ECLI:DE:BGH:2018:140318BXIIZB629.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 629/17 vom 14 . März 2018 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 a) Der Gefährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bleibt auch bei einer bereits länger andauernden Unterbringung unverändert, so dass die (weitere) zivilrechtliche Unterbringung eine - nach wie vor bestehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraussetzt. b) Besonderheiten können sich bei einer bereits mehrere Jahre wä hrenden U n- terbringung allerdings mit Blick auf die Feststellung der von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betroff e- nen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entsche i- dung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung e r- geben. BGH, Beschluss vom 14. März 2018 - XII ZB 629/17 - LG Schweinfurt AG Bad Kissingen 0. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Ric hter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 16 . Nov ember 2017 aufgehoben . Die Sache wird zur erneut en Be handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Gründe: I. Für den im Jahre 1965 geborene n Betroffene n besteht seit vielen Jahren eine Betreuung, deren Aufgabenkreis unter anderem die B ereiche Gesun d- heitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen umfasst. Nach der über die Jahre hinweg immer wieder von Sachverständigen bestätigten Diagnose leidet der Betro ffene an einem hirnorgan ischen Psychos yndrom bei Zustand nach einem durch einen Verkehrsunfall bedingten Schädel - Hirn - Trauma sowie einem Abhängigkeitssy n- drom vom Alkoholtyp und einer - derzeit erscheinungsfreien - Epilepsie. Beginnend mit dem Jahr 1993 befand sich der Betroffen e bis März 2008 30 Mal in stationärer psychiatrischer Behandlung. Im März 2008 wurde die U n- 1 2 - 3 - terbringung des Betroffenen bis zum 1. April 2009 betreuungsgerichtlich g e- nehmigt. Nachdem er nach Ablauf dieser Genehmigung kurze Zeit nicht unte r- gebracht war, folg te Mitte Juni 2009 die erneute Unterbringungsgenehmigung, diesmal für zwei Jahre. Seitdem ist der Betroffene durchgehend mit Genehm i- gung des Betreuungsgerichts in geschlossen en Einrichtungen untergebracht. Mit Beschluss vom 14. März 2017 hat das Amtsgeri cht die (weitere) U n- terbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatr i- schen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinric h- tung bis längstens 22. Februar 2019 genehmigt. Die hiergegen gerichtete B e- schwerde des Be troffenen hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde wendet. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgeric ht. 1. Dieses hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Voraussetzungen für die Genehmigung der Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB lägen vor. Die Unterbringung sei zum Wohl des Betroffenen erforderlich, weil aufgrund einer psychisc hen Krankheit des Betroffenen die G e- fahr bestehe, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Das beim Betroffenen vorliegende hirnorganische Psychosyndrom schränke seine Fähigkeit zur Impulskontrolle ebenso ein wie seine Einsichtsfähigkeit u nd seine Urteils - und Kritikfähigkeit . Daher wäre für den Fall, dass der Betroffene in off e- nem Rahmen versorgt werde, eine gravierende gesundheitliche Schädigung durch erneuten Alkoholkonsum zu erwarten. Die bei ihm bestehende Epilepsie 3 4 5 - 4 - sei zwar derzeit er scheinungsfrei. Dennoch trage seine depressive Disposition zu einer ganz besonderen gesundheitlichen Selbstgefährdung bei neuerlichem Alkoholkonsum bei, der zudem das Risiko, einen Krampfanfall zu erleiden, b e- trächtlich erhöhe. Wegen der Vorschädigung des Gehirns wäre eine weitere Gehirnschädigung nicht nur durch die toxische Wirkung des Suchtmittels Alk o- hol anzunehmen, sondern auch durch die unmittelbaren Folge n eines Kramp f- anfalls wie einerseits Verletzungen, etwa Schädelprellungen, und andererseits die v erminderte Sauerstoffversorgung des Gehirns während eine s Anfalls. Schließlich sei ohne freiheitsentziehende Unterbringung mit einer akuten Selbstschädigung des Betroffenen im Straßenverkehr zu rechnen sowie seine Verwahrlosung zu befürchten. Der Umstand , dass der Betroffene in der Unterbringung - solange er nicht aus ihr entweiche - keinen Alkohol zu sich nehmen könne, spreche nicht gegen ein Abhängigkeitssyndrom . Nach den Ausführungen des Sachverständ i- gen sei die Unterbringung auf unabsehbare Zeit notwe ndig, so dass die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterbringungsdauer nicht zu beanstanden sei. Der Betroffene könne seinen Willen auch nicht frei bestimmen, was sich sowohl aus den gutachterlichen Ausführungen als auch aus dem in der Anhörung g e- wonnenen Ei ndruck des Gerichts ergebe. 