ECL I:DE:BGH:2018:190418BIXZB62.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 62/17 vom 19 . April 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3 Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Ei desstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des B e trags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist u m- so höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begrü n- dung des Leistung sanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind. BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - IX ZB 62/17 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Sch oppmeyer und Meyberg am 19 . April 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen . Der Streitwert wird auf festgesetzt . Gründe: I. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde von dem beklagten eingetragenen Verein, der in Berlin neben eine r Synagoge weit ere Einrichtungen zur Unte r- stützung des jüdischen Lebens unterhält , im Jahre 2010 beauftragt, diese m g e- gen das Land Berlin zustehende Ansprüche auf Förderleistungen für Berliner jüdische Religionsgesellschaften durchzusetzen. In der Honorarvereinbarung vom 15. September 2010 wurde ein Gegenstandswert von 1.550.000 n- 1 - 3 - degelegt. Dem Kläger wurde unabhängig vom Ausgang eines Rechtsstreits ein Vorschuss von 10.000 Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen in Höhe von mindestens 500. 000 sollte dem Kläger ein E r- folgshonorar von 5 v om Hundert , mindestens aber 40.000 Au f- grund einer Ergänzungsvereinbarung vom 17. September 2010 sollte auch bei einem Unterschreiten des Mindestbetrags von 500.000 5 v om Hu ndert anfallen. Als Erfolgsfall sollte laut einer Klarstellung vom 7. /8. Februar 2011 auch gelten, wenn die Förderung des Beklagten über die jüdische Gemeinde Berlin stattfindet . Schließlich wurde durch eine weitere E r- gänzungsvereinb arung vom 1. Dezember 2 012 festgelegt, dass für die Ber ec h- nung des Erfolgshonorars die ersten be iden Jahre maßgeblich sein sollt en, in denen die erstrittene Teilhabe beginnt. Der Beklagte entrichtete an den Kläger ein Honorar von 13.188,53 auf einen von dem Kläger namens des Beklagten verfassten Antrag vom 8. Oktober 2010 durch Bescheid vom 22. April 201 4 Teilhabeansprüche ab, weil der Beklagte in die finanziell geförderte Einheitsgemeinde Berlin eing ebunden sei. Mit vorliegender Stufenklage nimmt der Kläger den Beklagten auf Au s- kunft und Honorarzahlung in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, den Bekla g- ten zu verurteilen, ihm Auskunft über sämtliche Zahlungen der jüdischen G e- meinde zu Berlin an den Beklagten, zu denen sich die jüdische Gemeinde zu Berlin gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 verpflichtet oder in diesem Zeitraum an ihn geleistet hat, zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der hierüber zw ischen der jüdischen Gemeinde zu Berlin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung zu belegen sowie an Eides statt zu versichern, dass die Auskünfte der Wahrheit ents pr e- chen. Ferner hat der Kläger einen noch unbezifferten Leistungsantrag gestellt. Hilfswei se hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.119,62 r- 2 - 4 - u r teilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22. Juni 2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass die jüdische Gemeinde zu Berlin für das Jahr 2013 a n den Beklagten einen Betrag von 77.878 Teilurteil vom 7. September 2016 hat das Lan dgericht die Klage hinsichtlich des Auskunfts - und Belegantrages rechtskräftig abgewiesen. Dabei hat e s ang e- nommen, dass ein etwaiger Auskunftsanspruch für das Jahr 2014 jedenfalls erfüllt sei und eine Rechtsgrundlage für eine auf das Jahr 20 15 bezogene Au s- kunf t fehle , weil sich die Honorarbemessung nach den Zahlungen der Jahre 2013 und 2014 richte . Vo rliegend verfolgt der Kläge r seinen Antrag auf Abgabe der e idesstattl i- chen Versicherung weiter. Das Landgericht hat dieses Begehren durch weiteres Teilurteil vom 11. Januar 2017 abgewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigk eit der Auskunft best ünden . Die dagegen eing e- legte Berufung hat das Kammergericht wegen Nichterreichen der Berufung s- summe ( § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. Die gemäß § 574 Ab s. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip ) , das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang 3 4 - 5 - zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BGH, B e- schluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW - RR 2014, 1102 Rn. 7). Eine solche unzumutb a- re Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebene n Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Eine Erschwerung des Rechtsmittelzugangs liegt nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der B e- schwer, sondern ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht die Grenzen se i- nes Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 8). