BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 62 9 /10 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhamm er, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - z u- gleich Familiensenat - vom 3. November 2010 (33 UF 15 4 2 /10) aufgehoben. Auf die Beschwerd e des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 77 3 /10) abgeä n- dert. Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009 , ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersat z zu zahlen, wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Gerichtsk osten wird abgesehen. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: A. Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz s einer Aufwendungen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 28 . September 200 9 be stellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, das K . J . M . e.V. , zum Vo r- mund für ein minderjähriges Kind. D as Amtsgericht hat auf Antrag de s Beteiligten zu 1 dessen Vergütung für das Jahr 2009 s amt Auslagenersatz auf 46 1 , 81 A n- trag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staatskasse (im Folgenden Beteiligte r zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesg e- richt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Beteiligten zu 1 gestellten Antrages . V orliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung , weil der Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2009 datiert . Zutreffend hat das B e- schwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens , wie etwa einer Vormundschaft , gestellt wird und zu einer End - entscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG - RG einleitet (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt) . 2 3 4 5 6 - 4 - I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig . Der Präsident des Landgerichts, der die Recht s- beschwerde für den Beteiligten zu 2 eingelegt hat, ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG postulationsfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 XII ZB 149/10 - FamRZ 2010, 1544). II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Nach § 1836 Abs. 3 BGB kann ein zum Vormund bestellter Verein keine Vergütung beanspruchen. Ebenso wenig kann er von der Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB Ersatz seiner Auf wendungen verlangen (Palandt/ Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 21) bzw. nach § 1835 a Abs. 5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen. Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - Fa mRZ 2007, 900, 901) nicht fest. Der Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB und der hierzu ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann "nach geltendem Recht ein Verein als Vormund weder Vorschuss für Aufwendungen noch eine Vergütung für seine T ätigkeit verlangen" (BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Der G e- 7 8 9 10 11 - 5 - setzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die Betreuungsve r- ein e fortgeschrieben (vgl. BT - Drucks. 1 1/4528 S. 157). Die Einräumung eines Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geb o- ten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901). Es is t aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmitarbeiters möglich ist und diese einen Vergütung s- anspruch nach sich zieht, wobei die zugunsten eines Betreuungsvereins best e- hend en Vergütungsvorschriften der §§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, 7 VBVG auf einen Vormundschaftsverein analog anzuwenden sind. 12 - 6 - Wegen der weiteren Begründung nimmt der Sen at auf seine Beschlüsse vom 25. Mai 2011 Bezug (XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627 /10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hahne Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt ver - hindert zu unterschreiben. Hahne Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 30.06.2010 - 59 F 773/10 - OLG München, Entscheidung vom 03.11.2010 - 33 UF 1542/10 - 13
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