BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 24 /1 4 vom 23. September 2015 i n der Betreuung s sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung und der Übertragung des Aufgabenkreises des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . September 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günte r , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf d ie Rechtsbesc hwerde der Betroffenen w ird de r Beschluss der 5 . Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 2 1 . Okto ber 201 4 aufgehoben . Auf die Beschwerde de r Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 10. Juni 2014 aufgehoben , soweit die Betreuung die Befugnis zum Vollmachtwiderruf enthält . Im Übrigen wird die Sache zur weiteren Behandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Gründe : I. D ie Betroffene wendet sich gegen die Anordnung einer Kontrollbetre u- ung. D ie Betroffene , die unter fortgeschrittener Demenz leidet, erteilte mit n o- tarieller Urkunde vom 3 . Novem ber 20 1 1 dem Beteiligten zu 1, ihre m Neffen , eine General vollmacht zur Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten . Seit Fe b- ruar 2012 lebt sie in einem Seniorenheim. Auf Anregung eines Rechtsanwalts, den die Betroffene über Bekannte gebeten hatte, sie in dem Seniorenheim au f- 1 2 - 3 - zusuchen, hat das Amtsgericht ein Verfahren zur Prüfun g der Einrichtung einer Kontrollbetreuung eingeleitet. Nach Anhörung der Betroffenen und Einholung verschiedener Stellungnahmen hat der zunächst zuständige Betreuungsrichter die Einrichtung einer Kontrollbetre uung abgelehnt. Nach einem Richterwechsel hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf ein f achärztliches Gutachten vom 15. Januar 2013 am 10. Juni 2014 eine n B e- treuer mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten, insbesonder e Widerruf der Vollmacht vom 3. November 2011 im Bereich der Vermögensangelegenheiten , bestellt und bestimmt, dass da s Gericht spätestens bis zum 9. Juni 2021 über die Aufhebung oder Verlä n- gerung der Betreuung beschließen wird. Das Landgericht hat die vom Amtsg e- richt festgesetzte Überp r üfungsfris t verkürzt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerde gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die dem Beteiligten zu 1 erteilte Vollmacht sei als wirksam anzusehen, weil eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachte r- teilung nicht sicher festgestellt werden könne. Aufgrund ihrer Erkrankung sei die Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage, den B evollmächtigten zu überwachen und die Vollmacht gegebenenfalls zu widerrufen. 3 4 5 6 - 4 - Eine Kon t ro l lbetreuung dürfe zwar wie jede andere B et r euung nur erric h- tet werden, wenn sie erforderlich sei. Dazu reiche es nicht aus, dass der Vol l- machtgeber aufgrund seiner Er kr ankung nicht mehr selbst in der Lage sei, den Bevollmächtigten zu überw a chen. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforde r lich machten. Notwendig sei der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anh altspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan werde. Gemessen hieran lägen die Voraussetzungen für eine Ko ntrollbetre u ung aber vor. E ntgegen der Auffassung der Betreuungsbehörde sei eine Kontrollb e- treuun g allerdings nicht wegen der angeblich komplexen Vermögenslage der Betroffenen geboten . Die Betroffene sei zwar im Besitz diverser Akti en und E i- gentümerin eines Hauses . Außerdem verfüge sie neben Renteneinkünfte n von mehr als 2.000 auch über Mieteinnahme n . Damit seien aber eher geordnete wirtschaftliche Verhältnisse beschrieben, die keinen Anlass für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gäben. Die Erforderlichkeit einer Kon trol l betreuung ergebe sich jedoch aus dem Umstand, dass die Betroffene selbst einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe, um die Umstände ihrer Unterbringung klären zu lassen. Dies lasse darauf schließen, dass die Betroffene mit der Ausübung der Vollmacht durch den B e- vollmächtigten nicht in jeder Hinsicht zufrieden sei. Anhaltspunkte daf ür, dass diese Unzufriedenheit nic ht allein der Demenzerkrankung der Betroffenen g e- schuldet sei, ergäben sich daraus, dass die Betroffene ohne persönliche G e- genstände und in einem kleinen Zimmer untergebracht sei, obwohl sie sich a n- gesichts ihrer Vermögens lage eine angenehmere Unterbringung leisten könne. 