BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 623/11 vom 18. April 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1911, FamFG § 59 a) Wird die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft abgelehnt, so begründet allein das rechtliche In teresse eines Dritten nicht dessen Beschwerdeberechtigung. b) Etwas anderes kann gelten, wenn der Dritte darlegt, dass er durch die Ablehnung der Abwesenheitspflegschaft von einem effektiven Rechtsschutz abgeschnitten wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465). BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 623/11 - LG Frankfurt (Oder) AG Bernau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2012 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Landes gegen den B e- schluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2011 wird zurüc k gewiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Das beteiligte Land ( Rechtsbeschwerdeführer ) ist aufgrund einer als b e- stellter Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB an sich selbst erklärten Au f lassung als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Vor dem Hintergrund eine r Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Auflassung wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht unter b e- stimmten Umständen sittenwidrig ist (BGH Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 65/07 - NJW 2008, 1225), hat das beteiligte Land für den Betroffenen als zuletzt eingetragenen Eigentümer die Anordnung einer Abwesenheitspfleg s- chaft angeregt. Dies hat es damit begründet, dass der Betroffene wieder im Grundbuch eingetragen und ihm außerdem der Besitz übertragen werden mü s- se, auch um Fürsorgemaß nahmen für das Grundstück sowie Verpachtung, Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht und Tragung der öffentlichen La s- ten zu realisieren. 1 - 3 - Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat die Anordnung einer Pflegschaft wegen fehlenden Fürsorgebedürfnisses abgelehnt . Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landes hat das Landgericht mangels Beschwerdeberecht i- gung verworfen. Dagegen richtet sich dessen vom Landgericht z u gelassene Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch a n- sonsten zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Landes ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass dessen (Erst - ) B e schwerde verworfen worden ist ( vgl. BGHZ 162, 137, 138 f. = NJW 2005, 1430 ; Senat s- beschluss vom 25. August 1999 - XII Z B 109/98 - FamRZ 2000, 219 mwN). 1. Nach Auffassung des Landgerichts muss der Beschwerdeführer durch die abgelehnte Maßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Eine bloße rechtliche Vorteilhaftigkeit, welche nach der vorherigen Rechtslage gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG genügt habe, sei nach heutiger Rechtslage nicht mehr au s- reichend. Vielmehr müsse durch den Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein de m Beschwerdeführer zustehendes R echt ei n- gegriffen werden, wobei diese Beeinträc htigung auch in einer ungünstigen B e- einflussung oder Gefährdung eines Rechts liegen könne. E ine solche Recht s- beeinträchtigung liege hier aber nicht vor. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch stünde nur dem wahren Berechtigten zu. Ein Bereicherungsanspruch sei vom Bundesgerichtshof nur im Verhältnis vom ehemaligen zum jetzigen Buchb e- rechtigten angenommen worden. Das Land habe sich durch ein sittenwidr i ges Verhalten in die jetzige Situation gebracht. Vor diesem Hintergrund e r scheine es fernliegend, praktisch die Forderungsbeziehung zwischen dem Land und 2 3 4 - 4 - dem wahren Berechtigten zur Beseitigung der Bucheigentümerstellung umz u- kehren. Auch der theoretische Hinweis auf denkbare Verwendungsersatza n- sprüche könnte nicht zu einer au s reichenden Rechtsbeeinträchtigung führe n, weil nicht ersichtlich sei, dass dera r tige Ansprüche konkret im Raum stünden. Letztlich reduziere sich das Begehren des Landes auf das - nachvollziehbare - Interesse, die entstandene Situation wieder zu bereinigen. Hierfür erg e be sich aber schon nich t, dass gegenüber einem zu bestellenden Pfleger Rechte geltend gemacht werden müssten. Maßgeblich sei der Fortb e- stand der besonderen Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Einer ggf. e r- forderlichen erneuten Bestellung eines Ver treters stünde nichts entg egen. Die Vorschrift solle u.a. der Entlastung der Gerichte dienen und gehe § 1911 BGB vor. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem beteiligten Land die Beschwerdeberechtigung im Verfahren de r Erstbeschwerde fehlt. a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Vorschrift en t- spricht inhaltlich dem vorherigen § 20 Abs. 1 FGG und erfordert eine Beei n- trächtigung e igener Rechte, welche von bloßen rechtlichen Interessen zu unte r- scheiden sind . Insoweit unterscheidet sich das seit 1. September 2009 ge l tende Recht von der vorherigen gesetzlichen Regelung. Diese enthielt in § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG eine weitergehende Beschw erdeberechtigung, indem gegen die A b- lehnung der Anordnung einer Pflegschaft auch derjenige beschwerdeb e rechtigt war, der nur ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hatte (vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsba r keit 15. Aufl . § 57 Rn . 