BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 624 /11 vom 18. April 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2012 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Ne d den - Boeger besch lossen: Die Rechtsbeschwerde des beteiligten Landes gegen den B e- schluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. November 2011 wird zurüc k gewiesen. Wert: 3.000 Gründe: I. Das beteiligte Land (Rechtsbeschwerdeführer) ist aufgrund einer als b e- stellter Vertreter gemäß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB an sich selbst erklärten Auflassung als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Vor dem Hintergrund e i ner Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Auflassung wegen Missbrauchs der verliehenen Vertretungsmacht unter b e- stimmten Umständen sittenwidrig ist (BGH Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 65/07 - NJW 2008, 1225), hat das b e teiligte Land für den B etroffenen als zuletzt eingetragenen Eigentümer die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft ang e- regt. Dies hat es damit begründet, dass der Betroffene wieder im Grundbuch eingetragen und ihm außerdem der Besitz übertr a gen werden müsse, auch um Fürsorgemaßn ahmen für das Grundstück sowie Ve r pachtung, Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht und Tragung der öffentlichen Lasten zu realisi e- ren. 1 - 3 - Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat die Anordnung einer Pflegschaft wegen fehlenden Fürsorgebedürfnisses abgelehnt . Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landes hat das Landgericht mangels Beschwerdeberecht i- gung verworfen. Dagegen richtet sich dessen vom Landgericht z u gelassene Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 70 Abs. 1 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist auch a n- sonsten zulässig. Die Beschwerdeberechtigung des Landes ergibt sich im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits daraus, dass dessen (Erst - ) B e schwerde verworfen worden ist ( vgl. BGHZ 162, 137, 138 f. = NJW 2005, 1430 ; Senat s- beschluss vom 25. August 1999 - XII Z B 109/98 - FamRZ 2000, 219 mwN). 1. Nach Auffassung des Landgerichts muss der Beschwerdeführer durch die abgelehnte Maßnahme in seinen Rechten beeinträchtigt sein. Eine bloße rechtliche Vorteilhaftigkeit, welche nach der vorherigen Rechtslage gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG genügt habe, sei nach heutiger Rechtslage nicht mehr au s- reichend. Vielmehr müsse durch den Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht ei n- gegriffen werden, wobei diese Beeinträc htigung auch in einer ungünstigen B e- einflussung oder Gefährdung eines Rechts liegen könne. Eine solche Recht s- beeinträchtigung liege hier aber nicht vor. Ein Grundbuchberichtigungsanspruch stünde nur dem wahren Berechtigten zu. Ein Bereicherungsanspruch sei vom Bundesgerichtshof nur im Verhältnis vom ehemaligen zum jetzigen Buchb e- rechtigten angenommen worden. Das Land habe sich durch ein sittenwidr i ges Verhalten in die jetzige Situation gebracht. Vor diesem Hintergrund erscheine es fernliegend, praktisch die Forderungsbeziehung zwischen dem Land und dem wahren Berechtigten zur Beseitigung der Bucheigentümerstellung umz u- 2 3 4 - 4 - kehren. Auch der theoretische Hinweis auf denkbare Verwendungsersatza n- sprüche könnte nicht zu einer ausreichenden Rechtsbeeinträchtigung führe n, weil nicht e r sichtlich sei, dass derartige Ansprüche konkret im Raum stünden. Letztlich reduziere sich das Begehren des Landes auf das - nachvollziehbare - Interesse, die entstandene Situation wieder zu bereinigen. Hierfür erg e be sich aber schon nich t, dass gegenüber einem zu bestellenden Pfleger Rechte geltend gemacht werden müssten. Maßgeblich sei der Fortb e- stand der besonderen Vorschrift des Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB. Einer ggf. e r- forderlichen erneuten Bestellung eines Vertr e ters stünde nichts entg egen. Die Vorschrift solle u.a. der Entlastung der Gerichte di e nen und gehe § 1911 BGB vor. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem beteiligten Land die Beschwerdeberechtigung im Verfahren de r Erstbeschwerde fehlt. a) Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Vorschrift en t- spricht inhaltlich dem vorherigen § 20 Abs. 1 FGG und erfordert eine Beei n- trächtigung e igener Rechte, welche von bloßen rechtlichen Interessen zu unte r- scheiden sind. Insoweit unte r scheidet sich das seit 1. September 2009 geltende Recht von der vorherigen geset z lichen Regelung. Diese enthielt in § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG eine weitergehende Beschw erdeberechtigung, indem gegen die A b- lehnung der Anordnung einer Pflegschaft auch derjenige beschwerdeb e rechtigt war, der nur ein rechtliches Interesse an der Änderung der Verfügung hatte (vgl. Keidel/Engelhardt Freiwillige Gerichtsba r keit 15. Aufl. § 57 Rn . 