ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB62.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; InsVV § 4 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 3 Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn s ie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwa l- ters aus der Masse aufzubringen. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 62/15 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juli 2015 wird auf Koste n des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 514,08 Gründe: I. Am 23. April 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D . GbR (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere B e- teiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Inso l- venzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S . AG (nachfolgend: S . ) ein en individuellen PIN - Code. Die Gläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des B e- streitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren. 1 - 3 - Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, Teile der Verfahrensakte, in s- besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektr o- nische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssy s- tems wurde von der S . bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfa h- ren zuor d enbarer Betrag von 1 71,36 s- rechnungslegung sind vom Verwalter 514,08 r- den. Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf die Regelvergütung von 17.166,55 er Form nach § 8 Abs. 3 InsVV auf 30 v.H. der Regelvergütung, also auf 5.723,97 u- züglich 19 v.H. Umsatzsteuer (zusammen 4.349,19 es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 514,08 abgezogen. Die gegen diesen Abzug eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulä ssige Rechtsbeschwerde hat ke i- nen Erfolg. Das Be schwerde gericht hat richtig entschieden. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streit i- gen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsV V seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann ersta t- 2 3 4 5 - 4 - tungsfähig, wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich. Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handel e es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die g e- setzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den Gläubigern keine Auskunft s- pflicht . Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine weitergehenden Kosten auferlegen. Das Inso lvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht. 2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, für die Frage, ob nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV eine aus der Masse zu bedi e- nende Masseverbindlichkeit oder allgemeine Geschäftskosten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV vorlägen, sei entscheidend, ob der Verwalter die Verbin d- lichkeit im Namen der Masse oder im eigenen Namen begründet habe. Aus der Masse zu Unrecht verauslagte Gelder für allgemeine Geschäft s- kosten läge n nicht vor. Hierfür sei maßgebend, ob eine Regelaufgabe des Ve r- walters oder eine im allgemeinen von externen Fachleuten wahrgenommene Sonderaufgabe vorliege, die vom Verwalter selbst nur unzureichend oder mit geringerem Erfolg wahrgenommen werden könne. D ie Bereitstellung des Glä u- bigerinformationssystems sei eine solche S onder aufgabe, weil eine entspr e- chende IT - Infrastruktur nicht zur normalen Büroausstattung gehöre und der Verwalter in der Regel nicht über die erforderlichen EDV - Kenntnisse verfüge. Es lie ge im Interesse der Masse und eines zügigen Verfahrensabschlusses, die Gläubiger soweit als möglich zu informieren. Demgegenüber seien manuelle Auskünfte nicht gleichermaßen erfolgreich, zumal wenn zahlreiche Gläubiger am Verfahren teiln ä hmen. Auf die Zust immung der Gläubiger könne es nicht 6 7 8 - 5 - ankommen; § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sehe keinen Zustimmungsvorbehalt zugun s- ten der Gläubiger vor. 3 . D ie E ntscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. a) Die Frage, ob der Verw alter ein Gläubigerinformationssystem auf Ko s- ten der Masse einrichten darf oder den Aufwand für ein solches auf eigene Ko s- ten eingerichtete System als Auslagen ersetzt verlangen kann, ist allerdings streitig. Nach einer Auffassung sind die Kosten von der Masse zu tragen. Wenn der Verwalter sie zunächst selbst verauslagt habe, könne er Erstattung aus der Masse verlangen. Es sei im Interesse der Masse, die Gläubiger soweit als mö g- lich auf dem Laufenden zu halten (LG Dresden, DZWiR 2011, 131, 132; Uhle