18 mwN). Diese Regelung ist in das neue Recht nicht übernommen wo r den. Statt dessen ist die 5 6 7 8 - 5 - Beschwerdebefugnis nunmehr - abgesehen von hier nicht einschlägigen So n- derregelungen - in § 59 FamFG zusammengefasst geregelt . Ü ber den Fall der Rechtsbeeinträcht igung hinaus räumt die Vorschrift nur Behörden bei entsp r e- chender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdebefugnis ein (d a- zu vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - XII ZB 293 /11 - FamRZ 2012, 292). Die für nur auf Antrag zu erlassende Beschl üsse geltende Reg e- lung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet schließlich kein e eigenständige B e- schwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grun d- sätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragste l- lers (Ke i del/Meyer - Ho lz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 39). b) Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es dem Land jedenfalls vorrangig darum, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die vor a l- lem in der von ihm zu erteilenden Einwilligung zur Grundbuchberichti gung s o- wie der Herausgabe des Grundstücks bestehen . Die vom Land angestrebte E r füllung seiner Verpflichtungen begründet lediglich ein rechtliches Interesse an der Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft , aus dem nach § 59 FamFG e i- ne B eschwerd e berechtigun g nicht (mehr) hergeleitet werden kann. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsrechtsprechung zum Betreuungsrecht ergibt sich nichts anderes. D er Senat hat für den Fall eines prozessunfähigen Beklagten entschieden, dass unter Umständen die Ei nric h- tung einer Betreuung auch im Interesse eines Dritten (als Kläger) geboten sein kann und dieser im Fall der Ablehnung grundsätzlich auch beschwerd e befugt ist (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465). Eine solche Ausnahme , die auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewä h- rung effektiven Rechtsschutzes beruht , ist aber im Hinblick auf die A b schaffung der Beschwerdebefugnis gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG nur gerech t fertigt, wenn der Dritte ohne die Bestellung eines Betreuers (o der Pflegers) von einem 9 10 - 6 - - eff ektiven - Rechtsschutz abgeschnitten wäre . Das ist wegen des Ausnahm e- charakters der Bestellung eines Betreuers oder Pflegers ausschließlich im Drit t- interesse bereits im Rahmen der Beschwerdebefugnis darzulegen (vgl. Ke i- del/Meye r - Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 15 mwN) . Daher hat der Senat etwa eine B e schwerdebefugnis verneint, wenn möglicherweise eine wirksam erteilte Prozessvollmacht die Bestellung eines Betreuers entbehrlich macht ( Senatsb e- schluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 32 6/10 - FamRZ 2011, 465 Rn. 13 ff. ) . Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich , dass das beteiligte Land ohne die Bestellung eines Abwesenheitspflegers vo n einem effektiven Recht s schutz abgeschnitten wäre . So ist etwa nicht ausgeräumt, dass dem Land ein e erneute Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB offensteht. Dass die Reg e- lung - wie die Rechtsbeschwerde meint - außer Kraft getreten sei, weil wegen des Wegfalls der seinerzeit unzureichenden personellen Justizaussta t tung im Beitrittsgebiet d eren Veranlassung entfallen sei, entbehrt mangels einer d a rauf gerichteten gesetzlichen Bestimmung der Grundlage . Auch aus dem Ch a rakter als Übergangsrecht folgt ni cht ohne weiteres , dass die Regelung außer Kraft getreten ist . Vielmehr zeigt der vorliegend e Fall, dass noch ein Abwicklungsb e- dürfnis verblieben ist . Eine mögliche Pflegerbestellung schließt die Vertreterb e- stellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB jedenfalls nicht aus ( vgl. BGH Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 15/99 - WM 2000, 1766, 1767 zu § 1913 BGB ) . Demnach besteht für eine ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung eines effektiven Rechtsschutzes einzuräumende Beschwerdeb e- rechtig ung keine Veranlassung. Auf die - vom Landgericht verneinte - Frage, ob das Land etwaige Ansprüche gegen den abwesenden Eigentümer konkret da r- gelegt hat und ob es diese geltend machen will, kommt es demnach nicht an. 11 12 - 7 - c) Da auch eine besondere Beschwerdeberechtigung des Landes als Behörde nicht vorgesehen ist, hat das Landgericht somit richtig en t schieden. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 11.01.2011 - 20 X 38/10 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.11.2011 - 19 T 88/11 - 13
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