ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB626.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 626/15 vom 22 . März 201 7 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 1 Der Ausgleich eines Anrechts der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann nicht deshalb wegen feh lender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG in den Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen werden, weil dieses Anrecht auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht ermittelten und daher unverbindlichen Startgutschrift für rentenferne Vers icherte beruht. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 626/15 - OLG Bamberg AG Coburg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22 . März 201 7 durch den Vorsit zenden Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richte rin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3 . Dezember 2015 aufgehoben , soweit darin die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspru ch zum Ve r- sorgungsausgleich in Ziffer 2 Absatz 4 des Endbeschlusses des Amtsgerichts Familiengericht Coburg vom 20. März 2015 (i n- terne Teilung der von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechte bei der VBL) zurückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebu ng wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsb e- schwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1. 000 Gründe : I . D er 195 1 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 19 6 0 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) heirateten am 30 . April 1991 . Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 8. Oktober 2014 . 1 - 3 - Beide Ehegatten ha be n in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. April 1991 bis zum 30. September 2014 unter anderem Anrecht e aus einer Pflichtversich e- rung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erlangt. D ie Ehe frau hat ein Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 4 ; im Folgenden: VBL ) erworben. Die VBL hat den Ehezeitanteil der Verso r- gung mit 32,24 Versorgungspunkten angegeben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 250 12,29 Versorgungs punkten bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 6.899,97 Der Ehemann hat ein Anrecht bei der Zusatzverso r- gungskasse der bayerischen Gemeinden (im Folgenden: ZVK) erworben, für d a s der Versorgungsträger bei einem Ehezeitanteil von 65,33 Versorgung s- punkten einen Ausgleichswert von 45,41 Versorgungspunkten vorgeschlagen hat. Das Amtsgericht hat die Ehe der beteiligten Eheleute insoweit recht s- kräftig geschieden und den Versorgu ngsausgleich geregelt . Dabei hat es hi n- sichtlich der wechselseitig erworbenen Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die interne Teilung entsprechend den V orschl ägen de r Versorgungsträger ange ordnet. Mit seiner dagegen gerichteten Besch werde hat der Ehemann geltend gemacht, dass die von den jeweils ausgleichspflichtigen Ehegatten bei der ZVK und bei der VBL erworbenen Versorgungspunkte als Bezugsgröße herangezogen und hälftig geteilt werden müssten. D as Oberla n- desgericht hat die Beschwer de zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Eh e- manns , der sein Begehren nach einer hälftigen nominalen Teilung der Verso r- gungspunkte noch hinsichtlich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts bei der VBL weiterverfolgt. 2 3 4 - 4 - II . Die Rechtsbeschwerde führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. Zutreffend sind allerdings die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Zulässigkeit de r von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes praktizierte n Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Verso r- gungspunkte auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflicht i- gen in einen versicherungsmathematischen Barwert umz urechnen und die Häl f- te dieses Barwerts gekürzt um die Häl fte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberec h- tigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen. Wie der Senat zwische n- zeitlich entsch ieden hat (Senatsbeschluss vom 8 . März 2017 XII ZB 697/13 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; ebenso OLG Schleswig FamRZ 2016, 371 f.; OLG Köln FamRZ 2015, 1108 f. ; OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107 ; OLG Naumburg FamRZ 2015, 753; OLG Celle FamRZ 2 014, 305 f.; OLG Düsseldorf [8. S enat für Familiensachen ] FamRZ 201 4 , 757 f.; OLG Frankfurt [5 . S enat für Familiensachen ] Beschluss vom 18. Dezember 2012 5 UF 15/12 juris Rn. 11; OLG Düsseldorf [7. S enat für Familiensachen ] Beschluss vom 10. September 2010 7 UF 84/10 juris Rn. 33 ff .; BeckOGK/Siede Ver s- AusglG [Stand: Februar 2017 ] § 39 Rn. 16 1 f.; Erman/ Norpoth BGB 14. Aufl. § 45 