ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIZB622.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 622/15 vom 26. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896; FamFG §§ 26, 280 Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht au f- grund einer bloßen Verdac htsdiagnose des Sachverständigen festgestellt we r- den (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 XII ZB 584/11 FamRZ 2012, 1210). BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 622/15 - LG Konstanz AG Konstanz - 2 - Der XII. Zivilsenat de s Bundesge richtshofs hat am 26. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Ve rfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H . beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betrof fenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung. Der 1974 geborene Betroffene ist selbständiger Taxiunternehmer . Seit April 2014 erstattete der Betroffene mehrfach Anzeigen bei verschiedenen B e- hörden, darunter dem Landeskriminalamt Baden - Württemberg, dem Bundesamt 1 2 - 3 - für Verfassungsschutz und dem Auswärtigen Amt in Berlin wegen verschied e- ner vermeintlicher Straftaten. Auf die Anregung des Polizeipräsidium s, wonach der Betroffene offe n- sichtlich an Verfolgungswahn leide, hat das Amtsgericht eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - u nd Sozialleistungsträgern, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und einen Berufsbetreuer bestellt. Ferner hat es einen Einwilligungsvorbehalt für die Au f- gabenkreise Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen An gelegenheiten angeordnet. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Au f- gabenkreise teilweise eingeschränkt bzw. konkretisiert , die Überprüfungsfrist verkürzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffen e mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für e i- ne Betreuung vor. Nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachve r- ständigengutachten s leide der Betroffene an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; ferner könne differen z ia l - dia g n ostisch von einer wahnhaften Störung ausgegangen w erden. Die Diagnose der Sachve r- ständigen beruhe auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen und einer Berücksichti gung der versc hi edenen Ein gaben des Betroffenen . Die Dia g- nose sei nachvollziehbar. 3 4 5 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge d er Rechtsbeschwe r- de nicht stand. Zu Recht rügt diese, dass die Entscheidung auf einer Ve r- dachtsdiagnose gründet . a) Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderli chen Ermittlungen gehört nach § 280 FamFG die Einholung eines Sachverständigengutachte ns. Diesem Gutachten muss wiederum mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die A nordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht (Senatsbeschlü s- se vom 16. Mai 2012 XII ZB 584/11 FamRZ 2012, 1210 Rn. 7 mwN; vom 1. Oktober 2014 XII ZB 462/14 FamRZ 2015, 44 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 11 ) . b) Diesen Anforderungen wird das eingeholte Sachverständigengutac h- ten nicht gerecht. Zwar geht das Landgericht in der Begründung des angefochtenen B e- schlusses davon aus, dass die Sachverständige beim Betroffenen eine paran o- ide Psychose festgestellt habe. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen insoweit zutreffenden Ausführungen im Tatbestand , w onach die Sachve r- ständige vom " Verdacht " einer Psychose ausgegangen sei. D ies entspricht dem sich im Übrigen lediglich auf zweieinhalb Seiten erstreckenden Sachverstä n- digengutachten der Amtsärztin . Danach besteht der " Verdacht " , dass der B e- troffene an einer " paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formen kreis. Differenzial diagnose: wahnhafte Störung " leide. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht überdies durch die in den Gerichtsakten befindlichen weiteren Schriftstücke veranlasst sehen müssen , eine ergänzende Begutachtung durc h- zuführen , die auch die Bescheinigung des TÜV vom 15. September 2015 und das ärztliche Attest vom 4. September 2015 einbezieht . 6 7 8 9 - 5 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Eine abschließende E n tscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Landgericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Ko nstanz, Entscheidung vom 10.08.2015 - XVII 265/15 - LG Konstanz, Entscheidung vom 07.12.2015 - C 12 T 179/15 - 10
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