ECLI:DE:BGH:2018:200618 BXIIZB624.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 624/15 vom 20. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 31, 51 Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die A n- wendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vo r- versterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebe n- de, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erwo r- benes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 XII ZB 466/16 zur Verö f- fentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - OLG Schleswig AG Flensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Antragstellers wird der Beschluss des 6 . S enat s für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 7. Dezember 2015 aufg e- hoben. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Flensburg vom 24. September 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts Familiengericht Flensburg vom 28. Novem ber 1985 (Az.: 67 F 11/85) wird mit Wirkung vom 1. Februar 2015 d a- hingehend abgeändert, dass ein Versorgung sausgleich nicht stat t- findet. Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erh o- ben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert : 1.000 - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Altentscheidung zum Versor gungsausgleich im Wege einer " Totalrevision " nach § 51 Abs. 1 VersAusglG . Die am 10. August 1962 geschlossene Ehe des 19 39 geborenen Antra g- stellers mit der früheren Ehefrau wurde auf den am 9. Februar 1985 zugestel l- ten Scheidungsa ntrag mit Urteil des Amt sgerichts vom 28. November 19 85 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 19 62 bis zum 31. Januar 19 85 haben beide frühere n Ehegatten Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Antragsteller ein Anrecht nach soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften bei dem weiteren Beteiligten zu 1 ( Bundesrepublik Deutschland ) und die Ehefrau ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der weiteren Beteiligten zu 2 (DRV Bund) sowie ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 (VBL). Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragstellers mit einem monatlichen Rentenbetrag von 1.849,44 DM und den Ehezeitanteil der Versorgung von Inge borg K. mit monatlichen volldynamischen Rentenbetr ägen von 461,60 DM (gesetzliche Rente) bzw. 17,95 DM (Zusatzversorgung) ermittelt hatte, begrü n- dete es in Höhe der hälftigen Wertdifferenz i m Wege des Quasi - Splittings zu Lasten de s soldatenversorgungsr echtlichen A nrechts des Antragstellers bei de r Bundesrepublik Deutschland monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 19 85 bezogene Rentena nwartschaften in Höhe von 684,94 DM auf dem Renten konto der Ehefrau bei der früheren Bundesversicherungsans talt für Angestellte . 1 2 3 - 4 - Die frühere Ehefrau ist im Oktober 2012 verstorben. Mit einer am 30. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Antrag sschrift hat der Antragsteller eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsau s- gleich begehrt. Das Amtsgericht hat den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass mit Wirkung ab 1. Februar 201 5 zulasten des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts des Antragstellers bei der Beteiligte n zu 1 im Wege interner Teilung zugunsten der verstorbenen Ehefrau ein auf den 31. Januar 1985 bezog enes Anrecht in Höhe von 256,77 seiner Beschwerde hat der Antragsteller den Ausspruch erstrebt , dass der Ve r- sorgungsausgleich mit Wirk ung ab 1. Februar 2015 insgesamt nicht stattfindet; d ie Beteiligte zu 1 hat das Begehren für gerechtfertigt gehalten. Das Oberla n- desgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Es hat wie zuvor das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass im Abänderungsverfa h- ren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Abä nderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Au s- gleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antra g- stellers, der sein Begehren wei terverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1. Noch zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon aus - gegangen , dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abänderung des nach früherem Recht durchgeführten öffentlich - rechtlich en Versor gungsau s- gleichs nach § 51 VersAusglG vorliegen. Insbesondere sind die Grenzwerte für 4 5 6 7 8 - 5 - die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG iVm § 225 Abs. 3 FamFG in Bezug auf das soldatenversorgungsrechtliche A nrecht des Antra g- stellers überschritten . Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ist der in der Ausgangsentscheidung vom 28 . November 1985 zu Grunde gelegte hälftige Ehezeitanteil des soldatenversorgungsrechtlichen Anrechts in Höhe von 924,72 DM zwischenzeitlich auf monatlich 840,38 DM ge sunken. Der Wertu n- terschied von 84,34 DM überschreitet sowohl die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG (5 , hier: 46,24 DM ) als auch die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG (1 ß- geb lichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehe zeit, hier : 28 DM, vgl. FamRZ 2009, 103) . 