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. 1 . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, die Berufung sei unzulässig, weil die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO e r- forderliche Beschwer von 600 it der Berufung die Abgabe der e ide sstattlichen Versicherung des Beklagten, sei die Beschwer in der Regel mit 1/5 des Mehrbetrags anzusetzen, den der Kläger infolge der durch die Versicherung erworbenen Kenntnisse zu erlangen hoffe. Der Kläger habe ausgeführt, dass es ihm nach Erhalt von Za hlungen über 13.188,53 inbarten Mindestvergütung über 4 0.000 um einen restlichen Honoraran spruch von 34.411,47 a- gebegehren ergebe sich aber k ein Mehrwert aus der begehrten e idesstattlichen Versicherung, weil e s für die Berechnung des Mindesthonorars nicht darauf a n- komme, ob die jüdische Gemeinde an den Beklagten Beträge von 77.878 Jahr 2013 und von 78.500 5 - 6 - Ausgehend von der in der Berufungsbegründung geäußerten Annahme des Klägers, dass der Beklagte in den Streitjahren Zuwendungen von insg e- samt 200.000 5 v om Hundert ein Honoraranspruch von 11.900 Beklagten über Einnahmen von insgesamt 156.378 auf 9.304,49 Angesichts der Differenz in Höhe von 2.595,51 h- ne sich die Beschwer mit 1/5, was 519,10 Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig bereits ein H o- norar von 13 .188,53 das Mindesthonorar stütze, einen weitergehenden Honoraranspruch, für dessen Berechnung er auf die Auskunft angewiesen sei, bislang nicht schlüssig vorg e- tragen. 2 . Diese Ausführungen hal ten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die B e- schwer des Klägers beläuft sich auf 6.882,29 . a) Die B emessung der Berufungsbeschwer steht gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster I n- stanz festgesetzten S treitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht ang e- nommene Wert kann von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines E r- messens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfa ssend berücksic h- tigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 19. November 2014 - V III ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 14 mwN). D as Beruf ungsgericht erschwert den Zugang zur Ber ufung in u n- zumutbar Weise , wenn es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht 6 7 8 9 - 7 - zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW - RR 2010, 1081 Rn. 10). b) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typ i- scherweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vo r- bereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens b e- steht im Allgemeinen darin, eine d er Grundlagen zu schaffen, die für den A n- spruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zw i- schen Auskunfts - und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs fes tzusetzen (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 , GSZ 1/94, BGHZ 128 , 85 , 89; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW - RR 2012, 130 Rn. 13 f ). Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbe reiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Reg el einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Lei s- tungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistu ngsanspruchs maßgebl i- chen Tatsachen sind (BGH , Beschluss vom 12. Oktober 2011 , aaO Rn. 14). Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung ist, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, regelmäßig nach den selben Grundsätzen zu be messen wie im Auskunftsverfahren (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 13/90, NJW - RR 1991, 1467). Dies gilt auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erte i- lung der eidesstattlichen Versicherung bezieht ( BGH , Beschlu ss vom 15. Fe - bruar 2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725). 