ECLI:DE:BGH:2016:030216BXIIZB629.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 629 /13 vom 3. Februar 201 6 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 66 a) Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich kann auf die Teilung eines oder mehrere r Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfo r- dern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 2011, 547). b) Ficht ein beteiligter Versorgungsträger eine Entscheidung zum Versorgungsau s- gleich nur wegen einzelner Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängi g- keit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, haben die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, diejenigen Teile der erstinst anzlichen Entscheidung , auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, im Wege der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen; sola n- ge die Anschließung möglich ist, erwachsen die nicht angefochtenen Teile der Ve r- sorgungsausgleichsentscheidung nicht in Teilrechtskraft. c) Ein Versorgungsträger kann sich der Beschwerde eines anderen Beteiligten wegen der bei ihm bestehenden Versorgungsanrechte nur dann anschließen, wenn er durch die Entscheidung über das Haup trechtsmittel in einer eigenen Rechtsposition betroffen werden kann. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 629/13 - OLG Saarbrücken AG Völklingen - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Februar 201 6 durch d en Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6 . Zivilsenats Senat für Familiensachen I des Saarländischen Oberlandesg e- richts vom 7 . Okto ber 2013 wird auf Kosten de r weiteren Beteili g- ten zu 2 zurückgewie sen . Beschwe rdewert : bis 2 .0 00 Gründe : I . D ie beteiligten Eheleute heirateten am 14. Februar 2003. Das Amtsg e- richt hat ihre Ehe auf einen am 1. September 2009 zugestellten Scheidungsa n- trag durch Beschluss vom 23. Mai 2013 geschieden und d en Versorgungsau s- gleich geregelt . D er Antragsteller hat in der Ehezeit unter anderem zwei berufsständische Versorgungsanrechte bei der Ärzteversorgung Westfalen - Lippe (Beteiligte zu 1) und bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Beteiligte zu 2) erworben. Ins o- weit hat das Amtsgericht im Sc heidungsbeschluss angeordnet, dass im Wege 1 2 - 4 - der interne n Teilung jeweils bezogen auf den 31. August 2009 als Ende der Ehezeit " zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Ärzteversorgung Westfalen - Lippe Höhe von 16 7 ,51 " und " zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der n- " übertragen wird. Gegen diese Entscheidung hat die Beteili gte zu 1 Beschwerde eingelegt und gerügt, dass sich aus der Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts nicht ergebe, nach Maßgabe welcher Rechtsgrundl a- gen das Anrecht übertragen werden soll e . Nach Ablauf der maßgeblichen Rechtsm ittelfrist hat sich die Beteiligte zu 2 dieser Beschwerde angeschlossen und wegen der amtsgerichtlichen Beschlussfassung zur internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts die gleiche Beanstandung erhoben. Auf die B e- schwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Beschlussfassung zur internen Teilung der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden Anrechte dahi n- gehend ergänzt, dass die Übertragung der Anrechte " nach Maßgabe der Sa t- zung der Ärzteversorgung Westfalen - Lippe vom 29. September 2001 in de r Fassung vom 23. Juni 2012 " zu erfolgen habe. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Gegen die Verwerfungsentscheidung wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelass e- ne n Rechtsbeschwerde. II . Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdebefugnis für die Beteiligte zu 2 folgt für 3 4 - 5 - das Verfahren der Rechtsbeschwe rde jedenfalls aus der formellen Beschwer, die sich aus der Verwerfung ihres ersten Rechtsmittels ergibt (vgl. Senatsb e- schluss vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg, wei l das Beschwerdegericht die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2 zu Recht als unzulässig verworfen hat. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde setze nach ihre m Wesen und Zweck jedenfalls voraus, dass der Anschlussbeschwerdefü h- rer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt werden könne. Daran fehle es, weil sich die Entsche i- dung über die Beschwerde der Ärzteversor gung Westfalen - Lippe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt - auch nicht mittelbar - auf die Rechtsstellung der Nordrheinischen Ärzteversorgung auswirken könne. Auch aus dem grundsätzl i- chen Anspruch des Versorgungsträgers auf eine gesetzmäßige Durchführung d es Versorgungsausgleichs folge nicht, dass der Versorgungsträger uneing e- schränkt über die materielle Richtigkeit gerichtlicher Anordnung en zum Wer t- ausgleich zu wachen hätte. Die mit der Anschlussbeschwerde erstrebten E r- gänzungen zum Ausspruch der internen Teilung der bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung bestehenden Anrechte könne auch nicht im Wege der Beric h- tigung vorgenommen werden. Denn der Begründung der amtsgerichtlichen En t- scheidung könne gerade nicht entnommen werden, dass die Satzung der Nor d- rhei nischen Ärzteversorgung in die Beschlussformel habe aufgenommen we r- den sollen und dies nur versehentlich unterblieben sei. 2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 5 6 - 6 - a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist es für einen Bet eiligten grundsätzlich möglich , seine Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zum Ve r- sorgungsausgleich auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte zu beschränk en ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2011 - XII ZB 504/10 - FamRZ 201 1, 547 Rn. 17 und vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 23). Ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungstr ä- gers wird im Zweifel davon ausgegangen wer den können, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das im Falle externer Teilung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei dem Beschwerdeführer begründet we r- den soll ( vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). Weil nach ne u- em Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte be schränkte Tei l- anfechtung der Versorgungsausgleichs entscheidung möglich sein. Etwas and e- res gilt indessen , wenn und soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einb e- ziehung sonstiger Anrechte gebietet . Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Bagatellprüfung ein Ausschluss nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu prüfen ist. Eine notwendige wechselseitige Abhängigkeit besteht auch dann, wenn bei e i- ner Härtefallprüfung nach § 27 VersAusglG eine Gesamtwürdigung vorzune h- men ist (vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). b ) Ficht ein Versorgungsträger - wie hier - eine Entscheidung zum Ve r- sorgungsausgleich nur wegen der bei ihm bestehenden Anrechte an, ohne dass eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung weiterer Anrechte erfordert, ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatu r im Einzelnen umstritten, welche Konsequenzen sich aus der Teilanfechtung zum einen für den Umfang der Prüfungs - und Entscheidungs kompetenz des Beschwerdeg e- richts und zum anderen für die Befugnis anderer Versorgungsträger ergibt, nicht 7 8 - 7 - angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege einer Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerd e- verfahrens zu machen. aa) Nach einer Ansicht f allen lediglich die von der wirksamen Teilanfec h- tung betroffenen Versorgungsanwartschafte n in die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und es bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Entsche i- dungskompetenz des Beschwerdegerichts durch ein zeitlich unbefristetes A n- schlussrechtsmittel zu erweitern. § 145 FamFG enthalte eine Spezialregelung fü r die Anfechtbarkeit von Verbundentscheidungen mit einem Anschlus s- rechtsmittel. Da diese Vorschrift bei einer Teilanfechtung der Versorgungs au s- gleichs entscheidung aber nicht anwendbar sei, erwüchsen d ie nicht angegriff e- nen Teile der erstinstanzlichen E ntsc heidung zum Versorgungsausgleich fol g- lich in Teilrechtskraft und seien deshalb einer Korrektur durch das Beschwerd e- gericht schlechthin entzogen ( vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991 ; OLG Schleswig SchlHA 2012, 1 08, 1 09; Keidel/ Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a ; Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 6. Aufl. § 66 FamFG Rn. 3 ). bb) Nach wohl überwiegender Auffassung sollen die mit dem Haup t- rechtsmittel nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen Versorgungsau s- gleichse ntscheidung nicht ohne weiteres in Teilr echtskraft erwachsen können . Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen E ntscheidung zum Versorgungsausgleich we n- den können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmi t- tel nicht bezieht ( vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. D e- zember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken Fam RZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart 9 10 - 8 - FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamF G Rn. 4; Mün chKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.). I nnerhalb dieser Me i- nungsgruppe , die den Eintritt der Teilrechtskraft bezüglich der mit dem Haup t- rechtsmittel nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsau s- g leichsentscheidung mit Blick auf die Möglichkeit der Anschlussbeschwerde generell verneint, werden zur Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts und zur Zulässigkeit der Anschluss beschwerde durch einen vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgungsträg er differenzierte Ansichten vertreten. (1) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung bereits auf das Hauptrechtsmittel hin zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgle ich berechtigt und verpflichtet. Solange eine Teilrechtskraft der nicht angegriffenen Teile der einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung nicht eingetreten sei, bestehe für das Beschwerdegericht aufgrund des Amtsermittlungsgrun d- satzes und wegen des U mstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, auch ohne Einlegung eines Anschlussrechtsmittels die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung der gesamten erstinstan z- lichen Entscheidung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137). Zumindest mü s- se dies gelten, wenn mit dem Hauptrechtsmittel ein Teil der Entscheidung s- grundlage zur Überprüfung gestellt wird, der - wie beispielsweise unrichtige Feststellungen zur Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Verso r- gungsanrechte durchs chlage (vgl. M ünchKommFamFG/Ansgar Fischer 2. Aufl. § 69 Rn. 26). (2) Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, dass dem B e- schwerdegericht die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtene n Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentschei dung zwingend nur durch die 11 12 - 9 - Einlegung einer Anschlussbeschwerde anfallen können, ist es umstritten, ob neben den Ehegatten auch ein anderer Versorgungsträger durch ein zulässiges Anschluss rechtsmittel d as bei ih m bestehende und vom Hauptrechtsmittel nicht betroffene Versorgungsa nrech t zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens machen k ann . (a) Dies wird teilweise - insbesondere unter Hinweis auf die Bedeutung des den Versorgungsträgern übertragenen " Wächteramtes " - bejaht ( vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1869, 1870; OLG Frankfurt [6. Zivilsenat] NJW 2015, 565, 566; Borth/Grandel in Musielak /Borth FamFG 5. Aufl. § 228 Rn. 17; BeckOK FamFG/Gutjahr [Stand: 1. Oktober 2015] § 66 Rn. 5a; Finke NZFam 2015, 134; Schwamb FamFR 2011, 128; vgl. auch OLG Celle Beschl uss vom 15. November 2010 - 10 UF 182/10 - juris Rn. 10 f. ) . (b) Mit dem Beschwerdegericht steht eine andere Ansicht dagegen auf dem Standpunkt, dass die Möglichkeit der Anschließung an das Hauptrecht s- mittel grundsätzlich auf die Ehegatten beschränkt se i und sich ein Versorgung s- träger der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschli e- ßen könne, wenn e r durch die Entscheidung über das Hauptrechtsmittel in se i- ner eigenen Rechtsposition betroffen werden k ann (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1227 f.; OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 496, 497; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 620 ; Zöller /Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stei n 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Schulte - Bunert/Weinreic h/Unger FamFG 4. Aufl. § 66 Rn. 12; Hk - ZPO/Saenger 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 2; vgl. zur Anschlussrechtsbeschwerde auch Ke i- del/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 73 FamFG Rn. 2a) . Die letztgenannte Auffassung tri fft zu. 13 14 15 - 10 - c ) Wird eine erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung nur teilweise angefochten, stehen der Zulässigkeit einer (unbefristeten) Anschlus s- beschwerde wegen der