2. Die vorzunehmende Abä nderung betrifft sämtliche Anrechte, die in den durch die Ausgangsentscheidung geregelten Ausgleich einbezogen waren. Sie vollzieht sich, indem das Gericht die in den Ausgleich einbezogenen A n- rechte nunmehr nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt. Ergänzend zu diesen Regelungen wird jedoch durch § 31 Abs. 1 VersAusglG angeordnet, dass dann, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung übe r den Wertausgleich nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG stirbt, das Recht des überle benden Ehegatten auf Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen ist (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG), die Erben hingegen ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich haben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ). a) Wie der Senat bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt h at (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.) , sind d iese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlich - rechtliche Versorgungsausgl eich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach 9 10 - 6 - Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist. Strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige wie hier nach eingetretener Wer tänderung ein Abänd e- rungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG an, muss die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Falle eines Vorversterbens des Ausgleich s- berechtigten folgerichtig dazu führen , dass der überlebende Ehegatte sein wä h- rend der Eheze it erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung u n- geteilt zurück erhält. Die damit verbundene Besserstellung des überlebenden Ausgleichspflichtigen und die möglichen Einschränkungen in der Versorgung der Hinterbliebenen des verstorbenen Ausgleich sberechtigten sind unver - meidbare Folge einer Gesetzeslage, welche einerseits im Abänderungsver - fahren eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach den Regeln des neue n Recht s anordnet , andererseits keine Neubegründung von Versorgung s- anrechten zu Guns ten Verstorbener vorsieht . Dies käme gleichermaßen zum Tragen, wenn ein Ehegatte zwischen der Rechtskraft der Scheidung und der ( Erst )Entscheidung über den Versorgungsausgleich stürbe . b) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende ober g e- richtliche Rechtsprechung ( vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 15 UF 10/16 juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] Fa mRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 13 U F 256/1 5 juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt B e- schluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f. ) und Teile des Schrif t- tums ( vgl. BeckOGK/Müller - Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK - BGB/B reuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk - BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Ver - sorgungs ausgleich 4. Aufl. Rn. 837 ; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316 ; Friederici FF 2015, 326 f. ) ang e- schlossen. D arüber hinaus besteht soweit ersichtlich mittlerweile weitgehe n- de Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiell - rechtlichen Vo r- 11 - 7 - schriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer " Totalrevision " im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [3. Senat für Familie n- sachen] FamRZ 2012, 36, 37). Auch das Beschwerdegericht stellt dies offe n- sichtlich nicht mehr in Frage. Die Senatsr echtsprechung hat allerdings insoweit Kr itik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Famil iensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 75 7, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [St and: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutd eutsch [S tand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a ; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544) , als der Senat aus der Anwendba r- keit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im V erfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten ge handelt hat , der Verso r- gungsausgleich nach fr üherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchg e- führt worden und d er insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG versto r- ben war. c) Der Senat hält auch nach erneuter Überpr üfung und unter Berücksic h- tigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 XII ZB 466/16 zur Veröffentl i- chung bestimmt) . aa) Die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrecht en z u- gunsten eines verstorbenen Ehegatten ist nicht nur dem Sozialversicherung s- recht, sondern sämtlichen Versorgungssystemen grundsätzlich fremd. Für die 12 13 14 - 8 - ausgleichsberechtigte Person ist das Bedürfnis, sich gegen einen durch Alter oder Invalidität bedingte n Einkommensausfall abzusichern, mit dem Tode en t- fa l len (vgl. bereits BT - Drucks. 