18 mwN). Diese Regelung ist in das neue Recht nicht übernommen wo r den. Statt dessen ist die Beschwerdebefugnis nunmehr - abgesehen von hier nicht einschlägigen So n- derregelungen - in § 59 FamFG zusammengefasst geregelt. Über den Fall der 5 6 7 8 - 5 - Rechtsbeeinträcht igung hinaus räumt die Vorschrift nur Behörden bei entspr e- chender besonderer gesetzlicher Anordnung eine Beschwerdebefugnis ein (d a- zu vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2011 - XII ZB 293/11 - FamRZ 2012, 292). Die für nur auf Antrag zu erlassende Beschl üsse geltende Reg e- lung in § 59 Abs. 2 FamFG begründet schließlich keine eigenständige B e- schwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich die Begrenzung einer grun d- sätzlich bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragste l- lers (Ke i del/Meyer - Ho lz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 39). b) Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt hier nicht vor. Vielmehr geht es dem Land jedenfalls vorrangig darum, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die vor a l- lem in der von ihm zu erteilenden Einwilligung zur Grundbuchberichti gung s o- wie der He r ausgabe des Grundstücks bestehen. Die vom Land angestrebte Erfüllung seiner Verpflichtungen begründet lediglich ein rechtliches Interesse an der Einrichtung einer Abwesenheitspflegschaft, aus dem nach § 59 FamFG e i- ne Beschwerd e berechtigun g nicht (mehr) hergeleitet werden kann. Aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Senatsrechtsprechung zum B e treuungsrecht ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat für den Fall eines prozessunfähigen Beklagten entschieden, dass unter Umständen die Ei nric h- tung einer Betre u ung auch im Interesse eines Dritten (als Kläger) geboten sein kann und dieser im Fall der Ablehnung grundsätzlich auch beschwerd e befugt ist (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 326/10 - FamRZ 2011, 465). Eine solche Ausnahme, die auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewä h- rung effektiven Rechtsschutzes beruht, ist aber im Hinblick auf die A b schaffung der Beschwerdebefugnis gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG nur gerech t fertigt, wenn der Dritte ohne die Bestellung eines Betreuers (o der Pflegers) von einem - effektiven - Rechtsschutz abgeschnitten wäre. Das ist wegen des Ausnahm e- charakters der Bestellung eines Betreuers oder Pflegers ausschließlich im Drit t- interesse bereits im Rahmen der Beschwerdebefugnis darzulegen (vgl. 9 10 - 6 - Ke i del /Mey er - Holz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 15 mwN). Daher hat der Senat etwa eine B e schwerdebefugnis verneint, wenn möglicherweise eine wirksam erteilte Prozessvollmacht die Bestellung eines Betreuers entbehrlich macht (Senatsb e schluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 3 26/10 - FamRZ 2011, 465 R n . 13 ff. ). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass das beteiligte Land ohne die Bestellung eines Abwesenheitspflegers von einem effektiven Rechtsschutz abg e schnitten wäre. So ist etwa nicht ausgeräumt, dass dem Land ei ne erneute Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB offensteht. Dass die Reg e- lung - wie die Rechtsbeschwerde meint - außer Kraft getreten sei, weil wegen des Wegfalls d er seinerzeit unzureichenden personellen Justizaussta t tung im Beitrittsgebiet deren Veranlassung entfallen sei, entbehrt mangels einer d a rauf gerichteten gesetzlichen Bestimmung der Grundlage. Auch aus dem Ch a rakter als Übergangsrecht folgt nicht ohne weiteres, dass die Regelung a u ßer Kraft getreten ist. Vielmehr zeigt der vorliegen de Fall, dass noch ein Abwicklungsb e- dürfnis verblieben ist. Eine mögliche Pflegerbestellung schließt die Vertreterb e- stellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB j e denfalls nicht aus (vgl. BGH Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 15/99 - WM 2000, 1766, 1767 zu § 1913 BGB). Demnach besteht für eine ausnahmsweise aus dem Gesichtspunkt der Gefährdung eines effektiven Rechtsschutzes einzuräumende Beschwerdeb e- rechtigung keine Veranlassung. Auf die - vom Landgericht verneinte - Frage, ob das Land etwaige Ansprüche gegen den abwesenden Eigentümer konkret da r- gelegt hat und ob es di e se geltend machen will, kommt es demnach nicht an. 11 12 - 7 - c) Da auch eine besondere Beschwerdeberechtigung des Landes als Behörde nicht vorgesehen ist, ha t das Landgericht somit richtig en t schieden. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 24.03.2011 - 20 X 39/10 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 04.11.2011 - 19 T 204/11 - 13
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