VersAusglG Rn. 24; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 45 Rn. 99; jurisPK - BGB/Lange [Stand: Okto ber 2016 ] § 47 VersAusglG Rn. 12; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: Dez ember 2016] § 11 VersAusglG Rn. 22 f. ; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 512, 687; Weiß/Schneider 5 6 - 5 - in Gilbert/Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 20 16] § 32 a VBLS Rn. 38 ff. ; Wick FuR 2015, 204, 205; Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426 f. ; aA OLG Frankfurt [6. S enat für Familiens a- chen ] FamRZ 2014, 755 , 756 f. ; Bergner NZFam 2014, 49, 51 ff. und NZFam 2015, 289 ff.; BeckOK/Bergmann BGB [Stand: No vember 2 016] § 5 VersAusglG Rn. 7; tendenziell wohl auch Borth FamRZ 2014, 758, 759) lassen sich dagegen keine grundlegenden Be denken erheben. a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jewe ilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Mit dieser Vorschrift sollte insb e- sondere klargestellt werden, dass bei der Bestimmung der Bezugsgröße für die Bere chnung des Ehezeitanteils grundsätzlich kein Auswahlermessen des Ve r- sorgungsträgers besteht, so fern nicht das Gesetz in den §§ 39 ff. VersAusglG dem Versorgungsträger ausdrücklich ein Wahlrecht einräumt (vgl. BT - Druck s. 16/11903 S. 53). Das gemäß § 45 Abs. 1 VersAusglG für die betriebliche A l- tersversorgung der Privatwirtschaft bestehende Wahlrecht gilt für die Zusat z- versorgung des öffentlichen Dienstes nicht (§ 45 Abs. 3 VersAusglG). Im Ve r- sorgungssystem der VBL wie auch der anderen Zusatzversorgungen des ö f- fentlichen Dienstes sind deshalb die von dem Versicherten satzungsgemäß erworbenen Versorgungspunkte (§ 36 VBL S) als Bezu gsgröße maßgeblich (vgl. auch § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbre i- tet der Versorgungsträger dem Fa miliengericht einen Vorschlag für die Besti m- mung des Ausgleichswerts. Wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, stellt es diese Vorschrift dem Versorgungsträger indessen nicht frei, für den Au s- gleichswert eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach sein er Verso r- gungsordnung maßgebliche zu wählen (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 7 - 6 - 17. September 2014 XII ZB 178/12 FamRZ 2014, 1982 Rn. 16 f. und vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 7 ff.). b) Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt für sich genommen z u- nächst aber lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vo r- schlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils ma ß- geblichen Bezugsgröße hier: Versorgungspunkte zu erfolgen hat (Senatsb e- schlus s vom 27. Juni 2012 XII ZB 492/11 FamRZ 2012, 1545 Rn. 9). Diesem Erfordernis wird durch § 32 a Abs. 2 Satz 1 VBLS Rechnung getragen. Ein da r- über hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung des in Versorgungspunkten ausgewiesenen Eh ezeitanteils berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz demgegenüber nicht entnehmen. aa ) Zwar könnte der Wortlaut von § 1 Abs. 1 VersAusglG, wonach im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) " jeweils zu r Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen " seien, eine solche Verpflichtung zur nominalen Teilung der Bezugsgröße nahelegen. Andererseits steht der ausgleichsberechtigten Person gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG die Hälfte " des Werts " des jew eiligen Ehezeitanteils (Ausgl eichswert) zu. Dies ermöglicht begrifflich durchaus eine Auslegung d a- hingehend, dass die Teilung des Ehezeitanteils auch auf einer vorherigen vers i- cherungsmathematischen Bewertung des in der Ehezeit erworbenen Anrechts beruhen kann, wenn der Versorgungsträger die Bezugsgröße selbst nicht n o- minal teilen will. Eine solche Sichtweise wird auch durch § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG gestützt, der für die interne Teilung den Grundsatz der " gleichwe r- tigen " Teilhabe festschreibt, welche n ach den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Entstehung eines neuen Anrechts dann sichergestellt ist, wenn das zu übertragende Anrecht dem bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibenden Anrecht in Bezug auf den Ausgleichswert " wertmäßig " entspricht ( BT - Drucks. 8 9 - 7 - 16/10144 S. 56). Wie sich aus den Gesetz es materialien im Weiteren erschließt, ist der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund selbst davon ausgegangen, dass die nominale Halbteilung der Bezugsgröße nur einen von mehreren möglichen Wegen darstellt, um einen wertmäßig entsprechenden Ausgleichswert zu b e- stimm en (vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 56). Der Gesetzgeber hat in diesem Z u- sammenhang insbesondere anerkannt, dass der Versorgungsträger ein berec h- tigtes wirtschaftliches Interesse daran haben kann, den Au sgleichswert nicht durch die nominale Teilung der Bezugsgröße zu bestimmen, nämlich dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person versicherungsmathematisch eine u n- günstigere Risikostruktur als die ausgleich spflichtige Person aufweist (BT - Drucks. 