7/650 S. 163 f. zu § 1587e Abs. 2 BGB). Aus di e- sem Grunde schließt § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG wie bereits § 1587 e Abs. 2 BGB nach früherem Recht eine n auf die Erben üb ergehenden Teilh a- be anspruch des verstorbenen Ehegatten an den vom überlebenden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechten aus. Im Übrigen werden sich solche Te i- lungsvorgänge, bei denen die Höhe des durch interne oder externe Teilung b e- gründeten Anrechts vo n dem biometrischen Risiko des ausgleichsberechtigten Ehegatten (Alter, Gesundheit) abhängig ist, sinnvoll überhaupt nur zugunsten eines lebenden Ehegatten durchführen lassen . bb) Das vollständige Entfallen des Wertausgleichs , wenn der insgesamt a usg leichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die A b- änderung d es Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstirbt, stellt auch keine Missachtung d er Rechtskraft der abzuändernden Altentsche i- dung dar (aA MünchKommBGB/Dörr 7. Au fl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198) . Zwar wäre im Ergebnis des A b- änderungsverfahren s nach § 10 a VAHRG zunächst nur eine Änderung des Versorgungsausgleichs entsprechend der eingetretenen Wertänderung in B e- tracht gekommen. Im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG hat das Gericht sämtliche Anrechte eigenständig neu zu bewerten und erstmals auf der Grundlage der materiell - rechtlichen Vorschriften des reformierten Rechts auszugleichen oder beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vo n der Durchführung des Ausgleich s abzusehen. Die aus der Rechtskraft der Au s- gangsentscheidung folgende Bindungswirkung beschränkt sich insoweit darauf, dass im Rahmen d es Abänderungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nur solche Anrechte berücksichtigt werden dürfen, die auch in die Ausgang s- entscheidung einbezogen worden waren (vgl. BeckOGK/Siede [Stand: Februar 15 - 9 - 2018] VersAusglG § 31 Rn. 64 ; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 28) . cc ) Die A nsicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleich s- pflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe , lässt sich auc h nicht aus dem " Besserste l- lungsverbot " des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG herleiten (aA OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 757, 758; BeckOGK/Siede [St and: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 69; Bergner NZFam 2015, 539, 544) . Nach § 3 1 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG darf der überlebende Ehegatte " durch den Wertausgleich " nicht bessergestellt werden, als wenn der Verso r- gungsausgleich unter Lebenden durchgeführt worden wäre. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes soll eine Besserstellung de r übe rlebenden Person au s- geschlossen werden, die gerade durch den erstmaligen Wertausgleich und nicht durch das Absehen von diesem A usgleich herbeigeführt werden würde. Dies ist auch systematisch zwingend: D enn w ährend § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG gewährleiste t, dass der überlebende Ehegatte keinem Ausgleich s- anspruch wegen der von ihm selbst in der Ehezeit erworbenen Anrechte au s- gesetzt ist, soll durch die Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG vermi e- den werden, dass der überlebende Ehegatte zusätzlich an d en Anrechten des verstorbenen Ehegatten in einem Umfang p artizipieren kann, der über die häl f- tige Teil habe an dem gemeinsam in der Ehezeit erwirtschafteten Versorgung s- vermögen hinausgeht. Das Gesetz sieht deshalb keine " Besserstellung " des Ehegatten dar i n, dass ihm ( lediglich ) die von ihm in der Ehezeit selbst erworb e- nen Anrechte verbleiben . Ein darüber hinausgehendes Verständnis, wonach der überlebende Ehegatte bereits durch die Durchführung des Abänderungsverfahrens nicht 16 17 18 - 10 - besser gestellt werden dürfe, als wenn dies es unter Beteiligung des verstorb e- nen Ehegatten durchgeführt worden wäre , und deshalb schon die Wiedererla n- gung der in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte eine unzulässige Besse r- stellung sei , lässt sich der Vorschrift anders als das Besch werdegericht meint auch durch eine teleologische Norminterpretation nicht beilegen . (1) Ein solche rart exten sives Verständnis des Besserstellungsverbots lässt sich nicht schon auf den Gedanken der Kostenneutralität des Verso r- gungsausgleichs stützen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass es für den betroffenen Ve r- sorgungsträger nicht kosten neutral ist, wenn der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte aufgrund der Totalrevision nach neuem Recht seine Versorgungsa n- rechte ungeteilt zurückerhält, obwo hl der Versorgungsausgleich nach früherem Recht bereits zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt war. Eine wirtschaftl i- che Mehrbelastung