BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/14 vom 5. März 2015 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 20 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2 Wird gegen ei ne GmbH ein Insolvenzantrag gestellt, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Anspr ü- che Auskunft zu er teilen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Ve r- mögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Anspr ü- che Angaben zu machen. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - IX ZB 62/14 - LG Münster AG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. März 2015 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 2 werden der B e- schluss der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. Sep - tember 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 12. Mai 2014 aufgehoben. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Gründe: I. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligte zu 1 ) , eine gesetzliche Krankenversicherung, beantragte wegen Beitragsrückständen am 3. Juni 2013 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M . GmbH (nachfolgend: GmbH). Die weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Beteiligte zu 2) war Alleinge sellschafterin und Geschäftsführerin der Schuldnerin. Durch notariellen Vertrag vom 12. März 2013 übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin im Nennbetrag von 25.000 an K . . Anschließend berief der neue Al leingesellschafter die Beteiligte zu 2 als Geschäftsführerin der GmbH ab und übernahm selbst diese Funktion. 1 - 3 - Zur Aufklärung des Sachverhalts ordnete das Insolvenzgericht am 13. August 2013 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens du rch den weiteren Beteiligten zu 3 (fortan: Beteiligter zu 3) an, den die Beteili g- te zu 2 über die inneren Verhältnisse der GmbH unterrichtete. Der Beteiligte zu 3 forderte die Beteiligte zu 2 ohne Erfolg auf, außerdem über ihre eigenen Vermögensverhältniss e Auskunft zu erteilen, um die Werthaltigkeit etwaiger gegen sie gerichteter Erstattungsansprüche - insbesondere solche r aus § 64 GmbHG - prüfen zu können. Das Insolvenzgericht erneuerte diese Aufforderung mit dem Hinweis, dass bei einer Verweigerung der A uskunft ein Vorführungs - oder Haftbefehl erlass en werden könne. Den gegen die Beteiligte zu 2 erlass e- nen Vorführungsbeschluss vom 30. April 2014 hob das Insolvenzgericht durch Beschluss vom 12. Mai 2014 auf, nachdem die Beteiligte zu 2 durch Anwalt s- schrift satz mitgeteilt hatte, auch im Rahmen einer Vorführung keine Auskunft zu erteilen. Durch weiteren Beschluss vom 12. Mai 2014 hat das Insolvenzgericht gegen die Beteiligte zu 2 Haft angeordnet, um eine umfassende Auskunft über ihr eigenes Vermögen zu e rzwingen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Beteiligte zu 2 die Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses und der Haftanordnung. II. Die Rechtsbesc hwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2 3 4 - 4 - Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. 1. Das Beschwerdegericht , dess en Entscheidung bei ZInsO 2015, 411 abgedruckt ist, hat ausgeführt, der Geschäftsführer einer GmbH sei als deren organschaftlicher Vertreter auskunftspflichtig, wenn er wie die Beteiligte zu 2 nicht länger als zwei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des In solvenzverfa h- rens aus dem Amt geschieden sei. Gegenstand der Auskunft seien auch Ford e- rungen aus § 64 GmbHG, die der GmbH gegen die Beteiligte zu 2 als frühere Geschäftsführerin zustünden. Um die Werthaltigkeit dieser Forderungen beu r- te i len zu können, sei das Insolvenzgericht auf die Auskünfte der Beteiligten zu 2 zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen angewiesen. Die Durchsetzbarkeit der Forderung sei für die Bestimmung der Ist - Masse ebenso bedeutsam wie ihr Bestand. Diese Würdigung stehe in Einklang mit der höchstrichterlichen Rech t- sprechung, derzufolge das Merkmal " alle das Verfahren betreffenden Verhäl t- nisse" in § 97 InsO we it auszulegen sei. Das Gesetz s ehe keine Auskunft s- pflicht außenstehender Dritter, sehr wohl aber der Geschäftsführer vor. Die Ausku nftspflicht erstrecke sich auch auf Tatsachen, die geeignet seien, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich die Auskunftspflicht auch auf die eigenen wirtschaftliche n Verhältnisse des Geschäftsführers beziehe. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. a) Die formel len Voraussetzungen für die Anordnung der Haft sind im Streitfall allerdings gegeben. 