16/10144 S. 56). bb) Das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwert s zu errechnen, vermag dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersA usglG normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versorgungspunkte), wie sie beispielsweise bei der Halbteilung der ehezeitlich erworbenen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversi cherung erfolgt. Dies beruht darauf, dass die im Leistungsfall zur Bestimmung des Re n- tenbetrags in Euro herangezogene Rechengröße im System der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes statisch (Messbetrag nach § 35 Abs. 1 VBLS) und im System der ges etzlichen Rentenversicherung dynamisch (aktueller Re n- tenwert nach §§ 68, 255 a SGB VI) ist. Ein durch Beitragszahlung bei der VBL erlangter Versorgungspunkt wird für jeden Versicherten zu einem gleichble i- bend festen monatlichen Rentenbetrag von 4,00 en, und zwar unabhängig davon, ob dieser Versorgungspunkt von einem lebensälteren Versicherten u n- mittelbar vor dem Renteneintritt oder von einem lebensjüngeren Versicherten 10 11 - 8 - zu einem Zeitpunkt erworben wurde, der möglicherweise noch mehrere Jah r- zehnte vor E rreichen der Altersgrenze liegt. Je früher indessen der Beitrag ei n- gezahlt wird, desto länger können innerhalb des Versorgungssystems Verzi n- sungseffekte erzielt werden. Diesem Umstand wird bei der Umwandlung von Beiträgen in Versorgungspunkte durch eine al tersabhängige Komponente (den sogenannten Altersfaktor) Rechnung getragen, dessen Anwendung dazu führt, dass ein lebensjüngerer Versicherter aufgrund des höheren Altersfaktors mit dem gleichen Beitrag eine höhere Anzahl an Versorgungspunkten erwirbt (vgl. dazu Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten de s öffentlichen Dienstes Rn. 51 ff.). Die Ermittlung des Ausgleichswerts mit Hilfe des versich e- rungsmathematischen Barwerts stellt die Berücksichtigung altersabhängiger Komponenten bei der Begrün dung des neuen Anrechts im Wege der internen Teilung sicher. cc ) Schließlich gewährleistet die in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorges e- hene Berechnungsweise auch die gebotene Kostenneutralität des Verso r- gungsausgleichs (Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse Die V ersorgung der B e- schäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 43). Aufseiten der Versorgungsträger hätte die nominale Teilung der von dem ausgleichspflichtigen Versicherten ehezeitlich erworbenen Versorgung s- punkte bei einem Al tersunterschied zwischen den Ehegatten entweder die En t- stehung versicherungstechnischer Gewinne (bei einem lebensjüngeren Au s- gleichsberechtigten) oder versicherungstechnischer Verluste (bei einem lebens - älteren Ausgleichsberechtigten) zur Folge. V ersicheru ngstechnische Verluste wirken sich auf die Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes s o- wohl in kapitalgedeckten Bereichen als auch in umlagefinanzierten Bereichen gleichermaßen negativ aus. Auch bei der Umlagefinanzierung wird für die Ve r- bindli chkeiten gegenüber den Versicherten eine fiktive Netto - Deckungsrück - stellung ermittelt. Versicherungstechnische Verluste erhöhen diese Netto - 12 - 9 - Deckungsrückstellung und vermindern dadurch in der versicherungstechn i- schen Bilanz die in Form von Bonuspunkten an die Versicherten zu verteile n- den Überschüsse (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert /Hesse Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes [Stand: Februar 2016] § 32 a VBLS Rn. 40). Es wäre angesichts der Struktur des Versichertenbestands bei den Zusatz versorgungskassen des öffentlichen Dienstes bei einer nominalen Te i- lung von Versorgungspunkten auch nicht ohne weiteres zu erwarten, dass sich die im einzelnen Teilungsfall entstehenden altersbedingten versicherungstec h- nischen Gewinne und Verluste bei eine r wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung gegeneinander aufheben würden, weil etwa zwei Drittel aller Versicherten bei den Zusatzversorgungskassen Frauen sind, deren durch die interne Teilung potentiell begünstigte Ehegatten im Durchschnitt drei Jahre älter sin d als sie selbst (vgl. Mühlstädt BetrAV 2010, 425, 426). dd ) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 47 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG , wonach für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen o der kirchlichen Dienstes b e- steht, als korrespondierender Kapitalwert der