2. Das hält rechtlicher Nach prüfung nicht stand. a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings dagegen, dass das Landgericht das Vorliege n der medizinischen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Unterbringung i m Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht hat. aa) Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betre u- ten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer ps y- 6 7 8 9 - 5 - chischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zu fügt. Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit b zw. gei s- tige oder seelische Behinderung in diesem Sinn, so dass allein darauf die G e- nehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann. Ebenso wenig ve r- mag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbri n- gung zu rechtfertigen. Etw as anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbeso n- dere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch z u- rückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen G e- brechens erreicht hat (Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 1 2/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 7 mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - Fa mRZ 2016, 807 Rn. 3 ). bb) Diesen rechtlichen Vorgaben entsprechend hat das Landgericht die psy chische Krankheit des Betroffenen nicht (allein) aus der vom Sachverständ i- gen gestellten Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms vom Alkoholtyp abgele i- tet, sondern insoweit vor allem auf das daneben bestehende hirnorganische Psychos yndrom abgestellt. Es hat s ich dabei auf das eingeholte Sachverstä n- digengutachten gestützt, das - a nders als die Rechtsbeschwerde meint - den Anforderungen des § 321 FamFG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11 - FamRZ 2013, 1726 Rn. 15 mwN) genügt und die ta tric h- terlichen Feststellungen zum Vorliegen einer psychischen Krankheit im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB trägt. b) Keinen rechtlichen Bestand hat a uf der Grundlage der bislang g e- troffenen Feststellungen hingegen die Annahme des Landgerichts, bei dem B e- 10 11 12 - 6 - troffenen liege eine die zivilrechtliche Unterbringung rechtfertigende Selbstg e- fährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor. aa) Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatl i- chen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlo s- senen Anstalt unterzubringen. Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschutzes als Au s- druck d er staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffen t- liche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist. De s- halb kann die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer das Leben oder die Gesundheit des Betroffenen er heblich bedrohenden Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht und der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsb e- schlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 f. mwN und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 317/15 - FamRZ 2016, 807 Rn. 3). Die mithin nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB mögliche zivilrechtliche Unte r- bring ung durch einen Betreuer wegen Selbstgefährdung des Betroffenen ve r- langt keine akute, unmittelbar bevorstehe nde Gefahr. N otwendig, aber auch ausreichend ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für L eib oder Leben erfordert kein zielgerichtetes Verhalten des Betroffenen , so dass etwa auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung ve r- bunden ist. Das setzt allerdings o bjektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Die Prognose e i- ner nicht anders abwendbaren Suizidgefahr oder einer Gefahr erheblicher g e- 13 14 - 7 - sundheitlicher Schäden ist im Wesentlichen Sache des Tatrichte rs ( vgl. Senat s- beschlüsse vom 31. Mai 2017 - XII ZB 342/16 - FamRZ 2017, 1422 Rn. 12 f. mwN und vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 665/11 - FamRZ 2013, 289 Rn. 15 mwN ) . bb) Für die zivilrechtliche Unterbringungsgenehmigung zur Verhinderung der Selbstgefährdu ng eines bereits untergebrachten Betroffenen gelten insoweit bei einer (wie im vorliegenden Fall) schon