für den Versorgungsträger wird sich dabei meistens noch nicht aus d er isolierten Betrachtung des einzelnen Versorgun gsausgleichs falls ergeben . Sie ergibt sich aber in der Gesamtbetrachtung aus der Störung de s R isikoausgleichs , welche mit der Kumulation ungünstiger Versorgungsrisiken beim Versorgungsträger einhergeht (vgl. dazu etwa BeckOGK/Siede [St and: Februar 2018] Ve rsAusglG § 31 Rn. 67 ) . Betroffen hiervon sind in den Fällen des § 51 Abs. 1 VersAusglG in erster Linie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung, mithin die großen Regelsicherungssysteme. Die Regelsicherungssysteme sind indessen in einem st ärkeren Maße dem Geda n- ken der wechselseitigen Verantwortung und des sozialen Ausgleichs unterwo r- fen als solche Versorgungssysteme, die sich in ein versicherungsmathemat i- sches Äquivalenzverhältnis aus Beitragszahlung und Leistungserbringung f ü- gen müssen. Wie bereits die Anpassungsregelungen der § § 32 ff. VersAusglG verdeutlichen, ist es dem Gesetz nicht fremd, den Gedanken des versich e- 19 2 0 - 11 - rungstechnischen Risikoausgleichs und der Kostenvermeidung bei den Rege l- sicherungssystemen zurücktreten zu lassen, um die wirtschaftlichen Folgen des Versorgungsausgleichs für den belasteten Ehegatten abzumildern, ohne dass dies verfassungsrechtlich geboten wäre (vgl. d azu BVerfG FamRZ 2014, 1259 Rn. 56 zu § 37 VersAusglG). (2) In diesem Zusammenhang besteht auch kein Wert ungswiderspruch zu §§ 32, 37 VersAusglG, wonach eine Anpassung wegen Todes nur dann möglich ist, wenn der ausgleichsberechtigte verstorbene Ehegatte die betre f- fende Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG ). Dies beruht sch on auf der unterschiedlichen Zielrichtung des A b- änderungsver fahrens nach § 51 Abs. 1 VersAusglG einerseits und des An - passungsverfah rens nach § 37 VersAusglG andererseits: Während § 51 VersAusglG einen vollständig neuen Versorgungsausgleich und damit fakti sch eine unbeschränkte Erstentscheidung nach neue m Recht anordnet, wollen die §§ 32, 37 VersAusglG lediglich eine rechtskräftig bleibende Versorgungsau s- gleichsentscheidung anpassen, um eine unbillige Härte im Einzelfall zu verme i- den (vgl. Holzwarth NZFam 2 015, 315, 316). Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Geset z- geber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungs vorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen , b e- wusst deshalb getrof fen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichs fo r- men des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschrift en über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT - Dr ucks. 16/10144 S. 88; vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 2 4) . Wenn die zeitlich un beschränkte Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG 21 22 - 12 - hiernach zur Folge h at , dass der insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anrechte im Einzelfall auch dann ungekürzt zurückerhalten kann, wenn der ve r- storbene Ehegatte seine Versorgung länger als 36 Monate bezogen hat, hat der Gesetzgeber dies offensichtlich zur Erreichu ng seines Ziels in Kauf genommen, d ie als unbefriedigend empfundene Notwendigkeit , Anrechte unterschiedlichster Art zum Zwecke einer saldierenden Gegenüberstellung miteinander vergleic h- bar machen zu müssen , unter der Geltung des neuen Rechts weitestmöglich zurückzudrängen . Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit l e- diglich um ein Problem des Übergangsrecht s handelt ( zutreffend KG Beschluss vom 22. Februar 2016 13 UF 256/15 juris Rn. 17). (3) Es ist auch nicht sachwidrig, nur denjenige n Abänderungs interessie r- ten den Zugang zum Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zu gewähren, die sich bezüglich eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts auf einen wesentlichen Wertun terschied im Sinne von § 51 Abs. 2 Ver sAusglG i Vm § 225 Abs. 2 und 3 FamFG berufen können, obwohl die im Abänderungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG zu treffende En t- scheidung in materieller Hinsicht nicht (mehr) durch die eingetretene Wert änd e- rung , sondern durch das Vorversterben des insges amt ausgleichsberechtigten Ehegatten beeinflusst wird. D iese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund , denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits e inen ve r- fassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat , die für ihn günstige n W er t- ver änderungen der in d ie Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. d azu BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 f.; v gl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 88) , der Geset z- geber aber andererseits das bisherige A usgleichssystem einschließlich der d a- rauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergang s- fälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über 23 - 13 - den Versorgungsausgleich angeordnet hat , die in ihren Wirkungen einer Erst - entscheidu ng nach neuem