BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 625/10 vom 25. Mai 2011 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1791 a, 1835, 1836, 1897 Abs. 2, 1900, 1908 f, 1908 i; VBVG §§ 1, 3, 4, 5, 7; SGB VIII § 54; FamFG § 277; FGG § 67 a A bs. 4 a) Wird ein Verein gemäß § 1791 a BGB selbst zum Vormund bestellt, kann er g e- mäß § 1836 Abs. 3 BGB keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz verla n- gen (Änderung der Senatsrechtsprechung - Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 9 00). b) Wird der Mitarbeiter eines Vereins, der gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 Abs. 1 SGB VIII zur Übernahme von Vormundschaften geeignet ist, zum Vormund b e- stellt und ist er im Verein ausschließlich oder teilweise als solcher tätig (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog), kann der Verein in entsprechender Anwendung von § 7 VBVG eine Vergütung und Aufwendungsersatz von der Staatskasse bea n- spruchen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900). BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 - OLG München AG Landshut - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - z u- gleich Familiensenat - vom 28. Oktober 2010 (33 UF 1539/10) aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des A mtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 777/10) abgeä n- dert. Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009 , ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersatz zu zahlen, wird zurückgewi e sen. Von der Erheb ung der Gerichtsk osten wird abgesehen. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: A. Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 23. Jun i 2008 be stellte das Amtsgericht den Beteili g- ten zu 1, das K . J . M . e.V. , zum Vormund für ein minderjähriges Kind. D as Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 1 dessen Vergütung für das Jahr 2009 s amt Auslagenersatz auf 522,98 A n- trag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staatskasse (im Folgenden Beteiligte r zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesg e- richt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewi e sen. Hiergegen wend et sich der Beteiligte zu 2 mit seiner vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Beteiligten zu 1 gestellten Antrages . V orliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung , weil der Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2009 datiert . Zutreffend hat das B e- schwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens , wie etwa einer Vormundschaft , gestellt wird und zu einer E n d - entsche i dung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG - RG einleitet ( OLG Nürn berg FamRZ 2010, 1760; OLG München FamRZ 2010, 1102 ). 2 3 4 5 6 - 4 - I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übri gen zulässig . Der Präsident des Landgerichts, der die Recht s- beschwerde für den Beteiligten zu 2 eingelegt hat, ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG postulationsfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - FamRZ 2010, 1544). II. Die Rec htsbeschwerde ist begründet . D er selbst zum Vereinsvormund bestellte Verein, der B eteiligte zu 1 , kann von der Staatskasse weder Verg ü tung noch Aufwendungsersatz b e anspruchen. 1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dem Beteiligten zu 1 stehe ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 277 Abs. 4 FamFG zu. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts, wonach es in die Berufsausübung des Vereins eingreife, ihm von Gese t- zes wegen jede Vergütung für die Führung von gerich tlich übertragenen Vo r- mundschaften zu versagen. Diese r Auffassung habe sich auch der Bundesg e- richt s hof mit Beschluss vom 14. März 2007 (FamRZ 2007, 900) angeschlossen. Auch wenn er nicht über die Vergütung für Tätigkeiten eines selbst zum Vo r- mund bestel l te n Vereins entschieden habe, könnten die von ihm aufgestellten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Den Erwägu n- gen des Bundesgerichtshofs könne auch nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der höchstrichterlich beanstandeten Regelung s- 7 8 9 10 - 5 - lücke b e wusst an der Gesetzesfassung festgehalten und damit den Weg für eine Anal o gie