BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/14 vom 12. Januar 2015 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 12 . Januar 2015 beschlossen: Die Vollziehung des Haftbefehl s des Amtsgerichts Münster vom 12. Mai 2014 wird bis zur Entscheidung über die Rechtsb e- schwerde der Beteiligten zu 2 ausgesetzt . Gründe: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Bet eiligten zu 2 gegen die Hafta n- ordnung zur Erzwingung d er Auskunft entfal tet keine aufschiebende Wirkung (HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 98 Rn. 29; MünchKomm - InsO/Stephan, 3. Aufl., § 98 Rn. 33). Das Rechtsbeschwerdegericht kann jedoch gemäß § 575 Abs. 5 , § 57 0 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. Die Aussetzung der Vollziehung einer erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Gericht der ersten Beschwerde bestätigt worden ist, wird regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch die (weitere) Vollziehung dem Rechtsbeschwe r- deführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der vom Insolvenzgericht beschlossenen Maßnahme und die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist ( BGH , Beschluss vom 21. März 1 - 3 - 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f). Diese Voraussetzungen sind im Strei t- fall mit Rücksicht auf den schwerwiegenden Eingriff einer Haft und die bislang ungeklärte Rechtslage gegeben. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Münster, E ntscheidung vom 12.05.2014 - 86 IN 21/13 - LG Münster, Entscheidung vom 03.09.2014 - 5 T 326/14 -
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