versicherungsmathematische Barwert im Sinne von § 47 Abs. 5 VersAusglG zu ermitteln ist. Mit Blick auf § 5 Abs. 3 VersAusglG ist diese Regelung (nur) deshalb erforderlich, weil auch d ie Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die den Ausgleichswert in Versorgungspunkten als der maßgeblichen Bezugsgröße ihres Versorgung s- systems auszuweisen haben, dem Familiengericht einen Vorschlag für den ko r- respondierenden Kapitalwert a ls Hilfsgröße für die Prüfung der Geringfügigkeit und einen möglicherweise erforderlichen Wertvergleich von Anrechten unte r- breiten müssen. Der Rückgriff auf den versicherungsmathematischen Barwert nach § 47 Abs. 5 VersAusglG erfolgte insbesondere deshalb, weil der Geset z- geber eine Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts nach dem Maßstab einer fiktiven Einzahlung von Beiträgen in das Versorgungssystem (§ 47 Abs. 2 13 - 10 - VersAusglG) angesichts der bei gleicher Leistung erheblich voneinander abwe i- chenden Umla gesätze der arbeitgeberfinanzierten Zusatzversorgungseinric h- tungen als problematisch ansah ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 85). Demgege n- über lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmateri a- lien Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage entnehmen, auf welche b e- stimmte Weise der in Versorgungspunkten anzugebende Ausgleichswert zu berechnen oder nicht zu berechnen ist (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2015, 1106, 1107). 2. Der Senat hat zwischenzeitlich weiter entschieden, dass das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 VBLS vorgesehene Verfahren zur Ermittlung des Ausgleichswerts für die interne Teilung bei Verwendung der im Technischen Geschäftsplan der VBL enthaltenen geschlechtsspezifische n Barwertfaktoren für die Umrechnung bzw. Zurückrechnung von Barw erten zu einer mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbarenden und deshalb verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von ausgleichsberechtigten Personen männlichen und weiblichen Geschlechts führt. Die auf geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetaf eln und den daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruhende Auskunftspraxis der VBL kann nur noch übergangsweise für solche Auskünfte hingenommen werden, die (was hier nicht der Fall ist) vor dem 1. Januar 2013 erteilt wor den sind (Senatsb e- schluss vom 8. Mär z 2017 XII ZB 6 97/13 zur Veröffentlichung in BGHZ b e- stimmt) . Gemessen daran begegnet der Vorschlag der VBL zum Ausgleichswert (12,29 Versorgungspunkte), welcher der angefochtenen Entscheidung zugru n- de liegt, wegen der Verwendung geschlechtsspezifis cher Barwertfaktoren zwar rechtlichen Bedenken. Die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfakt o- ren wirkt sich indessen in der hier vorliegenden Teilungskonstellation (au s- gleichspflichtige Frau, ausgleichsberechtigter Mann) gegenüber der Verwe n- 14 15 - 11 - dung gesc hlechtsneutraler Barwertfaktoren für den Antragsteller als Rechtsb e- schwerdeführer günstig aus. 3. Allerdings kann die angefochtene Entscheidung zum jetzigen Zei t- punkt nicht mehr bestehen bleiben , weil das von der Ehefrau ehezeitlich erwo r- bene Anrecht " VBLklassik " (auch) auf einer ih r erteilten Startgutschrift für re n- tenferne Versicherte beruht . a) D er Bundesgerichtshof hat die Startgutschriftenregelung der VBL für rentenferne Versicherte (erneut) für unwirksam erklärt (vgl. BGHZ 209, 201 = VersR 2016 , 583 Rn. 20 f. ) . Wie der Senat zu dem bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand ausgesprochen hat, darf a uch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL mitgeteilter und anhand verfassung s- widriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Startgutschrift grun d- sätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5 . N o- vember 2008 XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 16 und vom 18. Februar 2009 XII ZB 54/06 FamRZ 2009, 950 Rn. 16). Der Ehezeitanteil des von dem betroffenen Ehegatten erworbenen Anrechts wird daher grundsätzlich durch den Tatrichter neu festzustellen sein, wenn die Tarifvertragsparteien des öffen t- lichen Dienstes die Berech nung der Startgutschriften für rentenferne Versiche r- te neu geregelt haben. b) An dieser Beurteilung hat sich auch nach der Reform des Verso r- gungsausgleichs nichts geändert. Es kommt insbesondere nicht in Betracht, das auf einer unter Verstoß gegen Ver fassungsrecht gebildeten Startgutschrift beruhende Anrecht eines rentenfernen Versicherten als nich t ausgleichsreif im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zu behandeln (so aber OLG München FamRZ 2011, 222 f.; OLG Köln FamRZ 2011, 721) . Zwar ist § 19 Abs . 