BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62 6 /13 vom 4. Juni 2014 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2014 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhamme r, Schilling und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 4.752 Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Ergänzungsbetreuer) begehrt eine pauschale Vergütung nach §§ 4, 5 VBVG. Für die Betroffene best eht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Au f- enthaltsbestimmung, Regelung der Vermögensangelegenheit en und Gesun d- heitsfürsorge. Nachdem die Betroffene nach einem Erbfall zur (befreite n ) Vo r- erbin und der Betreuer zum Nacherbe n und Testamentsvollstrecker bestimmt worden war, bestellte das Amtsgericht den Ergänzungsbetreuer mit dem Au f- gabenkreis " Wahrnehmun g der Rechte der Betreuten betreffend den Nachlass . Im Jahr 2001 erweiterte e s de ssen Aufgabenkreis um den Bereich " Dienstlei s- tungsvertrag mit der Ehefrau des Betreuers " . D as Amtsgericht hat auf den Antrag des Ergänzungsbetreuer s eine pa u- schale Vergütu ng in Höhe von 4.752 für sein e Tätigkeit in der Zeit von Juli 1 2 3 - 3 - 2009 bis Juni 2011 festgesetzt. Auf die Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht den Antrag des Ergänzungsbetreuers zurück gewiesen . Hiergegen wendet sich der Ergänzungsbetreuer mit der zug elasse nen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat darauf abgestellt, d ie §§ 4, 5 VBVG seien auf die Vergütung des Ergänzungsbetreuers nicht anzuwenden. Der Wortlaut des § 6 VBVG sei insoweit eindeutig. Danach erhalte der Betreuer in den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 BGB eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 VBVG in Verbindung mit § 3 VBVG; für seine Aufwendung en könne er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 BGB mit Ausnahme der Aufwendung en im Sinne von § 1835 Abs. 2 BG B beanspruchen. Nur wenn im Fall des § 1899 Abs. 4 BGB die Verhinderung tatsächlicher Art sei, seien die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 VBVG i .V.m. § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen. Der Beteiligte zu 2 sei als Ergänzungsbetr euer nach § 1899 Abs. 4 BGB bestellt worden. Seine Bestellung mit den entsprechenden Aufgabenkreisen sei erfolgt, weil der Beteiligte zu 1 als eigentlicher Betreuer an der Vertretung der Betroffenen in soweit rechtlich verhindert gewesen sei. Bei der Doppel stellung als Testamentsvollstrecker einerseits und als gesetzlicher Vertreter der Erb i n andererseits bestehe ein Interessengegensatz im Sinne von § 1796 BGB. Dass das Amtsgericht den Ergänzungsbetreuer gerade aus diesem Grund zum B e- treuer bestellt ha be , er gebe sich eindeutig aus der Verwendung der Bez eic h- nung " Ergänzungsbetreuer " . Gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB könne der Betreuer die Betroffene außerdem nicht bei einem Rechtsgeschäft zw i- 4 5 6 - 4 - schen seiner Ehe frau einerseits und der Betroffenen andererseit s vertreten. Daher sei der Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers auf den Abschluss e i- nes Dienstleistungsvertrags zwischen der Betroffenen und der Ehefrau des B e- treuers erweitert worden. Damit seien die Voraussetzungen des § 6 VBVG erfüllt. Die Tatsache, dass § 6 VBVG für den tatsächlich verhinderten Betreuer die Anwendung von § § 4, 5 VBVG ausnahmsweise billige, mache deutlich, dass nicht nur die ta t- sächliche Verhinderung, sondern gerade die rechtliche Verhinderung von § 6 VBVG erfasst werde . A ndernfalls wäre der Verweis auf § 1899 Abs. 4 BGB in § 6 VBVG schlicht überflüssig und die Vorschrift nur im Fall des § 1899 Abs. 2 BGB anwendbar. Zwar spreche für eine teleologische Reduktion des § 6 VBVG, dass der Gesetzgeber die Ausnahme von der Pauschale im Falle des Verhind e- rungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB damit begründet habe , d ies er werde nur für die Vornahme eines bestimmten, punktuellen Geschäfts bestimmt , we s- halb die Gewährung einer Zeitpauschale unpassend und die Tätigkeit des E r- gänzungsbetreuers v orli egend gerade nicht auf ein solch eng begrenztes " pun k- tuelles " Geschäft beschränkt gewesen sei. Jedoch unterscheide § 6 VBVG nicht danach, ob ein Ergänzungsbetre u- er nach § 1899 Abs. 4 BGB wegen rechtlicher Verhinderung des Betreuers nach de n § § 1908 i, 17 95 Abs. 1 und 2, 181 BGB oder nach § 1796 BGB b e- stellt worden sei . Zudem beziehe sich eine Verhinderungsbetreuung, auch wenn sie länger andauere, nur auf einen kleinen Ausschnitt der im Rahmen der Betreuung insgesamt anfallenden Aufgaben. Dies ergebe sich bereits daraus, dass nur ein Ergänzungsbetreuer bestellt und nicht der vorhergehende Betreuer aus allen Aufgabenkreisen entlassen werde. 