7 8 9 - 5 - Weitere Verdachtsmomente für einen konkreten Überwachungsbedarf des Bevollmächtigten ergäben sich aus den Berichten der Betreuungsbehörde. Dies e habe ber eits in einem Schreiben vom 23. Oktober 2012 dav on berichtet, dass sich Spannungen zwischen dem B evollmächtigten und der Familie M. zu Lasten der Betroffenen ausgewirkt hätten , die deswegen kei nen Umgang mehr mit der Familie M., die ihr sehr am Herzen liege, habe. Zudem habe der B e- vollmächtigte angegebe n, dass er sich mit der Vollmacht überfordert fühle. Er habe gegenüber der Betreuungsbehörde zunächst die Auffassung vertreten, dass die Betroffene über keinerlei Rechte mehr verfüge und es sei ihm nicht nachvollziehbar gewesen, dass es auch genehmigungspf lichtige Maßnahmen gebe. In e inem weiteren Schreiben vom 17. September 2014 habe die Betre u- ungsbehörde ausgeführt, dass der Bevollmächtigte der Überzeugung gewesen sei, die Betroffene habe " ihre Rechte abgetreten " und er es ausdrücklich abg e- lehnt habe, den Wunsch der Betroffe nen nach Kontakt zu der Familie M. zu b e- achten. Schließlich erscheine auch der Umgang des Bevollmächtigten mit dem Haus der Betroffenen, insbesondere wegen der fehlenden Vermietung , probl e- matisch. Der Bevollmächtigte habe zwar vortra gen lassen, dass es sinnvoll sei, wenn er selbst im Haus der Betroffenen wohne, weil so Hotelkosten bei seinen Besuchen gespart werden könnten. Er habe aber selbst ausgeführt, dass eine Vermietung sinnvoll sei. Unter diesen Umständen sei das Unterlassen de r Ve r- mietung für 18 Monate zumindest aufklärungsbedürftig. Unabhängig davon, ob diese Verdachtsmomente der Wahrheit entspr ä- chen, sei damit ein konkreter Überwachungsbedarf zu bejahen. Denn die Ei n- richtung einer Kontrollbetreuung setze im Interesse des B etreuten lediglich den Verdacht eines Überwachungsbedarfs voraus. Die vollständige Gewissheit, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung der Generalvollmacht ko m- 10 11 12 - 6 - me, sei nicht erforderlich . Jedenfalls ein Verdacht , der sich auf konkrete A n- haltspunkte s tütze, liege vor , möge sich dieser auch im Nachhinein als falsch herausstellen . 2. Diese Ausführungen halten einer r echtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann ein Betreuer auch zur Geltendm a- chung von Rechten des Betreuten gege nüber seinem Bevollmächtigten bestellt werden. Mit dieser so genannten Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksa m erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Kran kheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vol l- macht zu widerrufen ( Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693 Rn. 9 ). Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur dann einge richtet werden, wenn sie erforderlich ist . D a der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall bestellt hat , dass er seine Angelegenh eiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine g e- richtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden , kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein damit begründet werden, dass der Vollmachtg e- ber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der La ge ist, den Bevol l- mächtigten zu überwachen. Denn der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Frage der Errichtung einer Kontro llbetreuung zu beachten (vgl. § 1896 Abs. 1 a BGB). Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrol lbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass 13 14 15 - 7 - mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (Senatsb e- schluss vom 16. Juli 2014 XII ZB 142/14 F amRZ 2014, 1693 Rn. 11 mwN) . Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. E in Missbrauch de r Vollmacht oder ein entsprechende r Verdacht ist nicht erforderlich . Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt ( vgl. Senatsbeschluss vom 16 . Juli 2014 XII ZB 142/14 FamRZ 2014, 1693 Rn. 12 ) . Soll dem Kontrollbetreuer auch de r Aufgabenkreis Vollmachtwiderruf übertragen werden, setzt dies tragfähige Feststellungen voraus, dass das Fes t- halten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künfti ge Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Sind behebbare Mängel bei der Vollmachtausübung festzustellen, erfordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich z u- nächst den Versuch, durch einen zu bestel lenden (Kontroll - )B etreuer auf den Bevollmächtigten positiv einzuwirken, insbesondere durch Verlangen nach Au s- kunft und Rec henschaftslegung (§ 666 BGB) sowie die Ausübung bestehender Weisungsrechte. Nur wenn diese Maßnahmen fe hlschlagen oder es aufgrund feststehender Tatsachen mit hinreichender Sicherheit als ungeeignet erscheint, drohende Schäden auf diese Weise abzuwenden, ist die Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf, der die ultima ratio darstellt, verhältnismäßig (Senatsb e- sch luss vom 28. Juli 2015 XII ZB 674/14 FamRZ 2015, 1702 Rn. 33 ff. ). 