BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 627/10 vom 25. Mai 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. K linkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - z u- gleich Familiensenat - vom 28. Oktober 2010 (33 UF 1545/10) aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 775/10) abgeä n- dert. Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009 , ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Ausl agenersatz zu bezahlen, wird zurückgewi e sen. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: A. Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung u nd Ersatz seiner Aufwendungen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 5. November 2008 be stellte das Amtsgericht den B e- teiligten zu 1, das K . J . M . e.V. , zum Vormund für drei minderjährige Kind er . D as Amtsgericht hat au f Antrag des Beteiligten zu 1 dessen Vergütung für das Jahr 2009 samt Auslagenersatz auf 1.955,34 festgesetzt und den A n- trag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staat s kasse (im Folgenden Beteiligter zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesg e- richt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewi e sen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Beteiligten zu 1 gestellten Antrages. Vorliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil der Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2009 bzw. 7. Januar 2010 datiert. Zutreffend hat das B e schwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens, wie etwa einer Vormundschaft, gestellt wird und zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständ i- ges Ve r fahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG - RG einleitet (OL G Nürnberg FamRZ 2010, 1760; OLG München FamRZ 2010, 1102). 2 3 4 5 6 - 4 - I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch i m Übrigen zulässig. Der Präsident des Landgerichts, der die Recht s- beschwerde für den Beteiligten zu 2 eingelegt h at, ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG postulationsfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZB 149/10 - FamRZ 2010, 1544). II. D ie Rechtsbeschwerde ist begründet. Der selbst zum Vereinsvormund bestellte Verein, der Beteiligte zu 1, kann von der Staatskasse weder Verg ü tung noch Aufwendungsersatz b e anspruchen. 1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dem Beteiligten zu 1 stehe ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 277 Abs. 4 FamFG zu. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts, wonach es in die Berufsausübung des Vereins eingreife, ihm von Gese t- zes wegen jede Vergütung für die Führung von gerichtlich übertragenen Vo r- mundschaften zu versagen. Dieser Auffassung habe sich auch der Bundesg e- richt s hof mit Beschluss vom 14. März 2007 (FamRZ 2007, 900) angeschlossen. Auch wenn er nicht über die Vergütung für Tätigkeiten eines selbst zum Vo r- mund bes tel l ten Vereins entschieden habe, könnten die von ihm aufgestellten Grundsätze auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Den Erwägu n- gen des Bundesgerichtshofs könne auch nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe in Kenntnis der höchstricht erlich beanstandeten Regelung s- 7 8 9 10 - 5 - lücke b e wusst an der Gesetzesfassung festgehalten und damit den Weg für eine Anal o gie versperrt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Verabschi e dung des FGG - Reformgesetzes die spezielle Problematik der Vergütu ng von Vereinstätigkeiten in Vormundschaften in den Blickpunkt des Gesetzgebers gelangt sei. Einer Analogie stehe auch nicht entgegen, dass hie r- für aus tatsächlichen Gründen kein Bedürfnis bestehe. Es lasse sich kaum rechtfertigen, dem Verein den Vergütung sanspruch nur für den Fall zu gewä h- ren, dass der Vereinsmitarbeiter gewissermaßen mit der "Tarnkappe" der pe r- sönlichen Bestellung für den Verein agiere. Vielmehr überzeuge die Erwägung des Bu n desgerichtshofs, dass es auf die gewählte rechtliche Konstruktio n der Vo r mundschaft bzw. Pflegschaft im Einzelfall nicht ankommen könne und damit auch der Verein bei seiner Bestellung zum Vormund verg ü tungsberechtigt sei. Einem Vergütungsanspruch der Vereine stehe auch nicht entgegen, dass sie für ihre Tätigkeit du rch die Städte und Gemeinden finanzielle Unterstützung erführen, da diese unbeschadet ihres Umfangs allenfalls in einzelnen region a- len Bereichen ohne Rechtsanspruch und unter dem jederzeitigen Vorbehalt e i- ner Kürzung oder Einstellung gewährt werde. