BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 624/13 vom 15. April 2015 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . April 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und G uhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2013 wird verworfen . Wert: 335 Gründe: I. Im Verfahren über die elterliche Sorge wendet sich d ie Staatskasse g e- gen die vom Kostenbeamten des Familiengerichts angeordnete Erstattung von Dolmetscherkosten . Dem Verfahrensbeistand wurden vom Familiengericht die Aufgaben nach § 158 Ab s. 5, Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen, außerdem ist ihm gestattet worden, zu Gesprächen mit der Mutter einen Dolmetscher hinz u- zuziehen. Der vom Verfahrensbeistand hinzugezogene Dolmetscher hat s o- dann eine Kostenrechnung an das Amtsgericht gestellt, welche i n Höhe von beglichen worden ist. Die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts hat gegen die Erstattung der Do l- metscherauslagen Erinnerung eingelegt , mit der sie geltend gemacht hat, dass die Dolmetscherkosten von der pauschalen Vergütung des V erfahrensbeistands mit abgedeckt seien . Die Rechtspflegerin des Amtsgericht s hat der Erinnerung 1 2 - 3 - nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. D as Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Staatskasse zurückgewie sen . Dagegen richtet sich die z u- gelassene Re chtsbeschwerde der Staatskasse. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Mit ihr wendet sich die Staatskasse gegen die Erstattung der vom Do l- metscher angemeldeten K osten . Dem Verfahrensbeistand sind die - von ihm auch nicht angemeldeten - Dolmet scherkosten dagegen nicht erstattet worden, vielmehr lediglich die gesetzliche Pauschale , welche nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist . Da es sich mithin um eine Erinnerung der Staat s- kasse gegen d i e Festsetzung der Dolmetscherkosten gemäß § § 1, 4 JVEG handelt, findet gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bu n- des nicht statt . Ob die Festsetzung zu Recht erfolgt ist oder die Kosten allein im Rahmen der Vergütung des Verfahrensbeistands hätten geltend gemacht we r- den können, ist hierfür unerheblich. 3 4 - 4 - D urch d ie - fehlerhafte - Zulassung der Rechtsbeschwerde kann schlie ß- lich keine vom Gesetz nicht vorgesehene dritte Instanz eröffnet werden ( ständ i- ge Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s, vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9 mwN). Dose Klinkh ammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.03.2013 - 460 F 9343/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidun g vom 17.10.2013 - 5 WF 249/13 - 5
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