7 8 - 5 - Vor allem fehle es an einer Regelungslücke, die eine teleologische R e- duktion zuließe. Auch ohne die Möglichkeit eine r Pauschale könne der Betreuer nach § § 1, 3 VBVG die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit vergütet erhalten. Nähme die Ergänzungsbetreuung ausnahmsweise doch einen größeren U m- fang an , als vom Gesetzgeber vorgesehen, steige damit auch die zu vergüte n- de aufg ewendete Arbeitszeit. 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Das Beschwerdegericht hat es zu Recht abgelehnt, den Ergänzungsb e- treuer pauschal nach §§ 4, 5 VBVG zu vergüten. a) Dass der für den Fall der rechtlichen Ver hinderung bestellte Ergä n- zungsbetreuer keine pauschale Vergütung beanspruchen kann, ergibt sich b e- reits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Korrektur durch eine teleol o- gische Reduktion der Norm ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten . aa) Gemäß § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Nach § 6 Satz 1 VBVG erhält der Betreuer in d ies e m F a ll eine Vergütung nach § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 VBVG , also nach konkretem Zeitaufwand . Eine Ausnahme hiervon sieht § 6 Satz 2 VBVG nur für den Fall vor, dass die Verhinderung tatsächlicher Art ist; dann sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4 i . V . m . § 5 VBVG zu bewilligen und nach Tagen zu teilen . Dabei unterscheidet § 6 Satz 2 VBVG ausdrücklich zwischen der dort genannten tatsächlichen Verhinderung, die eine pauschale Vergütung (freilich anteilig) unberührt lässt, und der nicht ausdrüc k- lich gena nnten rechtlichen Verhinderung, die eintritt , wenn der Betreuer nach 9 10 11 12 - 6 - § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1795, 1796 BGB an der Ausübung seiner T ä- tigkeit aus rechtlichen Gründen gehindert ist. bb) Eine Korrektur dieser Regelung in Form einer teleologische n Redu k- tion für Fälle der vorliegenden Art, in denen die Tätigkeit des Ergänzungsb e- treuer s auf einen längeren Zeitraum angelegt ist und sich nicht in einer konkr e- ten, punktuellen Maßnahme erschöpft, ist nicht geboten . Zwar soll der Verhinderungsbetreuer nach der Gesetzesbegründung, w o- rauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, ebenso wie der Sterilisation s- b e treuer nur für die Vornahme eines bestimmten, punktuellen Geschäfts bestellt w erden . Hierfür pass t nach Auffassung des Gesetzgebers die Gewährung einer Zeitpauschale nicht , weshalb die Norm für den aus Rechtsgründen bestellten Verhinderungsbetreuer eine Abrechnung nach der tatsächlich aufgewandten und erforderlichen Zeit, also die Beibehaltung des bisherigen Abrechnungssy s- tems vorsehe (BT - Drucks . 15/2494 S. 35). Hier aus lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber für Fälle der vorliegenden Art, in denen sich die Ergänzungsbetreuung nicht in einem punktuelle n Geschäft erschöpft, wiederum die pauschale Vergütung e r- öffnen woll te. Mit der Einführung der pauschalen Betreuervergütung sollte ein einf a- ches und streitvermeidendes Abrechnungssystem geschaffen werden. Um di e- sen Zweck weitestgehend zu erreichen, hat der Gesetzgeber in § 6 VBVG nur die beiden vorgenannten Ausnahmen vo n dem Pauschalierungssystem g e- schaffen ( vormals "§ 1908 m BGB - E " , vgl. BT - Drucks. 