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der nach § 1791 a BGB zum Vereins vormund bestellte Beteiligte zu 1 kann ebenso wenig wie ein gemäß § 1900 BGB zum Betreuer bestellter Verein von der Staatskasse eine Vergütung bzw. Au f wendungsersatz beanspruchen. Insoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest. Alle r dings sind die zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Betreuung s vereins bestehe nden Vorschriften auf den Vormundschaftsverein entsprechend anz u- 11 12 13 - 6 - wenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900). a) Ein Vergüt ungsanspruch des Beteiligten zu 1 scheitert daran, dass er als Verein selbst zum Vormund bestellt wo r den ist. Nach §§ 1836 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB kann weder ein zum B e- treuer noch ein zum Vormund bestellter Verein eine Vergütung beanspruchen. E benso wenig kann er von der Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB Ersatz seiner Au fwendungen verlangen (P a landt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 21) bzw. nach § 1835 a Abs. 5 BGB eine Aufwand s entschädigung beanspruchen. aa) Die überwiegende Meinung lehnt daher einen Vergütungsanspruch des zum Betreuer bestellten Vereins ab (Jürg ens Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1900 BGB Rn. 6; A. Roth in Erman BGB 12. Aufl. § 1900 BGB Rn. 15; Mü l ler ZKJ 2007, 449 ; krit. Jaschinski in jurisPK - BGB 5. Aufl. § 7 VBVG Rn. 5 f.; aA LG Ansbach Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 T 107/09 - unter Hi n weis auf den S e natsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900). Ebenso lehnt die herrschende Meinung einen Vergütungsanspruch des zum Vormund bestellten Vereins ab (OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; OLG Düsseldorf BtPrax 2010, 126; M. Hamdan/B. Ha mdan in jurisPK - BGB 5. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 14; S. C. Saar in E r man BGB 12. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 4 und Anh. zu § 1836 Rn. 3; Müller ZKJ 2007, 449). bb) Der Senat folgt dieser Auffassung. Soweit der Senat in seinem B e- schluss vom 14. März 2007 ( - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) zum Pflegschaftsrecht ausgeführt hat, dass es für den Vergütungsanspruch une r- he b lich sei, ob der Mitarbe i ter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund bestellt werde, hält er da r an nicht mehr fest. 14 15 16 17 - 7 - (1) Der Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB und der hierzu ausdrücklich e r- klärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum B e treuer bzw. zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann Vorschuss für Au f- wendu n gen noch eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen" (BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die Betreuungsverein e fortgeschrieben, wie sich aus der we i teren Begründung zum Entw urf des Betreuungsgesetzes vom 11. Mai 1989 er gibt (BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Dort heißt es: "Wird ein Verein als solcher unter den Voraussetzungen des § 1900 Abs. 1 E zum Betreuer b e stellt, so kann er nach § 1908 i Abs. 1 iVm § 1835 Abs. 5, § 1836 Abs. 4 E (heute § 1836 Abs. 3) keine Vergütung und Aufwendungsersatz lediglich bei ausreichendem Vermögen des Betreuten ve r langen." Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch bei der Einführung des Gese t- zes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angeleg enheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) keine Veranlassung gesehen hat, die Vo r- schrift des § 1836 Abs. 3 BGB zu modifizieren. Vielmehr hat er auch in § 277 Abs. 2 FamFG ausdrücklich auf sie ve r wiesen. (2) Die Einräumung eines Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatza n- spruchs des - zum Betreuer bzw. Vormund bestellten - Vereins ist auch verfa s- sungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901). Das Bundesverfa s sungsgericht hat entschieden , dass "wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wah r- nehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger oder private Instit u tionen nicht nur beruflich in Anspruch nimmt, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeit s- feld sogar zuweist", er sicherzustell en habe, "dass sie, wenn sie staatl i cherseits in Anspruch genommen werden, dafür eine angemessene Entschädigung erha l- 18 19 20 - 8 - ten" (BVerfG FamRZ 2000, 414). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht nicht verlangt, dass sowohl dem Verein als auch seinem Mitglied ein V erg ü- tungsanspruch zustehen müsse; vielmehr hat es nur bemängelt, dass keinem von beiden eine Vergütung eingeräumt worden sei (BVerfG FamRZ 2000, 414, 415). Von daher ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmita rbeiters möglich ist und diese einen Vergütung s- anspruch nach sich zieht. Dies gilt umso mehr, als der Verein gemäß §§ 1791 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 1900 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegen seinen Willen bestellt werden und er somit regelmäßig auf die Bestellu ng eines seiner Mita r- beiter hinwirken kann. (3) Im Übrigen bestehen auch nachvollziehbare Gründe, warum der G e- setzgeber bei einer Bestellung des Vereins selbst von einer Vergütung abges e- hen hat. Wird der Verein zum Betreuer (bzw. Vormund) bestellt, hat das Gericht keine Möglichkeit, auf die Auswahl der die Betreuung (bzw. Vormun d schaft) tatsächlich durchführenden Person Einfluss zu nehmen. Dem Verein bleibt es im Falle seiner Bestellung zudem unbenommen, ehrenamtliche Hilfskräfte, die gemäß § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst nicht zum Vereinsbetreuer bestellt werden könnten (BT - Drucks. 11/4528 S. 126; Jürgens Betre u ungsrecht 4. Aufl. § 1897 BGB Rn. 4; Müller ZKJ 2007, 449; aA Palandt/Diederichsen BGB § 1897 Rn. 6), zur Erfüllung seiner konkreten Aufgabe hera nzuziehen. Auch dies spricht gegen eine Vergütung. b) Wird jedoch der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins zum Vo r- mund bestellt, kann der Verein hierfür eine Vergütung beanspruchen. Denn die zugunsten eines Betre u ungsvereins bestehenden Vergütungsvor schriften der §§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, 7 VBVG sind insoweit entsprechend auch auf e i- nen Vormundschaftsverein anzuwe n den. 21 22 - 9 - aa) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Betreuungsvereins gemäß § 1908 f BGB, die wiederum den Vergütungsanspruch beding en, en t- sprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die ein Verein erfüllen muss, um als Vereinsvormund gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 SGB VIII für geeignet e r- klärt zu werden. Während das Betreuungsrecht jedoch dem Betreuungsverein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG iVm § 1897 Abs. 2 BGB einen Vergütungsa n- spruch einräumt, fehlt eine entsprechende Regelung zugunsten des Vormun d- schaft s vereins. bb) Ob die Vorschriften zur Vergütung des Betreuungsvereins auch z u- gunsten eines Vormundschaftsvereins entsprechend anzuwend en sind, ist stre i- tig. Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und L i- teratur eine entsprechende A n wendung der Vorschriften zur Vergütung eines Betreuungsvereins auf das Vormundschafts - bzw. Pflegschaftsrecht a b lehnt (BayObLG FamRZ 200 2, 1363; FamRZ 2003, 1588; Zimmermann F amRZ 2001, 1401 f.; s. auch Müller ZKJ 2007, 449), spricht sich die Gegenau f fassung für eine analoge Anwendung aus (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; s. auch OLG Köln FamRZ 2001, 1400, 1401; Oberloskamp/Schindler V ormun d- schaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Min derjährige 3. Aufl. § 14 Rn. 12 f.; Erman/Westermann BGB 12. Aufl. A n h . zu § 1836 BGB Rn. 3). cc) Der Senat erachtet