n- br uc k/Mock, InsO, 14. Aufl., § 63 Rn. 78; einschränkend und differenzierend Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 88). Nach anderer Auffassung kommt eine Kostentragungspflicht der Masse für ein Gläubigerinformationssystem nur dann in Betracht, wenn d ie Gläubiger zugestimmt haben (LG Hannover, ZInsO 2013, 311 , 312 ). Ansonsten könnten die Kosten bei Einzelabrechnung der Auslagen nach § 4 Abs. 2 InsVV abg e- rechnet werden, nicht aber neben einer Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV. Voraussetzung seien in jedem Fall dem individuellen Verfahren zuor d- enbare Kosten (LG Hannover, aaO; Keller, NZI 2005, 493, 494 f; Graeber/ Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 40 ff). 9 10 11 12 - 6 - b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht die aus der Masse verauslagten Kosten für das Gläub igerinformationssystem von der festgesetzten Vergütung in Abzug gebracht. aa ) Elektronische Gläubigerinformationssysteme werden von Verwalte r- büros verbreitet eingesetzt. Nach Nummer 9 der Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) des Verban des der Insolvenzverwalter Deutsc h- lands e.V. (VID) hat jeder diesem Verband angehörende Insolvenzverwalter den am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubigern über ein elektronisches, passwortgeschütztes Gläubigerinformationssystem kurzfristig konkrete Inform a- tionen zur Verfügung zu stellen, insbesondere auch zu den Ergebnissen der Forderungsprüfung, zur voraussichtlichen Verfahrensdauer und der zu erwa r- tenden Quote. Insolvenzverwalter, die diesem Verband nicht angehören, nutzen dieses Hilfsmittel ebenfalls od er können dies zumindest tun. Entsprechende Programme werden auf dem Markt angeboten, wie allgemein bekannt ist. Zweck dieses Hilfsmittels ist neben einer schnellen und zeitnahen Information der Gläubiger eine Entlastung des Verwalterbüros unter anderem vo n der B e- antwortung zahlreicher individueller Anfragen, die andernfalls einzeln, manuell und regelmäßig schriftlich verbeschieden werden müssten, was einen erhebl i- chen Personal - und Kostenaufwand verursach t . Soweit sich der Verwalter eines von ihm ange schafften allgemeinen Sy s- tems bedient, das er in allen Verfahren für die Information der Gläubiger nutzen kann, handelt es sich um allgemeine Geschäftskosten. Diese n Kosten, wie etwa auch allgemeiner Büroaufwand, Computer - Ha rdware, andere Computersof t- ware und Personalkosten , ist gemeinsam, dass sie nicht für das einzelne Inso l- venzverfahren entstehen, sondern allgemeine Betriebskosten des Insolven z- verwalters darstellen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsVV schon von 13 14 15 - 7 - der Vergütung abgedeckt (Haarmeyer /Mock, InsVV, 5. Aufl., § 4 Rn. 5; Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 4 f; Keller, NZI 2005, 493, 494; HmbKomm - InsO/Büttner, 5. Aufl., § 4 InsVV Rn. 1), was bei der Be urteilung ihrer Angemessenheit zugunsten des Verwalters zu berücksichtigen ist. K osten eines allgemein beim Verwalter installierten Gläubigerinformationssystems kö n- nen deshalb von vornherein nicht erstattet werden (Graeber/Graeber, aaO, § 4 Rn. 40; Keller, aaO S. 495). bb ) Liegen keine allgemeinen Geschäftskosten vor, kann der Ve rwalter zur Erledigung besonderer Aufgaben für die Masse Dienst - oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung hierfür aus der Masse bezahlen, was § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV klarstellt. Die Beurteilung, was zu den allgemeinen Geschäftskosten geh ört oder darüber hinausgeht, kann allerdings Schwierigke i- ten bereiten. Hier gilt dasselbe wie bei § 5 InsVV. Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigke i- ten, die ein nicht als Rechtsanwalt zuge lassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetzes Gebühren und A uslagen gesondert aus der Masse entnehmen. Entsprechendes gilt nach § 5 Abs. 2 InsVV bei anderen besonder s q ualifi ziert en Verwaltern wie Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern. Diesen besonderen Tätigkeiten im Sinne von § 5 InsVV entsprechen die "besonderen Aufgaben" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 ; vom 19. A pril 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20). Damit überprüft werden kann, ob die "besonderen Aufgaben" in Wahrheit "allgemeine Geschäfte" betrafen und die gesondert aus der Masse entnomm e- nen Beträge somit eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte V ergütung des Verwa l- 16 17 - 8 - ters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzg e- richt zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufgaben" vorlagen, dass in s- besondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse en t- nommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 37; vom 19. April 2012 , aaO; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27). cc ) Für die Abgrenzung der allgemeinen Geschäftsaufgabe von der b e- sonderen A ufgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV ist entscheidend, ob sie der Verwalter selbst nicht , nur unzureichend oder mit wesentlich ungünst ig e- ren Erfolgsaussichten als ein hierauf spezialisierte r Fachmann wahrnehmen könnte (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 234/06, ZIP 2007, 2323 Rn. 8 f; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 30 jeweils für die Verwertung von Masseg egenständen). Entsprechendes gilt als Maßstab für die Anschaffung besonderer Bür o- ausstattung oder Software. Der Verwalter ist, soweit er zur Auskunft an die Gläubiger verpflichtet oder zumindest berechtigt oder willens ist, ohne weiteres in der Lage, diese Auskünfte mit herkömmlichen Mitteln zu erteilen. Das mag, vor allem bei knapper Personalausstattung, aber auch aus technischen Grü n- den (Verarbeitungs - und Postlaufzeiten) zu Verzögerungen führen. Das liegt aber überwiegend im Verantwortungsbereich de s Verwalters. Deshalb sind die Kosten, auch dann, wenn sie einzelnen Verfahren zugeordnet werden können, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. 18 19 - 9 - (1) Das elektronische Informationssystem führt einerseits zu einer B e- s chleunigung des Informationsflusses, a ndererseits zu einer erheblichen A r- beitsentlastung des Verwalterbüros. Folglich müsste, wären die Kosten des Gläubigerinformationssystems als aus der Masse zu bezahlender Sonderau f- wand anzuerkennen, stets ein Abschlag auf die Regelvergütung nach § 3 Abs. 2 InsVV vorgenommen werden, weil der Verwalter dann von dem norm a- lerweise ohne dieses System zu leistenden Aufwand für die Erledigung von Auskunftsersuchen auf manuellem Weg erheblich entlastet, die Erfüllung einer Rege laufgabe also wegfallen oder wesentlich erleichtert würde ( vgl. BGH, B e- schluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 234/06, ZIP 2007, 2323 Rn. 12). Ließe man die Anschaffung von Gläubigerinformationssystemen vol l- ständig zu Lasten der Masse zu, trüge dies zude m die Gefahr in sich, dass we i- tergehend allgemeine Geschäftskosten durch den einzelnen Verfahren zuz u- ordnende Rechnungsstellung zu besonderen Verfahrenskosten gemacht wü r- den, etwa die notwendige allgemeine Verwalt er software nicht mehr pauschal für das Büro , sondern zuor d enbar zu einzelnen Verfahren abgerechnet würde. ( 2 ) Soweit der Verwalter mit einem elektronischen Informationssystem zugunsten der Gläubiger in zulässiger Weise mehr Informationen zur Verfügung stellt, als ihm nach der Insolvenzordnung obliegt, ist schon eine Kostenabgre n- zung nicht möglich. Außerdem wird den Gläubigern auf elektronischem Weg lediglich Zugriff auf Informationen ermöglicht, die der Verwalter ohnehin vorz u- halten hat, etwa seine Berichte an das Ins ol v enzgericht. Ein relevant er Meh r- aufwand ist insoweit nicht erkennbar. ( 3 ) Die Auffassung des Landgerichts Dresden (DZWiR 2011, 131) und der Rechtsbeschwerde , die Zusatzkosten zu Lasten der Masse seien gerech t- 20 21 22 23 - 10 - fertigt, weil hierdurch mit einem Kostenrisiko für die Masse verbund ene Fes t- ste l lungsklagen nach § 180 InsO minimiert werden könnten, ist nicht tragfähig. Der Tabellenfeststellungskläger läuft Gefahr, die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZP O auferlegt zu bekommen, wenn er zwar obsiegt, der Verwalter die Forderung aber so fort anerkennt. Der Verwalter gibt im Sinne dieser Vorschrift keine Veranlassung zur Klage, wenn er innerhalb angemessener Zeit darüber entscheidet, ob er die angemeldete Forderung bestreitet oder ein vorsorgliches vorläufiges Bestreiten aufrechterhält (BG H, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 160/04, ZIP 2006, 57 6 ). Um unnötige Prozesse zu vermeiden, wird d er Verwalter zudem den Grund seines Bestreitens nicht nur in eine durch das Gläubigerinformationssystem einsehbare Datenbank einstellen, sondern, wen n ein solches System nicht besteht, dem anmeldenden Gläubiger auch auf and e- rem Wege mitteilen. Die denkbare Entlastung des Insolvenzgerichts von Auskunfts - und A k- teneinsichtsgesuchen rechtfertigt ebenfalls keine Belastung der Masse aus e i- gener Entsch eidungshoheit des Verwalters. Dass das zuständige Insolvenzg e- richt den