16 17 - 8 - b ) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen kommt die Ermächt i- gung zum Widerruf der Vorsorgevollmacht gegenwärtig nicht in Betracht. Die vom Beschwerdegericht zur Begründung der Erforderlichkeit einer Kontrollb e- treuung herangezogenen Umstände tragen schon nicht den Schluss, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vorsorgevollmacht zukünftig in einer Weise ausübt, die eine erhebliche Verletzung des Wohls des Betroffenen befürchte n lässt . Zudem hat das Beschwerdegericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass d en angenommenen Mängeln der Vollmachtausübung nur durch einen Widerruf der Vollmacht begegnet werden kann. c) Das Beschwerde gericht hat auch zu Unrecht die Voraussetzung en für die Errichtung einer Kontrollbetreuung bejaht. Denn aus den getroffenen Fes t- stellungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf der Betroffenen nicht Genüge getan wird oder der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht zum Wohle der Betroffenen ausübt. Außerdem beruhen die Feststellungen wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt auf einem nicht hinreichend ermittelten Sachverhalt und sind demnach verfahrensfehlerhaft. Das Beschwerde gericht hat entsc hei dungserhebliches Vorbringen des B evollmächtigten , das Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts gegeben hätte, übergangen. Damit hat es dessen Anspruch auf rechtli ches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt und gegen die Amtsermit t- lungspflicht ( § 26 Fa mFG) verstoßen. aa ) Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen alle zur Fes t- stellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen 18 19 20 - 9 - haben und die Würdigung auf einer ausreiche nden Sachaufklärung beruht (S e- natsbeschlüsse BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 29 mwN; vom 15. Dezember 2010 XII ZB 165/10 FamRZ 2011, 285 Rn. 13 und vom 13. April 2011 XII ZB 584/10 FamRZ 2011, 964 Rn. 16 ). bb) Diesen Anforderungen ist das B eschwerde gericht nicht ausreichend nachgekommen. (1 ) D ie Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung lässt sich nicht aus dem vom Beschwerdegericht zunächst herangezogenen Umstand herleiten, dass die Betroffene ei nen Rechtsan walt beauftragt hat, um die Ums tände ihrer Unte r- bringung in einem Seniorenwohnheim klären zu lassen. Unabhängig davon, ob sich allein hieraus Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Bevollmäc h- tigten ergeben, die eine Kontrollbetreuung erforderlich machen könnten, hat sich das Be schwerdegericht nicht mit dem Vortrag des Bevollmächtigten b e- schäftigt, dass die Beauftragung des Rechtsanwalts auf Veranlassung der F a- milie M. erfolgte , der durch ein an das Amtsgericht gerichtetes Schr eiben des Rechtsanwalts vom 27. April 2012 bestätigt wird, in dem dieser selbst mitteilt, dass die Betroffene ihn über Bekannte gebeten habe, sie in dem Seniorenheim zu besuchen. D a d iese s Vorbringen des Bevollmächtigten geeignet ist, die Schlussfolgerung des Beschwerdegericht s, die Betroffene sei mit der Au sübung der Vollmacht unzufrieden, in Frage zu stellen, wäre es im Rahmen d er Amt s- ermittlungspflicht (§ 26 FamFG) geboten gewesen , die Umstände der Mandati e- rung des Re chtsanwalts weiter aufzuklären. (2) Auch mit der derzeitige n Wohnsituation der Betroffe nen lässt sich e i- ne Kontroll b etreuung nicht rechtfertigen. Der Bevollmächtigte hat während des Verfahrens mehrfach vorgetrage n, dass eine Unterbringung der B etroffenen in einem größeren Zimmer allein daran gescheitert sei , dass die Betroffene Wert 21 22 23 - 10 - auf ein Zimmer mit e igenem Bad gelegt habe und ein entsprechend ausge sta t- tet es größ eres Zimmer i n dem Seniorenheim nicht zur Verfügung ge stand en habe . Die Betroffene sei aber von Anfang an für ein größeres Zimmer mit eig e- nem Bad angemeldet gewesen . Hierzu hat der Bevollmächtigte zusätzlich noch ein Schreiben des Seniorenheims vorgelegt, in dem