eine analoge Anwendung des dem Betreuung s- verein eingeräumten Vergütungs - und Aufwend ungsersatzanspruches auf den Vo r mundschaftsverein im Ergebnis nach wie vor für geboten. In Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 14. März 2007 ( - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) sind indes nicht die Vorschriften zur Vergütung einer Verfahrenspflegschaft (§ 6 7 a Abs. 4 FGG bzw. jetzt § 277 Abs. 4 FamFG), sondern diejenigen zur 23 24 25 26 - 10 - Vergütung der Betreuung selbst (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 7 VBVG) entspr e chend heranzuziehen, wenn es in der Sache um die Ausübung einer Vormun d schaft geht. Dabei ist statt der von § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG in Bezug genommenen §§ 4, 5 VBVG, die speziell auf die Vergütung des Betreuers z u- geschnitten sind, § 3 VBVG anzuwenden, der die Vergütung des Vo r munds betrifft. Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bzw. Unvollstä n- di gkeit voraus (BGHZ 149, 166, 174). Weitere Voraussetzung ist, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzg e- ber geregelt hat. Es muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Int e- ressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Mitarbeite r e i- nes anerkannten Vormundschaftsvereins unter den entsprechenden Vorausse t- zungen des § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Vormund bestellt wird. (1) Es besteht eine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber den Vo r- mundschaftsverein nicht mit einem Vergütungsanspru ch bedacht hat. Diese Lücke ist auch planwidrig. Zwar besagt § 1836 Abs. 3 BGB, dass einem Verein keine Vergütung bewilligt werden kann. Gemäß der Verweisung in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 1836 Abs. 3 BGB gilt dies jedoch gleichermaßen für den Betreuu ngsverein, dem dennoch eine Vergütung für seine zum Vereinsb e- treuer bestellten Mitarbeiter zu gewähren ist. (2) Der zur Überprüfung stehende Tatbestand ist auch mit dem vom G e- setzgeber geregelten vergleichbar. 27 28 29 30 - 11 - In der Gesetzesbegründung zum Betreuung sgesetz heißt es, "die Einb e- ziehung der auf dem Gebiet der Betreuung Volljähriger tätigen Vereinigungen in i- nigungen kommt traditionell eine wichtige Rolle zu. Dies hat seinen Grund zu m einen in den von ihnen geführten Vereinsvormundschaften und - pflegschaften Fortschritte bei der effizienten Gestaltung ihrer Vormundschafts - und Pfleg - s chaftsarb eit erzielt worde n" (BT - Drucks. 11/4528 S. 100). Zur Einführung des Vereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) heißt es in der Gesetzesbegrü n- dung weiter, "Voraussetzung ist jeweils, dass der Verein als Betreuungsverein anerkannt ist. Der Anreiz für den Verein, die dafür e rforderlichen Mindestanfo r- derungen (vgl. § 1908 f BGB - E) zu erfüllen, soll vor allem darin bestehen, dass ihm, wenn er einen Vereinsbetreuer nach § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB - E stellt, in diesem Fall (anstelle des Mitarbeiters) bestimmte Ansprüche auf Aufwendu ng s- ersatz und Vergütung zustehen (§ 1908 e BGB - E). Die entsprechenden Erwägungen gelten für den Vormundschaft s verein. Vor allem muss er seit 1991 im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie ein Betreuungsverein erfüllen (s. dazu § 1908 f BGB), um als V erein zum Vormund bestellt werden zu können. Gemäß § 54 A bs. 2 SGB VIII muss der Verein g e- währleisten, dass er eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und di e- se beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden angemessen versichern wird. Ferner mus s er sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Ei n zelpflegern bemühen, diese in ihre Aufgaben einführen, fortbilden und sie sowie Bevollmächtigte beraten und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern e r möglichen. Legt man zudem das in der Gesetzesbegründung vom 11. Mai 1989 verwendete Zahlenmaterial zugrunde, zeigt sich, dass die Bedeutung der Vo r- 31 32 33 - 12 - mundschaftsvereine neben den Betreuungsverein en jedenfalls nicht gering ist. D a nach gab