versperrt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Verabschi e dung des FGG - Reformgesetzes die spezielle Problematik der Vergütung von Vereinstätigkeiten in Vormundschaften in den Blickpunkt des Gesetzgebers gelangt sei. E iner Analogie stehe auch nicht entgegen, dass hie r- für aus tatsächlichen Gründen kein Bedürfnis bestehe. Es lasse sich kaum rechtfertigen, dem Verein den Vergütungsanspr uch nur für den Fall zu gewä h- ren, dass der Vereinsmitarbeiter gewissermaßen mit der "Tarnkappe" der pe r- sönlichen Bestellung für den Verein agiere. Vielmehr überzeuge die Erwägung des Bu n desgerichtshofs, dass es auf die gewählte rechtliche Konstruktion der Vo r mundschaft bzw. Pflegschaft im Einzelfall nicht ankommen könne und damit auch der Verein bei seiner Bestellung zum Vormund verg ü tungsberechtigt sei. Ein em Vergütungsanspruch der Vereine stehe auch nicht entgegen, da ss sie für ihre Tätigkeit durch di e Städte und Gemeinden finanzielle Unterstützung erführen , da diese unbeschadet ihres Umfangs allenfalls in einzelnen region a- len Bereichen ohne Rechtsanspruch und unter dem jederzeitigen Vorbehalt e i- ner Kürzung oder Einstellung gewährt werde . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. D er nach § 1791 a BGB zum Vereins vormund bestellte Beteiligte zu 1 kann ebenso wenig wie ein gemäß § 1900 BGB zum Betreuer bestellter Verein von der Staatskasse eine Vergütung bzw. Au f wendu n gsersatz beanspruchen. Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900 , 901 ) nicht fest. Alle r dings sind die zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Betreuung s vereins bestehenden V orschriften auf den Vormundschaftsverein entsprechend anz u- 11 12 13 - 6 - wenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900). a ) E in Vergüt ungsanspruch des Beteiligten zu 1 scheitert daran , dass er als Verein selbst zum Vormund beste llt wo r den ist. N ach §§ 1836 Abs. 3 , 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB kann weder ein zum B e- treuer noch ein zum Vormund bestellter Verein eine Vergütung beanspruchen. E benso wenig kann er von der Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB Ersatz seine r Aufwendu ngen verlangen (P a landt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 21 ) bzw. nach § 1835 a Abs. 5 BGB eine Aufwand s entschädigung beanspruchen . aa) D ie überwiegende Meinung lehnt daher einen Vergütungsanspruch des zum Betreuer bestellten Vereins ab (Jürgens Be treuungsrecht 4. Aufl. § 1900 BGB Rn. 6; A. Roth in Erman BGB 12. Aufl. § 1900 BGB Rn. 15; Mü l ler ZKJ 2007, 449 ; krit. Jaschinski in jurisPK - BGB 5. Aufl. § 7 VBVG Rn. 5 f.; aA LG Ansbach Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 T 107/09 - unter Hi n weis auf den S enatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900). Ebenso lehnt die herrschende Meinung einen Vergütungsanspruch des zum V o rmund bestellten Vereins ab (OLG Koblenz FamRZ 2011, 61 , 62 ; OLG Düsseldorf BtPrax 2010, 126; M. Hamdan/B. Hamdan i n jurisPK - BGB 5. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 14; S. C. Saar in E r man BGB 12. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 4 und Anh. zu § 1836 Rn. 3 ; Müller ZKJ 2007, 449 ). bb) Der Senat folgt dieser Auffassung. Soweit der Senat in seinem B e- schluss vom 14. März 2007 ( - XII ZB 148 /03 - FamRZ 2007, 900, 901) zum Pflegschaftsrecht ausgeführt hat, dass es für den Vergütungsanspruch une r- he b lich sei, ob der Mitarbe i ter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt werde, hält er da r an nicht mehr fest. 14 15 16 17 - 7 - (1) Der Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB und der hierzu ausdrücklich e r- klärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum B e treuer bzw. zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. N ach der Gesetzesbegründung kann uss für Au f- wendu n gen noch eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen" (BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die Betreuungsverein e fortgeschrieben, wie sich aus der we i teren Begründung zum Entwurf de s Betreuungsgesetzes vom 11. Mai 1989 ergibt (BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Dort heißt es: "Wird ein Verein als solcher unter den Voraussetzungen des § 1900 Abs. 1 E zum Betreuer b e stellt, so kann er nach § 1908 i Abs. 1 iVm § 1835 Abs. 5, § 1836 Abs. 4 E (h eute § 1836 Abs. 3) keine Vergütung und Aufwendungsersatz lediglich bei ausreichendem Vermögen des Betreuten ve r langen." Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch bei der Einführung des Gese t- zes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheit en der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) keine Veranlassung gesehen hat, die Vo r- schrift des § 1836 Abs. 3 BGB zu modifizieren. Vielmehr hat er auch in § 277 Abs. 2 FamFG ausdrücklich auf sie ve r wiesen. (2) Die Einräumung eines Vergütungs - bzw. Aufwen dungsersatza n- spruch s des - zum Betreuer bzw. Vormund bestellten - Vereins ist auch verfa s- sungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901). Das Bundesverfa s sungsgericht hat entschieden, dass "wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wah r- nehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger oder private Instit u tionen nicht nur beruflich in Anspruch nimmt, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeit s- feld sogar zuweist", er sicherzustellen hab e, "dass sie, wenn sie staatl i cherseits in Anspruch genommen werden, dafür eine angemessene Entschädigung erha l- 18 19 20 - 8 - ten" (BVerfG FamRZ 2000, 414). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt, dass sowohl dem Verein als auch seinem Mitglied ein Verg ü- tu ngsanspruch zustehen müsse; vielmehr hat es nur bemängelt, dass keinem von beiden eine Vergütung eingeräumt worden sei (BVerfG FamRZ 2000, 414, 415). Von daher ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmitarbeite rs möglich ist und diese einen Vergütung s- anspruch nach sich zieht. Dies gilt umso mehr, als der Verein gemäß §§ 1791 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 1900 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegen seinen Willen bestellt werden und er somit regelmäßig auf die Bestellung ein es seiner Mita r- beiter hinwirken kann. (3) Im Übrigen bestehen auch nachvollziehbare Gründe, warum der G e- setzgeber bei einer Bestellung des Vereins selbst von einer Vergütung abges e- hen hat. Wird der Verein zum Betreuer (bzw. Vormund) bestellt, hat das Ge richt keine Möglichkeit , auf die Auswahl der die Betreuung (bzw. Vormun d schaft) tatsächlich durchführende n Person Einfluss zu nehmen . Dem Verein bleibt es im Falle seiner Bestellung zudem unbenommen , ehrenamtliche Hilfskräfte , die gemäß § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst nicht zum Vereinsbetreuer bestellt werden könnten (BT - Drucks. 11/4528 S. 126; Jürgens Betre u ungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rn. 4; Müller ZKJ 2007, 449 ; aA Palandt/Diederichsen BGB § 1897 Rn. 6), zur Erfüllung seiner konkreten Aufgabe heranzuzie hen . Auch d ies spricht gegen eine Vergütung . b) Wird jedoch der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins zum Vo r- mund bestellt, kann der Verein hierfür eine Vergütung beanspruchen. Denn d i e zugunsten eines Betre u ungsvereins bestehenden Vergütungsvorschrif ten der §§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, 7 VBVG sind insoweit entsprechend auch auf e i- nen Vormundschaftsverein anzuwe n den. 21 22 - 9 - aa) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Betreuungsvereins gemäß § 1908 f BGB, die wiederum den Vergütungsanspruch bedingen, en t- sprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die ein Verein erfüllen muss, um als Vereinsvormund gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 SGB VIII für geeignet e r- klärt zu werden. Während das Betreuungsrecht jedoch dem Betreuungsverein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG iVm § 1897 Abs. 2 BGB einen Vergütungsa n- spruch einräumt, fehlt eine entsprechende Regelung zugunsten des Vormun d- schaft s vereins. bb) Ob die Vorschriften zur Vergütung des Betreuungsvereins auch z u- gunsten eines Vormundschaftsvereins entsprechend anzuwenden sin d, ist stre i- tig. Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und L i- teratur eine entsprechende A n wendung der Vorschriften zur Vergütung eines Betreuungsvereins auf das Vormundschafts - bzw. Pflegschaftsrecht a b lehnt (BayObLG FamRZ 2002, 136 3; FamRZ 2003, 1588; Zimmermann FamRZ 2001, 1401 f.; s. au ch Müller ZKJ 2007, 449), spricht sich die Gegenau f fassung für eine analoge Anwendung aus ( vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; s. auch OLG Köln FamRZ 2001, 1400, 1401; Oberloskamp/Schindler Vormun d- schaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl. § 14 Rn. 12 f.; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. A n h . zu § 1836 BGB Rn. 3). cc) Der Senat erachtet eine analoge Anwendung des dem Betreuung s- verein eingeräumten Vergütungs - und Aufwendungser satzanspruches auf den Vo r mundschaftsverein im Ergebnis nach wie vor für geboten. In Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. März 2007 ( - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) sind indes nicht die Vorschriften zur Vergütung einer Verfahrenspflegschaft (§ 67 a Ab s. 4 FGG bzw. jetzt § 277 Abs. 4 FamFG), sondern diejenigen zur 23 24 25 26 - 10 - Vergütung der Betreuung selbst (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 7 VBVG) entspr e chend heranzuziehen, wenn es in der Sache um die Ausübung einer Vormun d schaft geht. Dabei ist statt der von § 7 Ab s. 1 Satz 1 VBVG in Bezug genommenen §§ 4, 5 VBVG , die speziell auf die Vergütung des Betreuers z u- geschnitten sind, § 3 VBVG anzuwenden, der die Vergütung des Vo r munds betrifft. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bzw. Unvollstä n- digkeit vor aus (BGHZ 149, 166, 174). Weitere Voraussetzung ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzg e- ber geregelt hat. Es muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Int e- ressenabwägung, bei der er sich von d en gleichen Grundsätzen hätte leiten la s sen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Mitarbeiter e i- ne s anerkannten Vormundschaftsvereins unter den entsprechenden Vorausse t- zungen des § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Vormund bestellt wird. (1 ) Es besteht eine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber den Vo r- mundschaftsverein nicht mit einem Vergütungsanspruch bed acht hat. Diese Lücke ist auch planwidrig. Zwar besagt § 1836 Abs. 3 BGB, dass einem Verein keine Vergütung bewilligt werden kann. Gemäß der Verweisung in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 1836 Abs. 3 BGB gilt dies jedoch gleichermaßen für den Betreuungsver ein , dem dennoch eine Vergütung für seine zum Vereinsb e- treuer bestellten Mitarbeiter zu gewähren ist. ( 2 ) Der zur Überprüfung stehende Tatbestand ist auch mit dem vom G e- setzgeber geregelten vergleichbar. 27 28 29 30 - 11 - In der Gesetzesbegründung zum Betreuungsgeset z heißt es, "die Einb e- ziehung der auf dem Gebiet der Betreuung Volljähriger tätigen Vereinigungen in i- nigungen kommt traditionell eine wichtige Rolle zu. Dies hat seinen Grund zum eine n in den von ihnen geführten Vereinsvormundschaften und - pflegschaften Fortschritte bei der effizienten Gestaltung ihrer Vormundschafts - und Pfleg - s chaftsarb eit erzielt worden" (BT - Drucks. 11/4528 S. 100). Zur Einführung des Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) heißt es in der Gesetzesbegrü n- dung weiter, "Voraussetzung ist jeweils, dass der Verein als Betreuungsverein anerkannt ist. Der Anreiz für den Verein, die dafür erforde rlichen Mindestanfo r- derungen (vgl. § 1908 f BGB - E) zu erfüllen, soll vor allem darin bestehen, dass ihm, wenn er einen Vereinsbetreuer nach § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB - E stellt, in diesem Fall (anstelle des Mitarbeiters) bestimmte Ansprüche auf Aufwendung s- ers atz und Vergütung zustehen (§ 1908 e BGB - E). Die entsprechenden Erwägungen gelten für den Vormundschaft s verein. Vor allem muss er seit 1991 im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie ein Betreuungsverein erfüllen (s. dazu § 1908 f BGB) , um als Verein zum Vor mund bestellt werden z u können. Gemäß § 54 Abs. 2 SGB VIII muss der Verein g e- währleisten, dass er eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und di e- se beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden angemessen versichern wird . Ferner muss er s ich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Ei n zelpflegern bemüh en , diese in ihre Aufgaben einführ en , fortbilde n und sie sowie Bevollmächtigte ber aten und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern e r möglich en . Legt man zudem das in der Gesetzesbegründung vom 11. Mai 1989 verwendete Zahlenmaterial zugrunde, zeigt sich, dass die Bedeutung der Vo r- 31 32 33 - 12 - mundschaftsvereine neben den Betreuungsverein en jedenfalls nicht gering ist. D a nach gab es seinerzeit etwa 250.000 Erwachsenenvormundschaft en und - pflegschaften, wovon 15 % als Amtsvormundschaften/ - pflegschaften und 7 % als Vereinsvormundsc haften/ - pflegschaften geführt wu rden. Ihnen standen 700.000 Vormundschaften und Pflegschaften über Minderjährige gegenüber, wovon 70 bis 80 % Amts - und Verei nsvormundschaften/ - pflegschaften au s- machten (BT - Drucks. 