ECLI:DE:BGH:2017:100517BXIIZB62.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 6 2 /1 7 vom 10. Mai 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GewSchG § 1 Sofern der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 GewSchG innerhalb der Verbotsfrist erfolgte, kann er auch nach Fristende noch durch Verhängung eines Ordnungsgelds geahndet werden. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2017 - XII ZB 62/17 - OLG Zweibrücken AG Ludwigshafen am Rhein - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 0 . Mai 2017 durch den V o r- sitzenden Rich ter D ose, die Richter Schilling, Dr. Günt er und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen : Auf d ie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Be - schluss des 2 . Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Fam iliensenat vom 9 . Januar 201 7 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. W ert: bis 5 00 Gründe: I. D ie Antragsteller in beantragt die Festsetzung eines angemessenen Or d- nungsgelds gegen den Antragsgegner wegen eines Verstoßes gegen ein Unte r- lassungsgebot nach § 1 GewSchG. Mit Beschluss vom 18. März 2016 untersagte das Amtsgericht dem A n- tragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Die Anordnung wurde bis zum 18. September 2016 befristet. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 d- 1 2 - 3 - nungshaft angedroht. Gleichwohl übersandte der Antragsgegner der Antragste l- lerin Mitte Juli 2016 eine Postkarte beleidigenden Inhalts. Daraufhin hat die Antragstellerin am 17. Oktober 2016 die Festsetzung eines Ordnungsgelds beantrag t. Das Amtsgericht hat gegen den Antrag sgegner ein Ordnungsgeld von 50 der Antra g- stellerin , mit der sie ein höheres Ordnungsgeld anstrebte, hat das Oberlande s- gericht wegen Ablaufs der Befristung des Unterlassungsgebo ts zurückgewi e- sen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgelds weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890, 891, 793, 567 ff., 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Ü b- rigen zulässig. Dass die angefochtene Entscheidung der Vollstreckung eines Beschlusses dient, der im Wege der einstweiligen Anordnung ergangen ist, steht ihrer Statthaftigkeit nicht entgege n (vgl. Senatsbe schluss vom 30. Sep - tember 2015 XII ZB 635/14 FamRZ 2015, 2147 Rn. 6 mwN). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. 1. Das Oberlandes gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt, das Amtsgericht hätte ein Ordnungsgeld nicht festse tzen dürfen. V o- raussetzung jeder Zwangsvollstreckung auch nach § 890 ZPO sei das Vo r- liegen eines wirksamen Vollstreckungstitels, der den vollstreckbaren Anspruch des Gläubigers urkundlich ausweise. Vorliegend habe bei Einleitung der Zwangsvollstreckung aber kein vollstreckbarer Anspruch mehr bestanden, weil die Befristung der Unterlassungsanordnung zum Zeitpunkt des Vollstreckung s- 3 4 5 6 - 4 - antrags bereits abgelaufen war. Dass der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt sei, sei nicht ausreichend. Zwar treffe e s zu, dass dem Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nicht nur Beugecharakter, sondern auch eine repressive stra f- ähnliche Funktion zukomme. Dies könne indessen nicht rechtfertigen, gegen alle Grundsätze des Vollstreckungsrechts auf einen Vollstreckungstitel zu ve r- zichten. Zudem werde in Fällen des Gewaltschutzes dem Bedürfnis nach stra f- recht licher Sanktion ohnehin gemäß § 4 GewSchG Rechnung getragen. 2 . Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG, 890 Abs. 1 ZP O ist wegen jeder Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot auf Antrag des Gläubigers Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben we r- den kann, Ordnungshaft anzuordnen. a) Ob zur Ahndung eines Verstoßes gegen ein befristetes Unterla s- s ungsgebot nach dem Gewaltschutzgesetz ausreicht, dass der Verstoß inne r- halb der Verbotsfrist erfolgt ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unte r- schiedlich beurteilt. Teilweise wird vertreten, dass keine wirksame Grundlage mehr für eine Verhängung vo n Ordnungsmitteln bestehe, wenn der zugrunde liegende Unte r- lassungstitel befristet gewesen und die Zuwiderhandlung zwar noch vor Ablauf der Be fristung begangen worden , die Befristung aber im Zeitpunkt der Vollstr e- ckung bereits abgelaufen gewesen sei (OLG C elle FamRZ 2013, 1758 f.). Überwiegend wird aber allein der Zeitpunkt der Zuwiderhandlung als en t- scheiden d für die Vollstreckung nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 Satz 3 FamFG , 890 Abs. 1 ZPO angesehen (OLG Karlsruhe NZ Fam 2015, 771 ; vgl. auch OLG Schl eswig FamRZ 2007, 300; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. 7 8 9 10 11 - 5 - Ge wSchG Einleitung Rn. 9; Keidel/Giers FamFG 19. Aufl. § 95 Rn. 16a ; so a l l- gemein für die Vollstreckung n ach § 890 ZPO auch OLG Düsseldorf InVo 2002, 69; OLG Stuttgart InVo 2001, 382; zum rückwirken den Wegfall des Vollstr e- ckungstitels vgl. OLG Nürnberg GRUR 1996, 79 ). b) Die zuletzt genannte Ansicht ist zutreffend. Ordnungsmittel nach § 890 ZPO haben neben ihrer Funktion als zivi l- rechtliche Beugemaßnahmen zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlun gen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter (BVerfG NJW - RR 2007, 860; BVerfGE 84, 82 = NJ W 1991, 3139; BVerfGE 20, 323 = NJW 1967, 195 ; BGH Beschluss v om 23. Oktober 2003 I ZR 45/02 NJW 2004, 506, 509; BGH Urteil vom 30. September 199 3 I ZR 54/91 NJW 1994, 45, 46 ). Deshalb können sie auch dann noch festgesetzt und vollstreckt werden, wenn die zu vollstreckende Unterlassung wegen Fristablaufs nicht mehr geschuldet ist . Im Hinblick auf einen Sanktionscharakter hat der Senat entsprech end für die Fes t- set zung von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG zur Vollstreckung einer U m- gangsregelung bereits wiederholt entschieden, dass es rechtlich unbedenklich ist, wenn sowohl der Vollstreckungsantrag als auch die Festsetzungsentsche i- dung zu einem Zeit punkt erfolgt sind, als die zu vollstreckende Unterlassung wegen Zeitablaufs nicht mehr geschuldet war (Senatsbeschlüsse vom 30. Sep - tember 2015 XII ZB 635/14 FamRZ 2015, 2147 Rn. 32 ; vom 19. Februar 2014 XII ZB 165/13 FamRZ 2014, 732 Rn. 11 und vo m 17. August 2011 XII ZB 621/10 FamRZ 2011, 1729 Rn. 14). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerich ts folgt aus § 4 GewSchG nichts Anderes. Ordnungsmittel nach § 890 ZPO sind keine Strafen, sondern Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zivil - oder famil iengerichtlicher Entsche i- dungen. Dass Verstöße g egen Unterlassungsgebote nach § 4 GewSchG über 12 13 14 - 6 - die Möglichkeiten der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung hinaus mit Strafe bedroht sind, vermag daran nichts zu ändern (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2007, 300 zur Festsetzung von Ordnungsgeld nach Verhängung einer Kr i mina l- strafe). 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, nachdem bislang wede r das Oberlandesgericht noch das Amtsgericht die erforderlichen Festste l- lungen zur Höhe des Ordnungsgelds getroffen haben. Für das weitere Verfa h- ren weist der Senat indessen darauf hi n, dass ein Ordnungsgeld von 50 einem unstreitigen Bruttoverdienst von über 5.000 ohne nähere Begründung ermessensfehlerhaft sein dürfte . Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Ludwigshafen am Rhein, Entscheidung vom 29 . 11 .2016 - 5c F 94/16 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09 . 0 1.201 7 - 2 WF 192/16 - 15
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