2 Nr. 1 16 17 18 - 12 - VersAusglG weiter gefasst als § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB, der lediglich verfallbare betriebliche Anrechte vom öffentlich - rechtlichen Versorgungsau s- gleich ausnahm. Die Fassung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sollte dem Umstand Rechnung trag en, dass es neben den noch verfallbaren Anrechten im Sinne des Betriebsrentengesetzes noch weitere Anrechte gibt, die dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt und daher nicht ausgleichsreif sind (BT - Drucks. 16/11903 S. 55 ) . Soweit in den G esetzesmaterialien beispie l- haft auf solche Anwartschaften hingewiesen wird, bei denen die Höhe des u n- verfallbaren Anspruchs zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht hinreichend sicher bestimmt werden kann (BT - Drucks. 16/11903 S. 55), betrifft dies den Fall e iner unverbindlich erteilten Startgutschrift nicht. Den n § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG erfasst solche Sachverhalte, bei d en en der Bestand des Anrechts dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht feststeht, weil der Erwerbsvorgang entweder noch nicht abgeschlos sen ist oder das Anrecht in seinem Bestand noch wegfallen kann. Die bei der VBL bestehenden Anrechte sind dagegen, wenn der dort versicherte Ehegatte wie hier die satzungsmäßige Wartezeit von 60 Pflichtbeitrags - bzw. Umlagemonaten erfüllt hat, in ihrem Bestand, d.h. sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unverfallbar und damit bereits endgültig gesichert, und zwar auch soweit sie auf Startgutschriften für rente n- ferne Versicherte beruhen. Lediglich ihrer Bewertung steht ein vorübergehe n- des Hindernis ge genüber. Dies rechtfertigt es nach überwiegender und zutre f- fender Ansicht nicht, den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den für ihn deutlich ungünstige re n Wertausgleich nach der Scheidung zu verweisen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 15. November 2010 10 UF 182/10 juris Rn. 6 ff.; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 727 ; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 981 , 982 ; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1734; MünchK ommBGB/Siede 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 6; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 221 Rn. 24; BeckOK VersAusglG/Gutdeut sch [Stand: 1. November 2016] § 19 Rn. 4b; jurisPK - BGB/ - 13 - Breuers [Stand: 29. Dezember 2016] § 19 VersAusglG Rn. 25 f.; Götsche FamRB 2011, 39, 40; Wick FuR 2011, 363, 366; Holzwarth FamRZ 2011, 933, 938 f. ; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 20 16, 775 Rn. 60 ff.) . c) O b die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts, welches auf einer unter Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildeten Startgutschrift für re n- tenferne Versicherte beruht, in jedem denkbaren Fall bis zur Neuregelung der Satzun g unterbleiben muss , hat der Senat allerdings schon in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. N o- vember 2008 XII ZB 53/06 FamRZ 2009, 303 Rn. 17 mwN ). Wenn der au s- gleichsberechtigte Ehegatte bereits Rente nleistungen bezieht oder ein Rente n- bezug unmittelbar bevorsteht , kann er auf den Wertausgleich des VBL - Anrechts unter Einbeziehung einer nur unverbindlich erteilten Startgutschrift aus wir t- schaftlichen Gründen dringend angewiesen sein (Borth FamRZ 2016, 90 2, 903 und FamRZ 2015, 548, 549; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087). Zwar hat sich die Rechtslage unter der Geltung des reformierten Versorgung s- ausgleichs insoweit geändert, als eine nachträgliche Abänderung der Entsche i- dung zur Teilung von Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dien s- tes nicht mehr möglich ist (§ 225 Abs. 1 FamFG). Aber auch der Gesichtspunkt der Unabänderlichkeit der Ausgleichsentscheidung kann für einen unmittelbar vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze stehenden Ausgleichsberechtigten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gegebenenfalls zurücktreten , zumal sich die (neuerliche) Korrektur der Übergangsbestimmungen für rentenferne Vers i- che rte möglicherweise nur geringfügig auswirken wird (vgl. Borth FamRZ 2015, 548, 549). Der am 29. November 1951 geborene Ehemann wird daher nach der Z u- rückverweisung der Sache zu erwägen haben, ob wegen des eintretenden Ve r- 19 20 - 14 - sorgungsverlustes, der durch die Verzögerung des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich entsteht , die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften für ihn wirtschaftlich sinnvoll ist . Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Coburg , Entscheidung vom 20.03.2015 - 3 F 758/14 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.12.2015 - 7 UF 117/15 -
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