10 - 8 - c) Nach diesen Maßst äben bemisst sich die Beschwer des Klägers mit 6.882,29 auf mehr als 600 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) . Die abweichende Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf durchgreifenden Ermessens - fehlern. aa) Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger benötige die eide s- stattliche Versicherung nicht zur Durchset zung des Anspruch s auf Zahlung des Mindesthonorars von 40.000 - rechtliche Würdigung, die für sich genommen nicht die Beschwer des Klägers berührt. Allenfalls das Rechtsschutzinteresse könnte entfallen, wenn nicht zweife lhaft sein könnte , dass die eidesstattliche Versicherung für die Durchsetzung des Anspruchs entbehrlich ist ( BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 - XII ZR 101/10, FamRZ 2013 , 103 Rn. 24; OLG Oldenburg, FamRZ 2016, 723, 724; vgl. BSG, WM 2000, 1847, 1849) . Dies ändert nichts daran, dass sich die Beschwer des Klägers nach dem von ihm geltend gemachten Interesse richtet. (1) Bereits der Zusammenh ang von § 3 und § 4 des V ertrages vom 15. September 2010 legt die Schlussfolgerung nahe , dass das Mindesthonorar über 40.000 lediglich bei Erreichen einer Fördersumme von 500.000 e- schuldet ist. Die Tätigkeit des Klägers soll nach § 4 des Vertrages nur als e r- folgreich angesehen werden ab einer Fördersumme von 500.000 r- schreitet die Fördersumme diese Schwelle, besteht nach § 3 des Vertrages kein Honoraranspruch, auch nicht hinsichtlich des Mindesthonorars. Eine erfolgsu n- abhängige Mindestvergütung sieh t der Vertrag nur hinsichtlich ein er Vorschus s- zahlung von 10.000 11 12 13 - 9 - (2) Ger a de die Vertragsergänzung vom 17. September 2010, derzufolge ein Erfolgshonorar von 5 v om Hundert auch bei einem Unterschreiten der Fö r- dersumme von 500.000 lässt unschwer erkennen , dass das Mindesthonorar von 40.000 Förderleistungen unterhalb des Bereichs von 500.000 gilt . Müsste das Mindesthonorar von dem Beklagten ungeachtet der Höhe der zu seinen Gunsten erlangten Förderleistungen gewährt werden, würde ein rechtlicher und wirtschaftlicher Gru nd für die Vertragsergänzung, di e bei Fördersummen unterhalb von 500.000 v om Hundert festsetzt , fehlen . Folglich benötigt der Kläger die eidesstattliche Vers i- cherung, um auf der Grundlage eines Förderbetrag s von wenigstens 500.000 für das hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung allein noch im Streit stehende Jahr 2014 das Mindesterfolgshonorar von 40.000 erwirken . bb ) Der Kläger ist z udem auf die Auskunft angewiesen, soweit er nach dem Inhalt der ergänzenden Vereinbarung vo m 17. September 2010 bei eine m Unterschreiten der Fördersumme von 500.000 v om Hundert beanspruchen kan n. Handelte es sich etwa um ein Fördervolumen von 400.000 , beliefe sich einschließlich Umsatzsteuer das vertragliche Erfolgsh o- nora r auf 23.800 verbliebe eine Restforderung von 10.611,47 oder eidesstattliche Versicherung würde sich ausgehend von 1/5 auf 2.122,29 belaufen und damit j e de nfalls die Beschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übe r- steigen. Schließlich ist die Auskunft erforderlich für die Feststellung, ob Förde r- mittel in einer 800.000 dieser Wertansatz über die Mindestvergütung hinausgeh ende Vergütungsa n- sprüche begründen würde. 14 15 - 10 - cc) Nicht beizutreten ist der Würdigung des Berufungsgerichts, der Kl ä- ger lege ausweislich seiner Berufungsbegründung eine Fördersumme von höchstens 200.000 tigung der erha l- tenen Z ahlung eine etwaige Restforderung auf allenfalls 2.595,91 und folglich die Beschwer ausgehend von 1/5 nur 519,10 Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung die Unrichtigkeit der e r- teilten Auskunft gerügt, weil di e Jüdische Gemein de zu Berlin dem Land Berlin mitgeteilt habe, dem Beklagten " seit dem Jahr 2013 c a . 100.000 " zuzuwenden. In dieser Beanstandung kommt ersichtlich keine Be schränk ung des Inhalts zum Ausdruck, dass sich der Vergütungsanspruch an F ördermitteln über höchstens 200.000 Vielmehr hat der Kläger mit d ies er nach oben völlig offenen Zahlenangabe lediglich allgemein die Richtigkeit der ertei l- ten Auskunft bestritten , ohne damit den von ihm erhofften Anspruch der Höhe nach zu beg renzen . Ein eindeutiger Anspruchs - und Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1957 - VI ZR 249/56 , NJW 1958, 343; B e- schluss vom 4. Juli 1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170) findet darin ersichtlich keinen Ausdruck . dd ) Vor diesem Hinte rgrund ist die Beschwer des Klägers mit 6.882,29 zu veranschlagen . Der Streitwertangabe des Klägers in der Berufungsbegründung von " 10.000 " ist zu entnehmen, dass er durch die eidesstattliche Versicherung die Zahlung des bei einer Fördersumme von 500.000 n- den Mindesthonorars über 40.000 anstrebt. Zuzüglich Umsatzsteuer errec h- net sich ein Betrag von 47.600 e Zahlung von 13.188,53 auf 34.411,47 ermäßigen ist. Die Beschwer kann angesichts gänzli ch fe h- 16 17 18 19 - 11 - lender Kenntnisse des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW - RR 2012, 130 Rn. 14) zumindest mit 1/5 dieses Betrags, w as 6.882,29 entspricht , angesetzt werden. Mithin ist die Berufun gssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 erreicht. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2017 - 20 O 469/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2017 - 13 U 5/17 -
Full & Egal Universal Law Academy