Recht i m eigenen Namen und d a- mit in gesetzlicher Verfahrensstandschaft geltend gemacht. Mit dem Ende der Unterhaltsvorschussleistungen bestehe der Unterhaltstitel zwar fort. Das Land werde aber, da ein gesetzlicher Forderungsübergang nach der endgültigen Ei n- 2 3 4 5 6 - 4 - stellung der Leistungen nicht mehr stattfinden könne, aus diesem Unterhaltstitel nicht mehr vollstrecke n. In diesem Fall könne sich die Antragstellerin den in g e- setzlicher Verfahrensstandschaft erwirkten Titel in analoger Anwendung des § 727 ZPO umschreiben lassen. Der künftige Unterhaltsanspruch des Kindes sei tituliert, das Kind sei aber nicht formell im Titel als Gläubiger ausgewiesen. Die in Literatur und Rechtsprechung teilweise vorgeschlagene aufschiebend bedingte Tenorierung entspreche nicht der mit § 7 Abs. 1 und 4 UVG bezwec k- ten Vereinfachung der Beitreibung der Unterhaltsforderung. Eine analoge A n- w endung des § 727 ZPO sei auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspun k- ten gerechtfertigt. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. a) Zu der Frage, ob ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG erstri t- tener Unterhaltstitel nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das unterhaltsberechtigte Kind umg e- schrieben werden kann, werden in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertre ten . In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend die Möglic h- keit einer Titelumschreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO mit der Begründung abgelehnt, dass es für eine analoge Anwendung d ieser Vo r- schrift an einer planwidrigen Rege lungslücke fehle . Zudem sei in diesen Fällen zugunsten des Landes nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert worden, der allein die auf das Land gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergega n- genen Unterhaltsansprüche erfasse, wenn und soweit das Land Unte rhaltsvo r- schussleistungen an das Kind erbracht habe. Das Land mache daher eine e i- gene künftige Forderung geltend. Der gemäß § 7 Abs. 4 UVG zugunsten des Landes ergangene Unterhaltstitel beziehe sich folglich nicht auf den zukünftig 7 8 9 - 5 - zu zahlenden Kindesunter halt (OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Düsse l- dorf FamRZ 2012, 1909 f. ; OLG Hamm FamRZ 2012, 910; OLG Schleswig MDR 2010, 752 u nd FamRZ 2008, 1092 f.; OLG Köln FamRZ 2003, 107; OLG Naumburg OLGR Naumburg 2001, 529). Andere Oberlandesgericht e bejahen wie die ganz überwiegende Auffa s- sung im Schrifttum dagegen die Möglichkeit einer Titelumschreibung in en t- sprechender Anwendung des § 727 ZPO ( OLG Bamberg FamRZ 2014, 2006 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2013, 646 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 1689; OLG Karlsruhe FamRZ 2 004, 1796 f. ; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 964 f. ; Wendl/ Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 8 Rn. 275; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 13; Musielak/ Voit/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 727 Rn. 12). b) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Ein vom Land gemäß § 7 Abs. 4 UVG erstrittener Unterhaltstitel kann nach Einstellung der Vorschussleistungen im Wege einer analogen Anwendung des § 727 ZPO auf das un terhaltsberec h- tigte Kind umgeschrieben werden . aa ) Entgegen einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ve r- tretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Düsse l- dorf FamRZ 2012, 1909) scheitert eine analoge Anwendung des § 727 ZPO nicht am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Zwar erfasst d er Anwe n- dungsbereich der Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur Veränderungen in der m a- teriellen Berechtigung oder Verpflichtung, die durch Rechtsnachfolge auf Glä u- biger - oder Schuldnerseite ein getreten sind. Es sind aber weder den Gese t- zesmaterialien noch dem Wortlaut der Vorschrift Anhaltspunkte dafür zu en t- nehmen, die zu der Annahme zwingen, der Gesetzgeber habe den Anwe n- dungsbereich des § 727 ZPO bewusst auf diese Fälle beschränken wollen. E r- 10 11 12 - 6 - möglicht der Wechsel in der materiellen Berechtigung einer titulierten Forderung eine Titelumschreibung, muss dies erst recht gelten, wenn der Berechtigte in Abweichung von der dem Unterhaltstitel zugrunde liegenden Prognose eines Anspruchsübergangs die Be fugnis be hält, ein ihm materiell - rechtlich zustehe n- des Recht gerichtlich geltend machen zu können. Dementsprechend wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auch in Fällen bejaht, in denen eine geset z- liche Prozess - oder Verfahrensstandschaft endet ( vgl. M ünchKom m- ZPO/Wol fsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 727 Rn. 13; Kindl/Meller - Hannich/Wolf/ Giers Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 2. Aufl. § 727 ZPO Rn. 22). So entspricht es ganz einhelliger Auffassung , dass das unterhaltsberechtigte Kind ein en Titel auf Kindesunterhalt, den ein Elternteil in Verfahrensstand schaft g e- mäß § 1629 Abs. 3 BGB (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 mwN) e rwirkt hat, nach § 120 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen kann , wenn die Verfahrensstandschaft - etwa durch Volljährigkeit des Kindes - endet ( vgl. OLG Koblenz JAmt 2014, 228, 229 ; OLG Bamberg FamRZ 2002, 553, 554; OLG Hamm FamRZ 2000, 1590 ; MünchKommBGB/Huber 6. Aufl. § 1629 Rn. 96; NK - BGB/Kaiser 3. Aufl. § 1629 Rn. 55; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 6. Aufl. § 1629 BGB Rn. 13; MünchKommZPO/W olfsteiner 4. Aufl. § 727 Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici [1. März 2015] § 727 Rn. 17; Thomas/Putzo/Seiler ZPO 36. Aufl. § 727 Rn. 12a ). bb ) D ie Rechtsbeschwerde wendet auch ohne Erfolg ein , eine Titelu m- schreibung in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO sche ide schon de s- halb aus, weil das Land seinen Titel nicht aufgrund einer gesetzlichen Verfa h- rensstandschaft, sondern aus eigenem Recht erstritten habe . 13 - 7 - Die Rechtsbeschwerde schließt sich insoweit d er von Teilen der oberg e- richtlichen Rechtsprechung vertr etenen Auffassung an, § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG gewähre dem Land nur das Recht, eigene künftige Forderungen gegen den Unterhaltsverpflichteten gerichtlich geltend zu machen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 872; OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1769 f. ; OLG Köln FamRZ 2003, 107 , 108 ) . Der vom Land erwirkte U n- terhaltstitel erfasse in solchen Verfahren lediglich die Unterhaltsansprüche, die zukünftig nach § 7 Abs. 1 UVG auf das Land übergehen, wenn und soweit das Land Unterhaltsvorschussleist ungen an das Kind erbracht habe. Da somit nur ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang tituliert werde, mache das Land nicht einen Unterhaltsanspruch des Kindes in Verfahrensstandschaft , sondern einen eigenen Anspruch geltend. Dies sei auch dann der F all , wenn diese Bedingung nicht ausdrücklich in den Tenor der Entscheidung aufgeno m- men worden sei (OLG Schleswig FamRZ 2008, 1092) . cc ) Ob d ieser Auffassung zu folgen oder - mit dem Beschwerdegericht - von einem Fall der gesetzlichen Verfahrensstandsch aft auszugehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn unabhängig hiervon liegt die für eine analoge A n- wendung de s § 727 ZPO erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen vor. (1) Der Zweck der gemäß § 120 Abs. 1 FamFG auch für die Vollstr e- ckung in E he - und Familienstreitsachen anwendbaren Vorschrift des § 727 ZPO besteht darin, die zur Vollstreckung notwendige Anpassung eines bestehenden Vollstreckungstitels an nachträgliche Veränderungen der materiellen Berecht i- gung bzw. Verpflichtung zu ermöglichen (vgl. Musielak/Voit/Lackmann ZPO 12. Aufl. § 727 Rn. 1). Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zur Vollstreckung grundsätzlich nur die in dem Vollstreckungstitel bezeichnete Person berechtigt. Ändert sich die materielle Berechtigung durch Rechtsnachfolge, könn te die im Titel bezeichnete Person die Vollstreckung betreiben, ohne selbst materiell B e- 14 15 16 - 8 - rechtigte zu sein. Dagegen wäre dem Rechtsnachfolger, obwohl sein Anspruch bereits tituliert ist, eine Zwangsvollstreckung nicht möglich, weil er formal in dem Vollstre ckungstitel nicht als Gläubiger ausgewiesen ist. Um zu vermeiden, dass der Rechtsnachfolger in einem solchen Fall ein weiteres Verfahren a n- strengen muss, um zu einem eigenen Vollstreckungstitel zu gelangen, schafft das Gesetz mit der Regelung in § 727 ZPO eine einfache, schnelle und koste n- günstige Möglichkeit, den existierenden Titel der materiellen Rechtslage anz u- passen, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Rechtsnachfolger des Gläubigers im Sinne des § 727 ZPO ist dabei grundsät z- lich derjenige, der an Stelle des im Titel genannten Gläubigers den nach dem Titel zu vollstreckenden Anspruch selbst oder jedenfalls die Berechtigung e r- worben hat, den Anspruc h geltend zu machen (BGHZ 190, 172 = NJW 2011, 2803 Rn. 16 mwN). Danach findet § 727 ZPO auch Anwendung, wenn eine Partei kraft A m- tes in die rechtlichen Befugnisse einer anderen Person eintritt (Prütting/ Gehrlein/Kroppenberg ZPO 7. Aufl. § 727 Rn. 2 mwN). So kann etwa dem I n- solvenzverwalter, soweit der Anspruch das von ihm verwaltete Vermögen b e- trifft, eine vollstreckbare Ausfertigung eines zu Gunsten des Insolvenzschul d- ners ergangenen Vollstreckungsbesch eids erteilt werden, wenn er seine Fun k- tion durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweist oder sie bei dem Gericht offenkundig ist (vgl. BGH Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 16/05 - NJW - RR 2005, 1716). Unter denselben Voraussetzungen kann ein E rbe nach Aufhebung der Nachlassverwaltung einen gegen den Nachlassverwalter erstrittenen Titel nach § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen (BGH Z 113, 132 = NJW 1991, 844, 845). 