vom Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Versorgung s- verhältnisse keine grundsät zlichen verfahrensrechtlichen Bedenken entgegen. aa) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat jeder Beteiligte nach § 66 Satz 1 FamFG die Möglichkeit, ohne die Einlegung einer eigenen Beschwerde auch nach Ablauf der maßgeblichen Beschwerde frist im Wege der Anschließung an ein bereits eingelegtes Hauptrechtsmittel seine Rechte in der Beschwerdeinstanz zu verfolgen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an den bis zum 31. August 2009 geltenden Rechtszustand angeknüpft, nach dem die Anschlie ßung an ein Rechtsmittel in Verfahren der freiwilligen Gerichtsba r- keit vereinzelt spezialgesetzlich geregelt war (vgl. §§ 22 Abs. 2, 28 Abs. 1 LwVfG, § 11 Abs. 3 HöfeVfO) und darüber hinaus von der Rechtsprechung auch ohne ausdrückliche Regelung für zuläss ig erachtet wurde, wenn sich im Verfahren mehrere Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen gegenübe r- standen und die Gesichtspunkte der Waffengleichheit und der Verfahrensök o- nomie eine Überwindung des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmitte l- führer s geboten ( BGHZ 71, 314, 317 f. = NJW 1978, 1977 f.; Senatsbeschlüsse BGHZ 86, 51, 52 f. = FamRZ 1983, 154 f. und BGHZ 92, 207, 210 f. = FamRZ 1985, 59, 60) . Die nunmehr in § 66 Satz 1 FamFG enthaltene Regelung greift insoweit über die zum früheren Recht e ntwickelten Grundsätze hinaus, als die Möglichkeit der Anschließung an eine Beschwerde in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder auf kontradiktorisch geprägte Verfahren beschränkt ist noch von vornherein voraus setzt , dass im betreffenden Beschwer deverfahren für den Führer des Hauptrechtsmittels das Verbot der reformatio in peius gelten muss ( vgl. Senatsbeschluss vom 1 2 . Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 7 f. ) . 16 17 - 11 - bb) Anerkannt ist freilich , dass sich die Anschlussbeschwerde grunds ät z- lich im Rahmen des Verfahrensgegenstands der erstinstanzlichen Entsche i- dung bewegen muss ( Senatsbeschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 807/80 - FamRZ 1983, 683, 684). Ist dies der Fall, k önnen im Wege eines Anschlus s- rechtsmittels auch Teile der erstinstan zlichen Entscheidung angegriffen werden, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, welche nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW - RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 19 94, 657, 659). Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstand s ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel a n- gegriffen worden sind ( vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10) . D er Senat hat bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des erstinstan z- lichen Versorgungsausgleichsverfahrens mit Blick auf den Amtsermittlung s- grundsatz (§ 26 FamFG) alle bei Ehezeitende vorhandenen und dem Verso r- gungsausgleich unterfallenden Versorgungsanrech te der Ehegatten sind ( vgl. Senatsbeschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 26) . Zwar findet a n- ders als nach dem früher geltenden Recht im öffentlich - rechtlichen Verso r- gungsausgleich beim Wertausgleich bei der Scheidung kein Einmalausgleich der An recht e mehr statt, sondern es werden gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG im Hin - und - Her - Ausgleich alle Anrechte unabhängig voneinander ausgeglichen. Dies hat aber nicht zur Folge , dass etwa mehrere Verfahrensgegenstände g e- geben wären. Vielmehr handelt es sich auch nach neuem Recht um einen ei n- heitlichen und lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand ( vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 410/12 - FamRZ 2014, 1614 Rn. 11 mwN ) . Geme s- 18 19 - 12 - sen daran bestehen im Versorgungsausgleichsverfahren mit Blick auf d ie Ei n- heitlich keit des Verfahrensgegenstand es beim Wertausgleich bei der Scheidung keine grundlegenden Bedenken dagegen, den Prüfungsumfang im Beschwe r- deverfahren durch ein Anschlussrechtsmittel auf ein Versorgungsverhältnis auszudehnen, auf das sich das beschränkte Hau ptrechtsmittel selbst nicht b e- zieht und sich - wegen fehlender wechselseitiger Abhängigkeit mit anderen Versorgungsverhältnissen - auch nicht beziehen muss. cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 145 FamFG. Diese Reg e- lung knüpft inhaltlich an § 629 a Abs. 3 ZPO aF an und be grenzt für Sche