Recht entspricht. dd) Schließlich gebieten auch die Interessen etwaiger Hinterbliebener des insgesamt ausgleichsberechtigten Eheg atten keine andere Beurteilung. (1) Di e mit der Anw endung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abä n- derungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insg e- samt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der mögli chen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehega t- ten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von H interbliebenen nicht s (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 XII ZB 64/06 FamRZ 2007, 1804 Rn. 8). (2) In diesem Zusammenhang hat der Senat auch in Erwägung gezogen, dass § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG den Hinterbliebenen der Ehegatten ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG zubilligt. Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehun g der Anwendung von § 31 Abs. 1 Sat z 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflic h- tigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren könne n (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 XII ZB 635/12 FamRZ 2013, 1287 R n. 28). Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eing e- räumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine 24 25 26 27 - 14 - Verfahrensbefugnis beinhalt et e , sondern die dem verstorbenen Ausgleichsb e- rechtigten zustehende materiell - rechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausg e- dehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB he r- geleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Verso r- gungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Ei n- schränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 XII ZB 64/06 FamRZ 2007, 1804 Rn. 12 ). Der Sen at teilt indessen nicht die darauf gegründ e- te Schlussfolgerung, wonach in der (undifferenzierte n ) Zuerkennung eines A n- tragsrechts für die Hin terbliebenen der Ehegatten in § 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 Abs. 1 FamFG ein eindeutiges Indiz dafür zu sehen se i, dass der Gesetzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Eh e- gatten auch im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine mat e- riell - rechtliche Position einräumen wollte (so aber MünchKommBGB /Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 200). Denn das Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG unte r- scheidet sich indem es eine zum früheren Recht getroffene Entscheidung zum Einmalausgleich in einen Hin - und - Her - Ausgleich nach neue m Recht transfo r- miert in seinen Wirkungen deutlich vom Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG, weil dem Gericht i m Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG erstmals ein unmittelbarer rechtsgestaltender Eingriff in solche Versorgungsverhältnisse eröffnet wir d, deren An rechte in die Ausgangsentscheidung lediglich als R e- chenposten einbezogen worden sind. Es ist durchaus zweifelhaft, ob der G e- setzgeber den Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehega t- ten als lediglich mittelbar Begünstigte des Ve rsorgungsausgleichs tatsächlich derart weitreichende und über die bloße Korrektur eines Ausgleichssaldos hi n- ausgehende Befugnisse zum Eingriff in die Versorgungslage des überlebenden 28 - 15 - Ehegatten zuerkennen wollte. Dazu kommt, dass ein zugunsten der Hinterb li e- benen eines insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten durchgeführter Hin - und - Her - Ausgleich bei einigen Versorgungsträgern zur Begründung von Ve r- sorgungsanrechten führen könnte , aus denen wie es bei der internen Teilung von betrieblichen Versorgungsa n rechten häufig der Fall sein dürfte (arg. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG) keine Hinterbl iebenenversorgung gewährt wird. (3) Letztlich bedarf dies unter den hier obwaltenden Umständen auch keiner weiteren Erörterung mehr, weil versorgungsberechtig te Hinterbliebene der verstorbenen Ehefrau offensichtlich nicht vorhanden sind. Es kommt de s- halb auch nicht darauf an, ob und gegebenenfalls inwieweit dem Vertrauen der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den For t- bestand ihrer Versorgung durch Besitzschutzvorschriften des Sozialversich e- rungsrechts Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu BeckOGK/Siede [St and: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 68). 29 - 16 - 3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb keinen Bestand habe n. Nach den bislang getroffenen Feststellungen ist die Sache zur Endentsche i- dung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Es ist in Abänderung der Ausgangsen t- scheidung zum Versorgungsausgleich anzuordnen, dass ein Versorgungsau s- gleich mit Wirkung ab 1. Fe bruar 201 5 nicht stattfindet. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 90 F 16/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.12.2015 - 14 UF 91/15 - 30
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