17 - 9 - (2) Eine hierzu vergleichbare verfahrensrechtliche Situation beste ht, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Land nach § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG einen Titel über den Kindesunterhalt erwirkt hat und es aufgrund der Einstellung der Vorschussleistungen nicht mehr zu einem Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 7 Abs. 1 UVG kom men kann. Zwar ist das unterhaltsberechtigte Kind nicht Rechtsnachfolger des La n- des , wenn das Land einen Titel erwirkt hat, der auch künftige Unterhaltsanspr ü- che erfasst , und die Vorschussleistungen eingestellt werden . Denn der Unte r- haltsanspruch des K indes geht nur dann auf das Land über, wenn und soweit dieses tatsächlich Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat (§ 7 Abs. 1 UVG). Liegen die Voraussetzungen für den gesetzlichen Forderungsübergang nicht vor, bleibt das unterhaltsberechtigte Kind mater iell - rechtlich Gläubiger des Unterhaltsanspruchs . Trotz der Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG kann das unterhaltsberec h- tigte Kind daher seine künftigen Unterhaltsansprü che grundsätzlich selbst g e- richtlich geltend machen. Macht es hiervon Gebrauch und e rwirkt es einen U n- terhaltsti t el , kann das Land diesen gemäß § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen, wenn und soweit es Vorschussleistungen für Zeiträume erbracht hat, die von dem Unterhaltsti t el erfasst werden und die zu einem Forderungsübe r- gang nach § 7 Ab s. 1 UVG geführt haben . Das gilt selbst dann, wenn der so r- geberechtigte Elternteil den Titel im Wege der Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erstritten hat (OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 826, 827) . Stellt das Land seine Unterhaltsv orschuss leistungen endgültig ein und steht damit fest, dass die titulierten künftigen Unterhaltsansprüche nicht auf das Land übergehen werden , können diese A n sprü ch e , die materiell - rechtlich dann 18 19 20 21 - 10 - weiterhin dem unterhaltsberechtigten Kind zu stehen, von diesem auch wieder uneingeschränkt selbst gerichtlich geltend gemacht werden . Dies e verfahren s- rechtliche Situation ist den Fällen einer Rechtsnachfolge soweit vergleichbar, dass eine U mschreibung des Unterhaltstitels, der entgegen der materiellen Rechtslage und ledigl ich aufgrund einer Prognose des künftigen Anspruch s- übergangs das Land als Gläubiger ausweist, in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO gerechtfertigt ist. dd) Dafür sprechen a uch verfahrensökonomische Gründe (vgl. OLG Ko b- lenz FamRZ 2006, 1689 ) . Obwohl die Ansprüche auf Kindesunterhalt tituliert sind, kann das unterhaltsberechtigte Kind aus diesem Titel nicht vollstrecken, weil es darin nicht als Gläubiger bezeichnet ist. Andererseits ist ein Titel über diese Ansprüche vorhanden, aus dem das unterhaltsbe rechtigte Kind nur de s- halb nicht vorgehen kann, weil das Land aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG diese Ansprüche im eigenen Namen gerichtlich geltend machen konnte. Unter diesen Umständen ist es dem unterhaltsberechtigten Kind nicht zuzumuten, nach Wegfall der Unterhaltsvorschussleistungen ein neues Unte r- haltsverfahren einzuleiten, nur um einen Vollstreckungstitel zu erhalten, der das Kind als Gläubiger ausweist. Mit der Möglichkeit der Titelumschreibung in en t- sprechender Anwendung des § 727 ZPO erhält das unterhaltsberechtigte Kind eine schnelle, einfache und kostengünstige Möglichkeit, nach Wegfall der Vo r- schussleistungen seine Unterhaltsansprüche durchzusetzen. ee) Schützenswerte Belange des Unterhaltsverpflichteten werd en dadurch n icht beeinträchtigt. Einer doppelten Inansp ruchnahme kann er dadurch entgeh en, dass er im Rahmen eines Vollstreckungsgegenantrags nach § 120 FamFG i.V.m. § 767 ZPO einwenden kann, der Träger der Unterhaltsvo r- schussleistungen sei materiell nicht mehr berech tigt, weil keine Vorschusslei s- tungen mehr erbracht worden seien. Unbenommen bleibt ihm nach der Um - 22 23 - 11 - s chreibung des Titels auf das Kind auch , Änderungen in den Voraussetzungen seiner Unterhaltsverpflichtung im Abänderungsverfahren (§§ 238, 239 FamFG) gelten d zu machen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Mosbach, Entscheidung vom 26.03 .2013 - 1 F 296/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.05.2013 - 16 WF 63/13 -
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