i- dungsverbundbeschlüsse in zeitlicher Hinsicht die schon nach früherem Recht bestehende Möglichkeit, bisher nicht angefochtene F amiliensachen - au s- nahmsweise verfahrensübergreifend - zum Gegenstand einer Beschwer dee r- weiterung oder einer Anschlussbe schwerde zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - FamRZ 2011 , 31 Rn. 15) . Richtig ist zwar, dass die Vorschrift für die von der Teilanfechtung bereits erfassten Ve r- fahrensgegenstände nicht g ilt. Daraus folgt aber nur, dass sich die Möglichke i- t en für eine nicht verfahrensübergreifende Anschließung nach allgemeinem Rechtsmittelrecht ohne die sich aus § 145 FamFG ergebenden Modifikationen richtet ( Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Auf l. § 145 FamFG Rn. 3; Prütting /Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 5; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 145 Rn. 8 ). W eil es für den von der Teilanfechtung betroffenen Ve r- fahrensgegenstand bereits zu einem Rechtsmittelangriff gekommen ist, greift der Grundgedanke d es § 145 FamFG nicht ein, durch die zeitliche Be schrä n- kung den Verbund oder Restverbund von solchen Verfahren zu entlasten, für deren Anfechtung kein Bedürfnis besteht (vgl. Johannsen/Henrich/Markwardt Familienrecht 6. Aufl. § 145 FamFG Rn. 3). 20 - 13 - d ) Zur Anschließung be fugt ist grundsätzlich jeder Beteiligte des Haup t- rechtsmittels , ohne dass für ihn hierzu eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung im Sinne von § 59 FamFG vorliegen müsste. aa) Der Kreis der zur Anschließung befugten Beteiligten wird durch Sinn und Zweck des Anschlussrechtsmittels und seine weiterhin durch das akzess o- rische Verhältnis zum Hauptrechtsmittel geprägte Rechtsnatur begrenzt . Auch unter der Geltung des neuen Rechts ist eine Anschlussbeschwerde kein eige n- ständiges Recht s mittel , sondern sie lässt - lediglich - die Antragstellung inne r- halb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten zu. Die Möglichkeit der Anschließung soll insbesondere dem Beteiligten, der die erstinstanzliche En t- scheidung hinzunehmen bereit gewesen ist, auch dann noch die Möglichkeit zum Eingreifen in das Verfahren geben, wenn das Hauptrechtsmi ttel erst zu einem Zeitpunkt eingelegt w orden ist , an dem er selbst keine Beschwerde mehr führen kann. In diesem Sinne dient die Möglichkeit der Anschließung a uch der Verfahrensökonomie, weil d adurch vermieden werden soll, dass ein Beteiligter, der sich mit der ergangenen Entscheidung zufrieden geben will, nur wegen des erwarteten Rechtsmittels eines anderen Beteiligten selbst ein vorsorgliches Rechtsmittel einl egt ( vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - FamRZ 1984, 680; BGHZ 8 8, 360 , 362 = NJW 1984, 437, 438) . Diese für das Anschlussrechtsmittel im Zivilprozess (§ 524 ZPO) entwickelten Grundsätze sind - freilich unter Berücksichtigung der Besonderh eiten der jeweiligen Verfa h- rensart - unter der Geltung des neuen Rechts bei der Beurteilung der Zulässi g- keit von Anschlussrechtsmittel n in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit we i terhin von Bedeutung . Damit steht die Einschätzung des Gesetzgebers in Einklang , dass die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG in erster Linie für Verfahren Bedeutung gewinnen wird, in denen sich Beteiligte mit widerstreite n- den Interessen gegenüber stehen (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 206). 21 22 - 14 - bb) Eröffnet das Gesetz die Möglic hkeit eines Anschlussrechtsmittels hiernach vor allem deshalb , um zum einen überflüssige Rechtsmittel und zum anderen im Beschwerdeverfahren eine verfahrensrechtliche Benachteiligung desjenigen Beteiligten zu vermeiden, der die angefochtene Entscheidung an sich hinnehmen wollte, ist die Anschließungsbefugnis nach zutreffender Ansicht davon abhängig zu machen, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt in seine r eigenen Rechtsposition betroffen w erden kann. ( 1 ) Dies ist bei den Ehegatten regelmäßig der Fall, wenn ein sonstiger Be teiligter - der andere Ehegatte oder der Versorgungsträger - bezüglich eines einzelnen Versorgungsanrechts Beschwerde einlegt. In diesen Fällen entspricht es durchaus d em Zweck des Anschlussrechtsmittels, dass sich der Ehegatte gegebenenfalls dem Hauptrechtsmittel auch wegen eines anderen Verso r- gungsanrechts anschließen kann. Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insge samt hinnimmt, weil eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgung s- anrechts bei wirtschaftlich er Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird , kann sich für diesen Ehegatt en ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben , wenn das Hauptrechtsmittel allein auf eine Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Gun s- ten behafteten Versorgungsanrechte abzielt (zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050 ; Borth FamRZ 2013, 9 4, 95 f.) . (2 ) Demgegenüber besteht keine vergleichbare verfahrensrechtliche S i- tuation, die es unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck der Anschlussb e- schwerde geboten erscheinen lassen könnte, die Anschließung auch zugunsten eines Versorgungsträgers zuzulassen, dessen Rechte durch die auf das Haup t- rechtsmittel ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt 23 24 25 - 15 - werden können. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Versorgungsträger über die Gesetzmäßigkeit des Versor gungsausgleichs zu wachen hätten. Richtig ist zwar , dass der Versorgungsträg er durch eine gerich t- liche Entscheidung zu den bei ihm bestehenden Anrechten schon dann in se i- nen Rechten beeinträchtigt wird, wenn diese Entscheidung mit einem als u n- richtig gerüg ten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist . Aus diesem Grunde hängt die Beschwerdeberechtigung (§ 59 FamFG) für das Rechtsmittel des Versorgungsträgers nicht vom Vorliegen einer feststellbaren wirtschaftl i- chen Mehrbelastung durch die angegriffene E ntscheidung ab (vgl. Senatsb e- schlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 - FamRZ 2012, 851 Rn. 8 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9) . Aus diesem grundsätzlichen - aber ohnehin nicht uneingeschränkten (vgl. dazu Senatsb e- schlu ss vom 9. Januar 2013 - XII ZB 550/11 - FamRZ 2013, 612 Rn. 12) - A n- spruch des Versorgungsträger s auf einen gesetzmäßigen Ausgleich der bei ihm bestehenden Anrechte lässt sich aber nicht herleiten, dass ihm auch die Befu g- nis zuerkannt werden müsste, im Weg e des Anschlussrechtsmittels in ein ( Rechtsmittel - )Ve rfahren einzugreifen, dessen Ausgang seine Rechtsstellung nicht beeinträchtigen kann. Folg lich muss ein Versorgungsträger, der mit der Beschwerdeentscheidung nicht in einer eigenen Rechtsposition betroff en we r- den kann, auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt werden (Wick Der Ve r- sorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619). cc ) Von der Anschließungsbefugnis zu unterscheiden ist im Übrigen die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für das Anschlussrechtsmittel . Dieses liegt nicht vor , wenn sich ein Ehegatte der Beschwerde eines Versorgungstr ä- gers (lediglich) wegen de r vom Hauptrechtsmittel bereits betroffenen Verso r- gungs verhältnisse anschließen will, weil das Beschwerdegericht die erstinstan z- liche Entscheidung z u diesen Versorgungsanrechten bereits auf das Haup t- rechtsmittel in vollem Umfang und ohne Beschränkung durch das Verschlecht e- 26 - 16 - rungsverbot überprüfen kann ( vgl. bereits Senats beschluss BGHZ 92, 207, 211 f. = FamRZ 198 5, 59, 60). Ebenso fehlt es am Rechtsschu tzbedürfnis, wenn mit der Anschließung lediglich das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel ve r- folgt werden soll ( Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.). e ) Richtig ist somit , dass die mit der Beschwerde nic ht ange griffenen Te i- le der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht schon nach Ablauf der ma ß- geblichen Beschwerdefrist en gemäß § 63 Abs. 1 FamFG ohne weiteres in Tei l- r ec h ts kraft erwachsen . Die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde hemmt den Eintritt der for mellen Rechtskraft gemäß § 45 Satz 2 FamFG auch für solche Teile der Entscheidung, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hat, s o- lange für einen anderen Beteiligten noch die Möglichkeit besteht , sich der B e- schwerde anzuschließen und dadurch die mit dem Hauptrechtsmittel nicht b e- troffenen Teile der Entscheidung in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (vgl. BGH Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 5/04 - NJW - RR 2005, 1169 und vom 1. Dezember 1993 - VIII ZR 41/93 - NJW 1994, 657, 659). Aus dem Umstand, d ass die nicht angefochtenen Teile der Versorgung s- ausgleichsentscheidung nicht rechtskräftig