mitgeteilt wird, dass de rze it ein größeres Zimmer mit eigenem Bad nicht zur Verfügung gestellt werden könne, obwohl der Bevollmächtigte die Unterbringung der Betroffenen in e inem größeren Appartement bereits bei deren Einzug in das Seniorenheim habe vormerken lassen . Weiter hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dass es die B e- troffene stets abgelehnt habe , eigene Möbel in dem Seniorenheim aufzustellen . Auch mit diese m Vorbrin gen des Bevollmächtigten zu den Gründen der derzeitigen Wohnsituation der Betroffenen, das geeignet ist, den Verdacht zu widerlegen, der Bevollmächtigte habe bei Unterbringung der Betroffenen nicht zu deren Wohl gehandelt, hat sich das Beschwerdegericht ni cht auseinande r- gesetzt. (3) Das Beschwerdegericht hat ebenfalls nicht hinreichend aufgeklärt, ob zwischen dem Bevollmächtigte n und der Familie M. tatsächlich Spannungen bestehen, die dazu führen, dass d ie erteilte Vollmacht nicht zum Wohl der B e- troffene n ausgeübt wird . Das Beschwerdegericht stützt sich insoweit allein auf ein Schreiben der Betreuungsbehörde vom 23. Oktober 2012, in de m von e i- nem sehr angespannten Verhältnis des Bevollmächtigten zu der Familie M. die Rede ist . In diesem Schreiben teilt di e Betreuungsbehörde aber auch mit, dass die Betroffe ne nun Ausflüge mit der Familie M. machen dürfe. Der Bevollmäc h- tigte hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Heimleit erin Frau M. gebeten habe, von weiteren Besuchen Abstand zu nehmen und daher d ie Ei n- schränkung der Besuche von Frau M. bei der Betroffene n nicht von ihm, so n- dern von der Heimleitung veranlasst worden sei . Auch mit diesen Gesicht s- 24 25 - 11 - pun k ten setzt sich das Beschwerdegericht nicht auseinander. I m Rahmen der Amtsermittlungspflicht wäre es zudem gehalten gewesen, durch weitere Ermit t- lungen zu klären, ob und gegebenenfalls inwieweit das Verhältnis des Bevol l- mächtigten zu der Familie M . tatsächlich konkrete Auswirkungen auf die Au s- übung der Vollmacht hat , bevor es aus diesem Umstand auf die Er forderlichkeit einer Kontrollbetreuung schließt . Im Übrigen hat das Beschwerdegericht in di e- sem Zusammenhang entscheidungserhebliches Vorbringen des Bevollmächti g- ten ein weiteres Mal übergangen . Denn d ieser hat mit Schreiben vom 14. Au - gust 2013 mitgeteilt , dass zwischenzeitlich wieder Kontakt zwischen der B e- troffenen und der Familie M. bestehe. (4) Schließlich erg eben sich auch aus den Fest stellung en des B e- schwerdegerichts zum Umgang des Bevollmächtigten mit dem Wohnanwesen der Betroffenen keine konkret en Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eine r Ko n- trollbetreu ung . Das Beschwerdegericht meint zwar, die unterlassene Vermi e- tung des Wohnhauses über einen Zeitraum von 18 Monaten sei aufklärungsb e- dürftig und begründe daher einen konkreten Kontrollb edarf. Der Bevollmächti g- te hat hierzu jedoch mit Schreiben vom 7. April 2013 erklärt, dass eine Verä u- ßerung des Hauses derzeit nicht sinnvoll sei. Er beabsichtige aber , die Wo h- nung der Betroffenen zu renovieren und zu ver mieten, um w eitere Einnahmen zu erzielen . Auße rdem hat er in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass er während der Zeit seiner Besuche bei der Betroffenen kostenfrei in der Wo h- nung leben könne und damit die Kosten für eine Hotelunterbringung eingespart werden könnten. Zudem wolle er vor einer Vermi etung abwarten, ob sich die Betroffene in dem Heim einlebe. Obwohl der Bevollmächtigte damit nachvol l- ziehbare Gründe für die unterbliebene Vermietung der Wohnung benannt hat, bezieht das Beschwerdegericht diese nicht in der gebotenen Weise in seine Würdigu ng ein . 26 - 12 - Sonstige k onkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte die Vermögensinteressen der Betroffenen nicht angemessen wahrnimmt, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. 3. Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand habe n. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuhe ben . Der Senat kann hinsichtlich der Befugnis zum Vollmachtwiderruf gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache abschließend entscheiden, weil deren Vorausse t- zungen nicht vorliegen . Im Übrige n ist die Sache an das Beschwer d egericht zurückzuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 10.06.2014 - 47 XVII S 138/12 - LG Bremen, Entscheidung vom 21.10.2014 - 5 T 391/14 - 27 28
Full & Egal Universal Law Academy