BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 629/11 vom 2 8 . März 2012 in dem Betreuungsverfahren - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 8 . März 2012 durch d ie Richter Dose , Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger besc hlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 31 . Oktober 2011 wird mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen , dass die Betreuung insgesamt aufgehoben wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfre i. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. D ie Betroffene leidet unter einer Demenz vom Typ Alzheimer im fortg e- schrittenen Stadium und lebt seit November 2008 in einem Seniorenheim zur Dauerpflege. Sie hatte ihren Töchtern, den Beteiligten zu 1 und 2 , am 4. Oktober 2006 eine Vollmacht und Vorsorgevollmacht " in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten " erteilt . Die Vollmacht umfass t in s- besondere die Befugnis zur Vert r etung in Bank - , Behörden - , Ge richts - und Postangelegenheiten sowie Einwilligungserklärungen zu erforderlichen ärztl i- chen Heil - und Behandlungsmaßnahmen , Aufenthalts - und Unterbringungsr e- 1 - 3 - g e lungen. Sie sollte im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit und/oder Geschäft s- unfähigkeit nicht erlöschen und " möglichst " zur Vermeidung einer rechtlichen Betreuung dienen. I m März 2010 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 die " vormun d- schaftsgerichtliche Zustimmung " zur Veräußerung des Wohnhausgrundstücks der Betroffenen. Durch Beschluss vom 23. Juli 2010 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin und die Beteiligte zu 2 zur Z usatzb etreuerin mit den Aufgabenkreisen Heimangelegenheiten, Wohnungsauflösung und Ve r- kauf des Hauses und Zust immung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Du rch weiteren Beschluss vom 26. Juli 2010 genehmigte das Amtsgericht die zeitwe i- se Beschränkung der Freiheit der Betroffenen, soweit dazu am Tage und in der Nacht während der Bettruhzeiten Bettgitter eingesetzt werden. Am 21. Juli 2011 hat die Beteiligte zu 1 beantragt, die Betreuung aufz u- heben, nachdem das Hausgrundstück der Betroffenen inzwischen veräußert war. Da eine umfassende Vertretung der Betroffenen durch die Beteiligten zu 1 und 2 im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht gewährleistet sei, könne die B e- treuung insgesamt aufgehoben werden. Das Amtsgericht hat die Betreuung aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass die se nur noch den Aufgabenkreis der Zustimmung zu freiheitsentziehe n- den Maßnahmen umfasse. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das L andgericht den Beschluss aufgehoben und festgestellt, dass sich die Anor d- nung einer Betreuung der Betroffenen angesichts der Vorsorgevollmacht vom 4. Oktober 2006 erübrige. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Verfahrenspflegerin , mit der sie di e Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt . 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, da es sich um eine Betreuungssache zur Aufhebung der Betreuung handelt (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: Eine Betreuung der Betroffenen sei angesichts der vorli e- genden Vorsorgevollmacht nicht erforderlich. Auch für den vom Amtsgericht durch den angefochten en Beschluss noch für notwendig erachteten Aufgabe n- kreis " Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen " bedürfe es einer B e- treuung nicht mehr. Diese könnten auch ohne Betreuung auf Antrag der Vo r- sorgeberechtigten genehmigt werden. Jedenfalls sei das Hoc hziehen eines Bettgitters nicht mehr genehm i- gungsbedürftig, da sich diese Fixierungsmaßnahme für die Betroffene nicht mehr als freiheitsentziehend darstelle. Dafür sei entscheidend, ob ein Betreuter durch die Maßnahme gegen seinen natürlichen Willen dar a n gehindert werde, seinen jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Sicherungsmaßnahmen könnten begrifflich nicht zu einer Freiheitsentziehung führen, wenn sich der Betreute auf Grund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr frei bewegen könne. Ma ß- nahmen der Sicherung des Betreuten vor Verletzungen, die auf unwillkürlichen Bewegungen , wie etwa einem Herausfallen aus dem Bett im unruhigen Schlaf , beruh t en, seien nicht genehmigungsbedürftig. Da die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, aus eigenem Willen das Bett zu verlassen, sei davon auszugehen, dass das ihr noch verbliebene Bew e- gungspotenzial durch ein Bettgitter nicht beschränkt werde. Die Genehm i- gungsbedürftigkeit der Maßnahme sei daher zu verneinen. Somit erübrige sich 5 6 7 8 - 5 - auch eine Betreuung der Betroffene n, da ihre Angelegenheiten durch die Vo r- sorgebevollmächtigten geregelt werden könnten. 2. Die angefochtene Entscheidung h ält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in d enen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevol l- mächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen g e- hört, oder durch andere Hilfen, bei denen kei n gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können . Aufgrund dieser Vorschrift ist die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung grundsätzlich nachrangig zu einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht . b) Nach den getroffenen Feststellungen hat die Betroffene den Beteili g- ten zu 1 und 2 eine Vollmacht " in allen persönlichen Angelegenheiten " erteilt, die auch " Aufenthalts - und Unterbringungsregelungen " umfasst und zur Ve r- meidung einer rechtlichen Betreuung dienen soll te . Bei der Auslegung de r Reichweite der V orsorgev ollmacht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der verwendete Begriff der " Unterbringungsregelungen " im vorliegenden Fall nicht nur die Heimunterbringung als solche umfasst, sondern auch die Ve r- tr etung bei den im Zusammenhang damit stehenden weiteren unterbringung s- ähnlichen Maßnahmen. Gegen diese tatrichterliche Auslegung, die nur der ei n- geschränkten Kontrolle in der Rechtsbeschwerdeinstanz unterliegt und auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegri ffen wird , ist rechtlich nichts zu eri n- nern. Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht sind nicht aufgeko m- men , ebenso nicht Bedenken gegen die Eignung oder Redlichkeit der Bevol l- 9 10 11 12 - 6 - mächtigten oder etwa dagegen, dass diese die Vollmacht zum Wohle d er B e- troffenen , ihrer Mutter, einsetzen . Da das Gesetz eine zur bestehenden Vorsorgevollmacht parallele B e- treuungsanordnung nicht vorsieht, ist diese aufzuheben. Auf d ie vom Landg e- richt weiter aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen das Anbri n- gen eines Bettgitters eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt und der B e- vollmächtigte für eine Einwilligung in diese einer gerichtlichen Zustimmung b e- darf (§ 190 6 Abs. 4 , Abs. 6 Satz 2 BGB analog ) , kommt es für die Entscheidung über die Aufhebung der Betreuung nicht an . 3. Der Tenor der angefochtenen Entscheidung ist allerdings klarzuste l- len . Da die rechtliche Betreuung bereits eingerichtet war, genügt nicht die Fes t- stellung, dass sich die Einrichtung einer Betreuung erübrigt , sondern es ist die ei ngerichtete Betreuung gemäß dem Antrag der Beteiligten zu 1 aufzuheben. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 25.07.2011 - 33 XVII D 586 - LG Siegen, Entscheidung vom 31.10.2011 - 4 T 265/11 - 13 14
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