werden können, solange noch ein Anschlussrechtsmittel durch einen beteiligten Ehegatten möglich ist, folgt i n- dessen nicht, dass die Prüfungskompetenz des Beschwerde gerichts auch ohne die Erhebung der Anschlussbeschwerde auf die mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtenen Teile der Entscheidung hinaus erweitert wird. D enn die Wirkungen der Anschlussbeschwerde greifen gemäß § 66 Satz 1 Halbsatz 2 FamFG nur im Fall ei nes Antrags ein. Es liegt im Ermessen des zur Anschli e- ßung befugten Ehegatten, ob er die nicht angefochtenen Teile der Verso r- gungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen will; er kann bewusst davon Abstand nehmen, weil es in s einem Interesse li e- 27 28 - 17 - gen kann, die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich anderer, durch einen Versorgungsträger oder den anderen Ehegatten nicht angegriffener Teile trotz vorliegender Fehler bestehen zu lassen (vgl. Borth FamRZ 2013, 94, 96). Auch aus dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) ergibt sich nichts anderes, denn dieser kann im Beschwerdeverfahren nur insoweit eingreifen, als dem B e- schwerdegericht eine Überprüfungskompetenz überhaupt angefallen ist (Borth FamRZ 2013, 94, 96). Dies muss folgerich tig auch dann gelten, wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie etwa unzutreffende Feststellungen zur Ehezeit - auch die Anrechte betrifft, auf die sich das Haup t- rechtsmittel nicht bezieht (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; O LG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911 ; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber S e- natsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 491/11 - FamRZ 2013, 610 Rn. 10 ff. ). f) Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen lässt die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Re chtsfehler erkennen. a a ) Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist wirksam auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Beschlussfassung bezüglich des bei ihr bestehenden Ve r- sorgungsanrechts des Antragstellers beschränkt gewesen. Die auf das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 ergehende Entscheidung des Beschwerdeg e- richts konnte sich - was auch die Rechtsbeschwerde nicht anders sieht - unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt auf die Rechtsposition der Bete i- ligten zu 2 auswirken; das Anschlussrechtsmitt el der Beteiligten zu 2 war daher mangels Anschließungsbefugnis unzulässig . E ine sachliche Befassung mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu den bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Versorgungsanrechten des Antragstellers war dem Beschwerdegericht nicht möglich, weil ihm insoweit nur durch das R echtsmittel der Beteiligten zu 1 noch keine Überprüfungskompetenz angefallen war. 29 30 - 18 - b b ) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt , dass die Beschlus s- formel betreffend die interne Teilung der bei der Beteiligten zu 2 bestehenden Anrechte nicht im Wege der bloßen Berichtigung ( § 42 FamFG) um die Bene n- nung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden kann. Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erken nen wollte und lediglich deren Ausspruch vers e- hentlich unterblieben ist (vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn. 20). Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennba r sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte o h- ne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorlie gt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15). Unterlässt das Gericht bei der internen Teilung die Benennung der ma ß- geblichen Rechtsgrundlagen, ist eine Berichtigung nach § 42 FamFG nach di e- sen Grundsätzen nur dann möglich, wenn sich aus der Entscheidung selbst ergibt, dass das Gericht die Versorgungsregelung in einer bestimmten Fassung 31 32 33 - 19 - bzw. mit einem bestimmten Datum geprüft hat und seiner Entscheidung z u- grunde legen wollte. Dies hat das Beschwerdegericht unter den hier obwalte n- den Umständen rechtsfehlerfrei verneint; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts. Dose KIinkhammer Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Völklingen, Entscheidung vom 23.05.2013 - 8 F 360/09 S - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.10.2013 - 6 UF 140/13 -
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