es seinerzeit etwa 250.000 Erwachsenenvormund sc haften und - pflegschaften, wovon 15 % als Amtsvormundschaft en/ - pflegschaften und 7 % als Vereinsvormundschaften/ - pflegschaften geführt w u rden. Ihnen standen 700.000 Vormundschaften und Pflegschaften über Minderjährige gegenüber, wovon 70 bis 80 % Amts - und Vereinsvormundschaften/ - pflegschaften au s- machten (BT - Druck s. 11/4528 S. 103). (3) Eine analoge Anwendung erscheint schließlich auch aus verfa s- sungsrechtlichen Gründen geboten. Genauso wie ein Betreuungsverein fällt auch der Vormundschaftsverein nach Ar t. 19 Abs. 3 GG unter den Anwe n- dungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2002, 2091). Ähnlich wie bei den Betreuungsvereinen hat der Gesetzgeber den Vormundschaftsve r- einen gemäß § 54 Abs. 2 SGB VIII u.a. aufgegeben, eine ausreichende Zahl geeigne ter Mitarbeiter vorzuhalten und sich um die Gewinnung von Einzelvo r- mündern und Einzelpflegern zu bemühen. Wenn der Gesetzgeber aber eine solche Konstruktion wählt, mit der er sich zur Aufgabenerfüllung wesentlich auch auf die Täti g keit von entsprechend qua lifizierten Mitarbeitern stützt, ist eine dem Erfordernis der ständigen Bereithaltung qualifizierten Vereinspers o- nals angemessene Vergütung festzusetzen. Bleibt bei der Festsetzung der Ve r- gütungshöhe unberüc k sichtigt, dass die Vereine solche fixen Vorhalte kosten für ihr qualifiziertes Pe r sonal haben, das zum Einsatz kommt, überschreitet diese bestimmte Vergütungshöhe die Grenze der Zumutbarkeit und verletzt das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2002, 2091, 2092 zum Betre u- ungsverein ). Die Berücksichtigung seiner entsprechend bestehenden Vorhalt e- kosten im vorgenannten Sinne kann ein Vormundschaftsverein allerdings nur erre i chen, wenn einer seiner Mitarbeiter als "Vereinsvo rmund" bestellt wird und dem Ve r ein hierfür ein eigener Verg ü tungsanspruch zuerkannt wird. 34 - 13 - Im Übrigen spricht auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 3 GG für eine entsprechende Regelung, weil eine Ungleichbehan d- lung der Vereine tro tz der insoweit vergleichbaren Tatbestände nicht zu rech t- fertigen sein dürfte. (4) Demgemäß ist § 7 VBVG entsprechend anzuwenden, wenn das G e- richt den Mitarbeiter eines nach § 1791 a BGB iVm § 54 SGB VIII geeigneten Vereins zum Vormund bestellt und dies er dort ausschließlich oder teilweise als solcher tätig ist (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog). Freilich ist anstatt der au s- schließlich für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff. VBVG der § 3 VBVG anzuwenden, der den Stundensatz des Vorm unds regelt. Weitere Folgen der analogen Anwendung des § 7 VBVG sind, dass die B e- rufsmäßigkeit der Tätigkeit des handelnden Vormunds gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 iVm § 1 Abs. 1 VBVG nicht mehr festgestellt zu werden braucht, die Beste l lung eines Mitarbeiters zu m "Vereinsvormund" der Einwilligung des Vereins b e darf (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dass dem bestellten Mitarbeiter kein eigener Vergütungs - und Aufwendungse rsatzanspruch zusteht (§ 7 Abs. 3 VBVG an a- log). c) Der Senat verkennt nicht, dass die Vormunds chaftsvereine, die sich im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 ( - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900) im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum Vormund haben bestellen lassen, von einer Vergütung e benso ausgeschlossen sin d wie die für sie tätigen Mitarbeiter, da sie selbst nicht zum Vormund bestellt worden sind. Ob sich gegebenenfalls aus einem Rechtsgrund außerhalb des Festsetzungsverfahrens ein Anspruch des Beteiligten zu 1 ergibt, soweit er sich 35 36 37 - 14 - im Ve rtrauen auf die bi sherige Senatsrechtsprechung zum Vormund hat beste l- len lassen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Anspruch steht hier nicht in Rede. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 30.06.2010 - 59 F 775/10 - OLG München, Entscheidung vom 28.10.2010 - 33 UF 1545/10 -
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