5 6 7 - 5 - Die Auskunfts - und Mitwirkungspflichte n des Schuldners aus § 97 InsO gelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO auch im Insolvenzeröffnungsverfahren. Da sich das Eröffnungsverfahren hier gegen eine GmbH und damit nicht gegen eine natürliche Person richtet, sind gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans zur Auskunft verpflichtet. Die Beteiligte zu 2 , die binnen zwei Jahren vor Antragstellung als Geschäftsführerin der GmbH abberufen wurde, unterliegt gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO weiter hin einer Auskunftspflicht. Verweigert der Verpflichtete die Auskunft, kann das Gericht ihn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen. Im Streitfall konnte vor Anordnung der Erzwingungshaft von einer weiteren Anhörung der Beteiligten zu 2 abgesehen werden, weil sie im Rahmen der Vorführungsanor d- nung auf die Möglichkeit der Haft hingewiesen worden war (MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 98 Rn. 22). Die Auskunft kann auch gegenüber einem ehemalige n Vertretungsorgan wie der Beteiligten zu 2 im Wege der Haft e r- zwun gen werden (MünchKomm - InsO/Step h a n, aaO § 101 Rn. 24b; Jaeger/ Schilken, InsO, § 101 Rn. 21; HK - InsO/Ka yser, 7. Aufl., § 101 Rn. 10). Aus der Haft anordnung geht hervor, dass von der Beteili gten zu 2 umfassende Auskunft über ihr Vermögen ( Einkommen, Forderungen gegen Dritte, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Konto - oder Versicherungs - und Wertpapierguth a- ben, Beteiligungen pp) verlangt wird. Damit sind die Mitwirkungspflichten der Beteil igten zu 2 hinreichend konkretisiert worden (BGH, Beschluss vom 17. Fe - bruar 2005 - IX ZB 62/04, BGHZ 162, 187, 196 ff). b) Jedoch hat die Beteiligte zu 2 den sie gemäß § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 2 InsO als ehemalige Geschäftsfü hrerin im E r- öffnungsverfahren treffenden Auskunftspflichten genügt. Da sich die Auskunft s- pflicht auf die Verhältnisse der Schuldnerin beschränkt, ist die Beteiligte zu 2 8 9 - 6 - nicht verpflichtet, im Blick auf die Durchsetzbarkeit gegen sie gerichteter, auf § 64 GmbHG beruhender Ansprüche Angaben zu ihren persönlichen Verm ö- gensverhältnissen zu machen. aa) Die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 2 InsO will dem Missbrauch b e- gegnen, dass Geschäftsleiter ihr Amt in der Krise niederlegen, um sich ihren verfahrensrecht lichen Verpflichtungen zu entziehen (HK - InsO/Kayser, aaO § 101 Rn. 1; MünchKomm - InsO/Stephan, aaO § 101 Rn. 23; Schmidt/Jung - mann, InsO, 18. Aufl., § 101 Rn. 9). Vor diesem Hintergrund unterliegen die ehemaligen Mitglieder des Vertretungsorgans nicht einer lediglich subsidiären Auskunftspflicht, die erst eingreift, wenn neu bestellte Organe die Auskunft nicht erteilen können oder wollen (in diesem Sinne aber Henssler, ZInsO 1999, 121, 124; Jaeger/Schilken, aaO § 101 Rn. 21). Vielmehr ist der Auskunftspflich t im Interesse einer effektiven Verfahrensförderung auch dann uneingeschränkt zu genügen, wenn neu bestellte Vertretungsorgane vorhanden sind (Schmidt/ Jungmann, aaO § 101 Rn. 12). bb) Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers einer GmbH erstreckt sic h inhaltlich auf sämtliche rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhäl t- nisse der Gesellschaft. In diesem Rahmen hat er auch Tatsachen zu offenb a- ren, die Forderungen der insolventen Gesellschaft gegen ihn selbst - etwa aus § 64 GmbHG - nahelegen können. Keine Auskunft ist hingegen über die eig e- nen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. ( 1 ) Auskunft ist nach §§ 20, 97 InsO über alle das Verfahren betreffe n- den Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtl ichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfa h- ren in irgendeiner Weise von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur 10 11 12 - 7 - Auskunft ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fr a- gen gerichtet werden. Der Schuldne r muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage offenlegen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zutage liegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524 Rn. 5; vom 15. April 2010 - IX ZB 175/09, WM 2010, 976 Rn. 9; vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, WM 2011, 760 Rn. 7; vom 8. März 2012 - IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13; vom 22. November 2012 - IX ZB 23/10, ZInsO 2013, 138 Rn. 4; vom 11. April 2013 - IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 18). V on dem Geschäftsführer einer GmbH ist namentlich über alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft, also sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten, Auskunft zu erteilen (MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 97 Rn. 14a; HK - InsO/ Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 11; Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 97 Rn. 8; Jaeger/Schilken, aaO § 97 Rn. 17; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringst - meier, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 6). Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers erstreckt sic h auch auf die tatsächlichen Umstände, durch die Forderungen der Gesellschaft oder gegen sie gerichtete Verbindlichkeiten entstanden sind (MünchKomm - InsO/Stephan, aaO; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringst - meier, aaO). ( 2 ) Ansprüche der insolventen Ge sellschaft gegen Gesellschafter und Geschäftsführer sind Bestandteil der Insolvenzmasse. Die Auskunftspflicht dient darum auch dem Zweck, Ansprüche des insolventen Unternehmens gegen G e- sellschafter oder Geschäftsführer aufzudecken (Pape/Uhländer/Wedekind, InsO , § 97 Rn. 25 ; Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Anspr ü- che der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, 2001, Rn. 37 ). Mit Rücksicht auf den Vorrang der Gläubigerinteressen sind von den Geschäftsfü h- rern folglich Informationen zu of fenbaren, die sich zum Nachteil der Gesel l- 13 - 8 - schafter oder auch zum eigenen Nachteil auswirken können (Henssler, ZInsO 1999, 121, 123 ). Da der Geschäftsführer selbst zur Offenbarung solcher Tats a- chen verpflichtet ist, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen (Jaeger/Schilken, aaO § 101 Rn. 15), hat er auch Umstände preiszugeben, die eine Forderung des insolve n- ten Unternehmens gegen ihn begründen (Henssler, aaO; Uhlenbruck, F es t- schrift Kreft , S. 543, 5 56). Im Blick auf Forderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter hat der Geschäftsführer etwa auf Ansprüche aus Kapitalersatz und auf Leistung von Nachschüssen hinzuweisen (Henssler, aaO; Ja e- ger/Schilken, aaO; HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 97 Rn. 11 ). Ebe nso hat der G e- schäftsführer Umstände offenzulegen, die Ansprüche der Gesellschaft gegen ihn selbst, sei es aus §§ 43, 64 GmbHG oder anderen Vorschriften, nahelegen können (Henssler, aaO; Stobbe, aaO Rn. 36, 38; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 7; HmbK omm - InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn. 12). (3) Da die Auskunftspflicht der organschaftlichen Vertreter aus § 101 Abs. 1 InsO auf das Vermögen der früher oder gegenwärtig von ihnen geleit e- ten Gesellschaft bezogen ist, sind sie jedoch entgegen der Auffa ssung der Vo r- dergerichte nicht verpflichtet, über ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Realisierbarkeit gegen sie gerichteter Forderungen Auskünfte zu erte i- len. Ist der Schuldner keine natürliche Person, treffen die Verpflichtungen aus § 97 InsO die organschaftlichen Vertreter des Schuldners (BT - Drucks. 12/2443, S. 143). Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 InsO stellt eine Ergänzung des § 97 InsO dar (HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 101 Rn. 1), indem sie die Organvertreter zu einer Auskunftsertei lung nach Maßgabe des § 97 InsO verpflichtet (HK - InsO/Kayser, aaO § 101 Rn. 6). Folglich obliegen den Organen die gleichen 14 15 - 9 - insolvenzverfahrensrechtlichen Verpflichtungen wie dem Schuldner (Münc h- Komm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 101 Rn. 21). Die Geschäftsführe r ha ben damit Auskunftspflichten im Umfang des § 97 Abs. 1 InsO zu genügen (Jaeger/ Schilken, aa O § 101 Rn. 15; Uhlenbruck in Festschrift Kreft, 2004 , S. 543, 548). D em Wortlaut des § 101 Abs. 1 InsO und dem Regelungszusamme n- hang mit § 97 Abs. 1 InsO kann sonach entnommen werden , dass die Au s- kunftspflichten der Organvertreter auf die Verhältnisse der insolventen oder mit einem Insolvenzantrag konfrontierten Gesellschaft beschränkt sind. Da die Auskunftspflicht an die Vertreterstellung anknüpft, kann vo n dem Organ nur Auskunft über die Vermögensverhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft, aber nicht über seine eigenen Vermögensverhältnisse verlangt werden. Aus dem Umstand, dass bei einer juristischen Person die Auskunft nur durch die Organvertreter erteilt werden kann, folgt keine Erweiterung der Auskunftspflicht auch auf die persönlichen Verhältnisse dieser Personen (vgl. Stobbe, Die Durchsetzung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche der GmbH in Insolvenz und masseloser Liquidation, 2001, Rn. 38). Ein e Auskunftspflicht hinsichtlich rechtl i- cher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Verhältnisse einer dritten, an dem Ve r- fahren nicht beteiligten Person findet im Gesetz keinen Anhalt. Die Auskunft s- pflicht des Geschäftsführers einer GmbH beschränkt sich darum ausschließlich auf das Vermögen und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft. Ebenso wenig wie von einem Schuldner verlangt werden kann, über die Verhältnisse einer GmbH, deren Geschäftsführer er ist, Auskunft zu erteilen (LG Dortmund, NZI 2005, 459; Pieke nbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 97 Rn. 7), besteht eine Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH, gegen die ein Insolvenzantrag gestellt wurde, seine persönlichen Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Auskunftsansprüche gegen d en Geschäftsführer umfassen d a- rum nicht Angaben hinsichtlich der Realisierbarkeit gegen ihn gerichteter Ha f- 16 - 10 - tungsansprüche (Uhlenbruck in Festschrift Kreft, 2004, S. 543, 554 ff; ders., InsO, 13. Aufl., § 97 Rn. 7; aA HmbKomm - InsO/Herchen, 5. Aufl., § 97 Rn . 12). Bei dieser Sachlage sind die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da der Rechtsb e- schwerdeführerin keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO in Ve r- bindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 20 12 - IX ZB 15/11, ZInsO 2012, 45 5 Rn. 9 mwN). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 12.05.2014 - 86 IN 21/13 - LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2014 - 5 T 326/14 - 17
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