mehrere Jahre andauernden Fre i- heitsentziehung keine anderen materiell - rechtlichen Anforderungen. Der G e- fährdungsbegriff des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB blei bt unverändert, so dass die (weitere) Unterbringung eine - ohne die Freiheitsentziehung nach wie vor b e- stehende - ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen voraus setzt . In verfahrensrechtlicher Hinsicht sieht § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsma ß- nahme vor, dass die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehm i- gung entsprechend gelten. Nach § 329 Abs. 2 Satz 2 FamFG soll das Gericht allerdings bei einer Unter bringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher beha n- delt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. Damit soll vermieden werden, da ss eine Unterbringung über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus aufrechterhalten wird, ohne dass ihr das Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zugrunde liegt (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 23. Novem ber 2016 - XII ZB 458/16 - FamRZ 2017, 227 Rn. 13 ff.). cc ) Darüber hinausgehende Besonderheiten können sich bei einer b e- reits mehrere Jahre währenden Unterbringung allerdings mit Blick auf die Fes t- 15 16 17 - 8 - stel lung d er von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorausgesetzten Gefährdung von Leib oder Leben des Betro ffenen und die hierfür gebotene Begründungstiefe der gerichtlichen Entscheidung sowie für die Frage der Verhältnismäßigkeit der Freiheitsentziehung ergeben. (1) In die gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unverletz liche Freiheit der Pe r- son darf nach Art. 2 Abs . 2 Satz 3 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingegriffen werden. Inhalt und Reichweite eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes sind von den Gerichten so auszulegen, dass sie eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung entfalten. Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt dabei zum einen Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grun d- lage haben, die der Bedeutun g der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG FamRZ 2015, 1367 Rn. 16 f. mwN und FamRZ 1998, 895, 896) . Zum anderen ist die Freiheit der Person ein so hohes Rechtsgut, dass sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf. Die Ei n- schränkung d ieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn sie der Schutz der Allgemeinheit oder der Rechtsgüter anderer verlangt. Indes kann sie sich auch durch den Schu tz des Betroffenen rechtfertigen. Die Fürso r- ge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines K rankheitszustand s und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung un d die sich da r- aus für ihn ergebende n Gefährdungssituation en nicht zu beurteilen vermag 18 19 - 9 - oder sich trotz einer solchen Erkenntnis infolge der Krankheit der Gefährdung nicht entziehen kann , zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unte r- zubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewic h- tige gesundheitliche Schädigung von ihm abzuwenden. Dabei drängt sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnism ä- ßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fäl len eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die " Freiheit zur Krankheit " belassen werden muss (vgl. BVerfG Fa mRZ 2015, 1367 Rn. 18 mwN und FamRZ 1998, 895, 896 ) . Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende verfassungsrechtliche Pflicht, unter eng begrenzten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen für b e- stimmte unter Betreuung stehende Menschen vorzusehen, folgt aus deren sp e- zifischer Hilfsbedürftigkeit. Wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, Gefährdungen zu erkennen oder nach einer solchen Erkenntnis zu handeln, sind sie insofern schutzlos und hilfsbedürftig, als sie Gefährdungen von Leib und Leben ausgeliefert sind, ohne selbst für ihren Schutz sorgen zu können. Die staatliche Geme inschaft darf den hilflosen Menschen jedoch nicht einfach sich selbst überlassen (vgl. BVerfGE 142, 313 = FamRZ 2016, 1738 Rn. 73). (2) Für die Unterbringung im strafrechtlichen Maßregelvollzug hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, da ss die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger sind, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert. Danach wirkt sich im Falle von langdauernden Unterbringungen das