11/4528 S. 103). ( 3 ) Eine analoge Anwendung erscheint schließlich auch aus verfa s- sungsrechtlichen Gründen geboten. Genauso wie ein Betreuungsverein fällt auch der Vormundschaftsverein nach Art. 19 Abs. 3 GG unter den Anwe n- dungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2002, 2091). Ähnlich wie bei den Betreuungsvereinen hat der Gesetzgeber den Vormundschaftsve r- einen gemäß § 54 Abs. 2 SGB VIII u.a. aufgegeben, eine ausreichende Zahl geeigneter Mi tarbeiter vorzuhalten und sich um die Gewinnung von Einzelvo r- mündern und Einzelpflegern zu bemühen. Wenn der Gesetzgeber aber eine solche Konstruktion wählt, mit der er sich zur Aufgabenerfüllung wesentlich auch auf die Täti g keit von entsprechend qualifizi erten Mitarbeitern stützt, ist eine dem Erfordernis der ständigen Bereithaltung qualifizierten Vereinspers o- nals angemessene Vergütung festzusetzen. Bleibt bei der Festsetzung der Ve r- gütungshöhe unberüc k sichtigt, dass die Vereine solche fixen Vorhaltekosten für ihr qualifiziertes Pe r sonal haben, das zum Einsatz kommt, überschreitet diese bestimmte Vergütungshöhe die Grenze der Zumutbarkeit und verletzt das Grundrecht aus Art. 12 Ab s. 1 GG (BVerfG NJW 2002, 2091, 2092 zum Betre u- ungsverein ). Die Berücksichtigung seiner entsprechend bestehenden Vorhalt e- kosten im vorgenannten Sinne kann ein Vormundschaftsverein allerdings nur erre i chen, wenn einer seiner Mitarbeiter als "Vereinsvormund" bestellt wird und dem Ve r ein hierfür ein eigener Verg ü tungsanspruch zuerkannt wird. 34 - 13 - Im Übrigen spricht auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG für eine entsprechende Regelung, weil eine Ungleichbehan d- lung der Vereine trotz der insoweit vergleichbaren Tatbestände nicht zu rech t- fertigen sein dürfte. ( 4 ) Demgemäß ist § 7 VBVG entsprechend anzuwenden, wenn das G e- richt den Mitarbeiter eines nach § 1791 a BGB iVm § 54 SGB VIII geeigneten Vereins zum Vormund bestellt und dieser dor t ausschließlich oder teilweise als solcher tätig ist (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog). Freilich ist anstatt der au s- schließlich für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff. VBVG der § 3 VBVG anzuwenden, der den Stundensatz des Vormunds r egelt. Weitere Folgen der analogen Anwendung des § 7 VBVG sind, dass die B e- rufsmäßigkeit der Tätigkeit des han delnden Vormunds gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 iVm § 1 Abs. 1 VBVG nicht mehr festgestellt zu werden braucht, die Beste l lung eines Mitarbeiters zum "Ver einsvormund" der Einwilligung des Vereins b e darf (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dass dem bestellten Mitarbeiter kein eigener Vergütungs - und Aufwendungse rsatzanspruch zusteht (§ 7 Abs. 3 VBVG an a- log). c) Der Senat verkennt nicht, dass die Vormundschafts verein e , die sich im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 ( - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum Vormund haben bestellen lassen, von einer Vergütung e benso ausgeschlossen sind wie die für sie tätigen Mitarbeiter, da sie selbst nicht zum Vormund bestellt worden sind. Ob sich gegebenenfalls aus einem Rechtsgrund außerhalb des Festsetzungsverfahrens ein Anspruch des Beteiligten zu 1 ergibt, soweit er sich 35 36 37 - 14 - im Vertrauen auf die bisherig e Senatsrechtsprechung zum Vormund hat beste l- len lassen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Anspruch steht hier nicht in Rede. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 30.06.2010 - 59 F 777/10 - OLG München, Entscheidung vom 28.10.2010 - 33 UF 1539/10 -
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