15/2494 S. 34, 35). Eine allgemeine Ausnahme von der pauschalen Vergütung für alle Fälle, in denen der Betreuer nur für einen begrenzten Aufgabenbereich oder eine einzelne A n- gelegenheit bestellt wird, war nicht gewollt. Bis auf die " zahlenmäßig geringen 13 14 15 16 - 7 - Sonderfälle " des § 6 VBVG sollte es von der Pauschalvergütung keine Au s- nahmetatbestände geben, weil jeder Ausnahmetatbestand " zu Streitigkeiten über seinen Anwendungsbereich un d ggfs. eine analoge Anwendung führen " würde ( BT - Drucks. 15/2494 S. 33). Dieser gesetzgeberische Wille würde mis s- achtet, wenn über die Sonderfälle des § 6 VBVG in Verbindung mit § 1899 Abs. 2 und 4 BGB hinaus in den Fällen, in denen die Betreuung nur einen b e- grenzten Aufgabenbereich oder nur eine Angelegenheit umfasst, abweichend vom System der Pauschalvergütung stets nach konkretem Zeitaufwand abg e- rechnet werden könnte (Senatsbeschluss vom 20. März 2013 XII ZB 231/12 FamRZ 2013, 873 Rn. 20; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. April 2012 XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 14). Entsprechendes muss auch i n dem hier vorliegenden umgekehrten Fall gelten , in de m die Tätigkeit des Ergänzungsbetreuers auf einen längeren Zeitraum angelegt , aber nach de m konkreten Zeitaufwand zu vergüten ist . Demgemäß lehnt auch die überwiegende Auffassung eine Pauschalvergütung des Ergänzungsbetreuers n ach §§ 4, 5 VBVG a b (OLG Celle FamRZ 2008, 1213 , 1214 ; MünchKommBGB/Fröschle 6. Aufl. § 6 VBVG Rn. 5 a ; s. auch OLG Mün chen Beschluss vom 15. September 2010 33 Wx 60/10 juris ). cc ) Schließlich besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch kein Bedürfnis , für Fälle der vorliegenden Art auf die Pauschalvergütung de r § § 4, 5 VBVG zurückzugreifen. Denn sofer n sich die Ergänzungsbetreuung wie hier ausnahmsweise nicht nur auf konkrete bzw. punktuelle Handlungen erstreckt, sondern auf einen längeren Zeitraum angelegt ist, kann dem im Ra h- men des § 3 VBVG durch Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands hinre i- ch end Rechnung getragen werden . Sollte der Ergänzungsbetreuer bei der B e- treuung auf berufsspezifische Tätigkeiten zurückgreifen müssen, kann er z u- 17 18 - 8 - dem gemäß § 6 Satz 1 Halbsatz 2 VBVG i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB seine en t- sprechenden Aufwendungen abrechnen. b) Gemessen hieran ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts, dem Ergänzungsbetreuer eine pauschale Abrechnung nach §§ 4, 5 VBVG zu vers a- gen, nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Zweifel daran, dass der Rech tsbeschwerdeführer als Ergänzungsbetreuer im Sinne des § 1899 Abs. 4 BGB wegen rechtlicher Verhinderung des Betreuers gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1795, 1796 BGB und nicht als weiterer Betre u- er i.S.d. § 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt worden ist. Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908 i Abs. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht b erechtigt ist oder der gemäß §§ 1908 i Abs . 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertr e- tungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann (S e- natsbeschluss vom 20. März 2013 XII ZB 231/12 FamRZ 2013, 873 Rn. 14). So liegt der Fall auch hier. Der ursprüngliche Betreuer w ar im Rahmen seiner Aufgabenkreise unter anderem für die Vermögenssorge der Betroffenen unbeschränkt bestellt. Die rechtliche Verhinderung hat sich erst im Nachhinein erge b e n , nachdem ein Erbfall eingetreten war, aufgrund dessen die Be troffene Vorerbin und der Betreuer Nacherbe sowie Testamentsvollstrecker geworden ist . Insoweit ist das Beschwerdegericht in von Rechts wegen nicht zu beansta n- dender Weise von einer konkludenten Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch die Bestellung des Ergänzungsb etreuers infolge des im Nac h- hinein entstandenen Interessenkonflikts ausgegangen . An dem Abschluss des 19 20 21 22 - 9 - Dienstleistungsvertrags zwischen der Betroffenen und der Ehefrau des Betre u- ers war letzterer wegen §§ 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehindert. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Guhling Vorinstanzen: AG Cochem, Entscheidung vom 12.09.2012 - 4 XVII 195/92 - LG Koblenz, Entscheidung vom 04.10.2013 - 2 T 451/13 -
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