Insolvenzverwalter mit entsprechenden Veröffentlichungen oder I n- formationserteil ung en beauftragt hätte, macht die Rechtsbeschwerde nicht ge l- tend. Es kann daher dahinstehen, in welchem U mfang solche überhaupt zulä s- sig wären, etwa auf landesrechtlicher Grundlage nach § 9 Abs. 2 InsO. ( 4 ) D i e Auffassung des Beschwerdegerichts, dass mit Zustimmung der Gläubiger die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch die Einrichtung eines Gläubi gerinformationssystems in Betracht komme, ist nicht entsche i- dungserheblich, weil eine derartige Zustimmung nicht festgestellt ist. Das Lan d- gericht Hannover, auf das sich das Beschwerdegericht stützt (ZInsO 2013, 24 25 - 11 - 311) , hat solches ebenfalls nur für erwägens wert gehalten, aber letztlich offen gelassen, weil auch dort eine solche Zustimmung nicht vorlag. Unklar wäre schon, wie eine solche Zustimmung, die wohl nicht von und für jeden einzelnen Gläubiger, sondern nur für alle Gläubiger gemeinsam erteilt wer den könnte, einzuholen wäre. In Betracht käme ein Beschluss der Gläub i- gerversammlung (§ 76 InsO) oder eines bestellten Gläubigerausschusses (§ 72 InsO). Die Befugnis des Verwalters, derartige Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO zu begründen, steh t allerdings ohnehin nicht in Zweifel. Es geht lediglich darum, ob und wie solche Kosten bei der Vergütungsfestsetzung berücksichtigt werden. Bisher ist höchstrichterlich nicht einmal geklärt, ob die Vergütung des (vorläufigen) Verwalters in einem Ins olvenzplan für das Insolvenzgericht ve r- bindlich festgelegt werden kann (für eine Regelungskompetenz z.B. LG Mü n- chen I, ZIP 2013, 2273; LG Heilbronn, ZInsO 2015, 910; AG Hannover mit Ei n- schränkungen, ZIP 2015, 238 5 ; für eine Regelungsbefugnis bei Einstimmig keit in allen Gläubigergruppen z.B. LG Münster, ZIP 2016, 1179; LG Heilbronn, ZInsO 2015, 910). Hiergegen könnten unter anderem im Hinblick auf die allein i- ge Festsetzungskompetenz des Insolvenzgerichts nach § 64 Abs. 1 InsO und die vom Gesetz eingeräumten Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 64 Abs. 3 InsO Bedenken bestehen. Jedenfalls außerhalb eines Insolvenzplans fehlt den Gläubigern die Befugnis, in die Vergütungsfestsetzungskompetenz des Inso l- venzgerichts ein zu greifen . Das verbiete t der Schutz womöglich üb erstimmter Gläubiger, aber auch der Schutz des Insolvenzverwalters selbst . Im Gesetz ist ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gläubiger bei Begründung von Ma s- severbindlichkeiten durch den Verwalter nicht vorgesehen. Er würde die Han d- lungsfähigkeit des Ve rwalters erheblich beeinträchtigen. 26 27 - 12 - ( 5 ) Die Abgrenzung wäre nicht anders vorzunehmen, wenn der Inso l- venzverwalter die Beschaffung des Gläubigerinformationssystems in eigenem Namen und auf eigene Kosten vorgenommen hätte und nun das Entgelt a ls Auslage gemäß § 4 Abs. 2 InsVV erstattet verlangen würde. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV ist nicht so zu verstehen, dass die dort genannten Verträge zwingend nur zu Lasten der Masse geschlossen werden dürf t en. Es steht dem Verwalter vielmehr frei, ob er Masseverbindlich keiten nach dieser Vorschrift begründet oder Auslagen gemäß § 4 Abs. 2 InsVV tätigt , deren Erstattung er sodann b e- gehren kann (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 16 1/03, BGHZ 160, 176, 180). Der Auslagenersatzanspruch ist aber nur begründet, wenn die Au f- wendungen des Verwalters nach den Umständen angemessen sind und weder zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören , noch nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV durch Verpflichtun g der Masse gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, aaO S. 182). Hat d er Verwalter allerdings - wie hier - die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV in Anspruch genommen und erhalten, ist er mit der zusätzlichen Geltendmachung von Auslagen g emäß § 4 Abs. 2 InsVV ausgeschlossen (Graeber/Graeber, InsVV, 2. Aufl., § 4 Rn. 41; Keller, NZI 2005, 493, 495) , wie auch die Rechtsbeschwerde begründung annimmt. Das ändert allerdings nichts an e ine r grundsätzlichen Berechtigung eines Auslagenersatzanspruc hs. Die 28 29 - 13 - Auslagen für ein Gläubigerinformationssystem wären aber aus den dargelegten Gründen auch auf d em Wege der Einzelauslagenerstattung nicht er satzfähig. Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 17. 02.2015 - 1423 IN 1286/09 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.07.2015 - 3 T 162/15 -
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