ECLI:DE:BGH:2018:110418BXIIZB623.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 623/17 vom 11. April 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 27; SGB VI § 162 Nr. 2 a) Das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erw orbene Anrecht unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. b) Der Anrechtserwerb durch einen behinderten Menschen unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt für sich genommen keine Beschränkung des Versor gungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG . BGH, Beschluss vom 11. April 2018 - XII ZB 623/17 - OLG Dresden AG Leipzig - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Rich ter Prof. Dr. Klink hammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwa lt beigeordnet. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s 23. Familien - senats des Oberland es gerichts Dresden vom 30 . November 2017 wird auf Kosten de r Antragsgegnerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 2.140 Gründe: I. Auf den am 22. Februar 2016 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 26. Juni 199 2 geschlossene Ehe des 1971 geborenen Antragste l- lers ( im Folgenden: Ehemann) und der 1970 geborenen Antragsgegnerin ( im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Wä h- rend der Ehezeit ( 1. Juni 1992 bis 31. Januar 2016 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) hat der Ehemann in der gesetzlichen Rentenversicherung 1,2972 Entgeltpunkte mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 0,6486 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 4.398,76 Entgeltpunkte (Ost) mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 5,6913 Entgeltpunkten 1 - 3 - (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 33.624,87 . D ie Ehefrau hat, überwiegend durch Tätigkeit en in einer W erkstatt für behinde r- te Menschen , in der gesetzlichen Rentenversicherung 34 ,7177 Entgeltpunkte (Ost) mit einem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 17,3589 Entgeltpunkten (Ost) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 102.558,43 erworben, d arüber hinaus ein privates Anrecht mit einem ehezeit lichen Kapitalwert von 2.055,75 Das Familiengericht hat den Versorgungsausglei ch wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ausgeschlossen, da die erwerbsunfähig erblind e- te , auf einen Rollstuhl angewiesene und an epileptischen Anfällen leidende Ehefrau voraussichtlich nicht mehr in der Lage sei n werde , weitere eigene A n- wartschaften zu erwirtschaften. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt und nur den Ausgleich des privaten Anrechts wegen Geringfügigkeit (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) ausgeschlossen. H iergegen richtet sich die zugelassene Recht s- beschwerde de r Ehefrau . II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Versorgungsausgleich sei dem Grundsatz nach unabhängig von den Urs a- chen, die zur Au f lösung der Ehe geführt haben, und den wirtschaftlichen Ve r- hältnissen beider Ehegatten durchzuführen. Für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs als Ausnahmefall sei erforderlich, dass seine schematische Durchführung dem Gerechtigkeitsgedanken in une r- 2 3 4 - 4 - träglicher Weise widerspr ä che , wie es etwa der Fall wäre , wenn der au s- gleichspflichtige Ehegatte auf seine Versorgungsanrechte dringend angewiesen und der Ausgleichsberechtigte bereits anderweitig angemessen abgesichert sei . Diese Konstellation liege jedoch nicht vor , selbst wenn allein der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehemann nach der Ehe noch Rentenanwart schaften durch Arbeit erwirtschaften könne. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs und seiner gesundheitlichen Verfassung sei nicht zu erwarten, dass der Eh e- mann, der bis lang nur Anwart schaften von monatlich rund 380 h a- be, in den ihm verbleibenden 21 Erwerbsjahren in der Lage sei, nennenswerte weitere Anwartschaften zu erwirtschaften. Eine grobe Unbilligkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass die Versich e- rungsbeiträge der Ehefrau nicht auf der Basis ihres in der Behindertenwerkstatt tatsächlich bezogenen, geringen Arbeitsentgelts errechnet worden seien, so n- dern im Wesentlichen auf staatlichen Zuwendungen zugunsten behinderter Menschen beruhten . Ebenso reiche nicht aus, dass die Rentenkürzung bei der Ehefra u aufgrund des entfallenen früheren Rentnerprivilegs sofort wirksam werde, während der Ehemann erst nach seinem Renteneintritt davon profitiere. Schließlich sei dem Ehemann keine grobe Verletzung seiner Unterhalt s- pflichten vorzuwerfen, die einen Ausschlu ss des Versorgungsausgleichs rech t- fertigten könnte , da er sich am Erwerb des Familieneinkommens und an der gemeinsamen Kindererziehung im Rahmen seiner Möglichkeiten beteiligt habe . 2 . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Z u Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass auch das durch die Tätigkeit der Ehefrau in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrecht grundsätzlich dem Versorgungsausgleich unterfällt, weil es durch Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG geschaffen ist. Zwar 5 6 7 8 - 5 - bemessen sich die für b ehinderte Menschen zu entrichtenden Rentenbeiträge gemäß § 162 Nr. 2 SGB VI nicht nach dem auf der Arbeitsleistung beruhenden Entgelt, sondern n ach einem fiktiven Mindestarbeitsent gelt in Höhe vo n 80 Pro - zent der Bezugsgröße , sofern wie von der Ehefrau k ein höheres Arbeitsent - gelt erreicht wird . Darauf, ob die Beitrags - und spätere Rentenhöhe mit der Höhe de s Arbeits entgelts korrespondiert, kommt es jedoch nicht an. Denn § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts - und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleich s- pflichtig wäre daher auch ein Rentenan recht , d as sich all ein aus Arbeitgeber - beiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung der Eh e- gatten zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. September 2012 XII ZB 649/ 11 FamRZ 2013, 106 Rn. 14 mwN) . b) Ebenso ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Obe r- landesgericht nicht durch Anwendung des § 27 VersAusglG von der Teilung des Anrechts ganz oder teilweise abgesehen hat. Nach § 27 VersAusglG findet ei n Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsau sgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gese t- zeszweck ent sprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 16. August 2017 XII ZB 21/17 FamRZ 2017, 1914 Rn. 25 ). Nach diese m ei n- 9 10 - 6 - geschränkten Überprüfungsmaßst a b sind Rechtsfehler bei der vom Oberla n- desgericht getroffenen Ermessensabwägung nicht zu erk ennen. a a ) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Abwägung berücksichtigt, dass die Ehefrau die in 1993, 1998 und 2001 geborenen Kinder eines davon schwerbehindert versorgt hat , sie selbst erblindet und auf einen Rollstuhl a n- gewiesen ist und in den Ja hren 2004 bis 2012 vollzeitig in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig war. Weiter hat es berücksichtigt, dass der Eh e- mann bis 2003 zunächst als Industrieschlosser und später in der Verkehrss i- cherung mit einem N ettoeinkommen von zuletzt 1.400 e- ßend nur noch zeitweilig bei Zeitarbeitsunternehmen oder anderweitig gering bezahlt tätig war. Hinsichtlich der Versorgungssituation hat das Oberlandesgericht festg e- stellt, dass der Ehemann nach derzeitigem Stand eine Alters rente von mona t- lich 380,53 hefrau eine solche von 1.030,07 f- grund des durchgeführten Versorgungsausgleich s ergebe sich eine Minderung der Altersr ente der Ehefrau um monatlich 296,66 Derzeit beziehe die E hefrau eine Erwerbsminderungsrente mit ei - nem Auszahlbetrag von monatlich 1.244 zuzüglich Landesblindengeld und Blindenhilfe sowie Hilfe zur Pflege bis zu einem Ge samtwert von monatlich 1.685,17 tslos und trage für zwei Stund en in der Woche Zeitungen aus. E r bemühe sich um Arbeit, habe dabei aber Schwierigkeiten wegen seines starken Übergewichts und einer Knieschädigung . Aufgrund seine s beruflichen Werdegangs und seiner körperlichen Ve r- fassung sei anzunehmen, dass der Ehemann auch aufgrund nachehelicher T ä- tigkeiten voraussichtlich keine angemessene Altersabsicherung erwerben we r- 11 12 13 14 - 7 - de . A uch bleibe die Ehefrau künftig nicht ohne jeglichen weiteren Ausbau ihrer Alters absicherung , da sie aufgrund des B ezugs von Erwerbs minderungsrente von gesetzlichen Zurechnungszeiten ( vgl. § § 59 , 253 a SGB VI) profitiere. b b) Aus diesen Umständen hat das Oberlandesgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gefolgert, dass ein unbilliges wirtschaftliches U n- gl eichgewicht zwischen den beteiligten Eheleuten jedenfalls nicht daraus abg e- leitet werden kann, dass der Ehemann als Ausgleichsberechtigter bereits a n- derweitig voll abgesichert sei, während die insgesamt ausgleichspflichtige Eh e- frau auf die ehezeitlich erwo rbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung ihres Unterhalts dringend angewiesen sei (vgl. hierzu Senatsb eschluss vom 8. April 2015 XII ZB 428/12 FamRZ 2015, 1001 Rn. 21). cc) Auch steht es i n grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Senat s- rechtsprechung, dass das Entfallen des früheren " Rentnerprivilegs " (§ 101 Abs. 3 SGB VI a.F.) durch das neue Versorgungsausgleichsrecht eine grun d- sätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung darstellt, die für sich genommen, ohne Hinzutreten w eiterer U mstände, keine Korrektur nach § 27 VersAusglG rechtfertigt (Senatsb eschluss vom 11. Dezember 2013 XII ZB 253/13 FamRZ 2014, 461 Rn. 16 f.) . D ie s gilt erst recht für den Fall des Bezugs einer laufenden Versorgung wegen Invalidität , für den das Gesetz nach näherer Maßgabe des § 35 Abs. 1 VersAusglG auf Antrag eine Anpa s- sung der Kürzung vorsieht. dd) Schließlich hat das Oberlandesgericht mit zutreffenden Erwägungen keine besondere Härte darin gesehen, dass die Ehefrau als behinderter Mensch in Anwendung des § 162 Nr. 2 SGB VI höhere Anwartschaften erwo r- ben hat , als es einer Beitragsleistung bemessen an dem von ihr tatsächlich b e- zogenen A rbeitsentgelt ( § 162 Nr. 1 SGB VI) entspräche. Denn mit der Reg e- 15 16 17 - 8 - lung des § 162 Nr. 2 SGB VI wird nicht eine ve r besser t e Altersv ersorgung b e- hinderter Menschen gegenüber nicht behinderten Menschen verfolgt , deren Ausgleich den Zielen des Versorgungsausgleichs widerstreben könnte. Vie l- mehr wird durch die Regelung lediglich vorgebeugt , dass behinderte Menschen unter Z ugrundelegung der tatsächlichen Arbeitsentgelte ihrer nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtigen Tätigkeiten lediglich Bagatellanrechte erwerben und ihnen dadurch unangemessene Rentennachteile gegenüber e r- werbstätigen, nicht behinderten Menschen entstehen (vgl. BT - Drucks. 7/1992 S. 14 zu § 7 SVBG) . Ausgehend vom Grundsatz der auf Lebenszeit angelegten ehezeitlichen Lebens - und Versorgungsgemeinschaft fügt sich deshalb auch der Ausgleich von aufgrund Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGB VI e r- wor benen Rentena nrechten in das System der vom Gesetz gewollten Halbte i- lung. - 9 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts ode r zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 06.03.2017 - 341 F 71/16 - OLG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2017 - 23 UF 3 48/17 - 18
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