zunehmende G e- wicht des F reiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des R ichters ein und das Bu n- desverfassungsgericht prüft mit wachsender Intensität des Freiheitseingriffs 20 21 - 10 - auch mit einer zunehmenden Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewert ung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch ist es möglich , im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheit s- anspruch gleichsam auf zuwiegen vermag ( vgl. etwa BVerfG R& P 2017, 32 , 34 mwN und R& P 2016, 242 , 244 mwN). Bei der zivilrechtlichen Unterbringung als Maßnahme des Erwachsene n- schutzes geht es demgegenüber zwar nicht um die Abwägung zwischen ve r- fassungsrechtlich geschützten Rec htspositionen des Untergebrachten und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit, sondern um die Frage, ob der (weitere) Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen durch den von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfass ungsrechtlich geforderten Schutz seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit geboten ist. Auch in diesem Zusammenhang g e- winnt jedoch der Anspruch auf persönliche Freiheit mit Fortdauer der Unterbri n- gung an Gewicht, weil die Intensität des Grundrechtseingriffs zunimmt. D ie Dauer der ziv ilrechtlichen Unterbringung beeinflusst mithin ebenfalls die Anfo r- derungen an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung ( vgl. BayObLG BtPrax 2005, 68 ). (3) Für die im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu treff ende Pro g- nose, welcher Gefährdung von L eib oder Leben der Betroffene ohne eine fre i- heitsentziehende Unterbringung ausgesetzt wäre, muss die bereits verstrichene Unterbringungszeit berücksichti gt und geprüft werden , ob angesichts des Zei t- ablaufs die Selbstgefährdung in der für eine Unterbringung erforderlichen Inte n- sität fortbesteht. Denn die die Gefährdungsprognose ursprünglich tragenden tatsächlichen Umstände werden mit wachsendem zeitlichen Abstand nicht se l- 22 23 - 11 - ten an Gewicht verlieren, während die Entwicklung des Betroffenen in der U n- terbringung Anhaltspunkte für eine geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden oder gar einer Lebensgefahr außerhalb der Un terbringung liefern kann. Dies kann letztlich dazu führen, dass allein wegen des Zeitraums, in dem der Betroffene u ntergebracht war, eine hinreichend s i- chere Gefährdungsprognose nicht mehr möglich und daher die Beendigung der Unterbringung geboten ist. Zugleich wird sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Prüfung des Vorliegens milderer Mittel in Fällen einer lang andauernden Unterbringung die Frage aufdrängen, inwieweit es inzwischen vertretbar und praktisch durc h- führbar ist, dass der Betroffene - etwa in einer betreuten, aber offenen Woh n- form mit entsprechen d engmaschiger Begleitung - wieder ein Leben außerh alb der Unterbringung führt ( vgl. BayObLG BtPrax 2005, 68 ; Dodegge/Roth Betre u- ungsrecht 4. Aufl. S. 543 f.) . Dabei ist zu bedenken , dass die dauerhafte Unte r- bringung eines psychisch Kranken - wie des Betroffenen des hiesigen Verfa h- rens - ohne die Perspekti ve auf Wiedererlangung der Freiheit auch unter dem Blickwinkel des Erwachsenenschutzes jedenfalls bei Krankheitsbildern wie dem des Betroffenen nur i m Ausnahmefall gerechtfertigt sein wird (vgl. jurisPK - BGB/Jaschinski [Stand: 22. November 2017] § 1906 Rn. 83 ff. ) . Die tatrichterliche Entscheidung muss im Einzelnen offenlegen, dass der erkennende Richter diese Einfluss möglichkeiten der bereits verstrichenen U n- terbringungsdauer auf die Frage des Fortbestehens der Unterbringungsvorau s- setzungen erkannt und w ie er sie in deren Prüfung hat einfließen lassen. dd ) Diesen rechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Entsche i- dung nicht gerecht. 24 25 26 - 12 - (1) Zu der Frage, inwiefern die zum Zeitpunkt der landgerichtlichen B e- schlussfassung fast achteinhalb J ahre währ ende Unterbringung die für den im Jahre 1965 geborenen Betroffenen zu treffende Gefährdungsprognose und die Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Unterbringung beeinflusst, finden sich in dem angegriffenen Beschluss keine Ausführungen. Im Gegenteil zieht das Landgericht zur Begründung der aus einem neuerlichen Alkoholkonsum folge n- den Gefahren ohne weiteres das zu zahlreichen kurzfristigen Unterbringungen in den Jahren 1993 bis 2008 führende - im Übrigen nicht näher beschriebene - und damit lange Zeit zurückli egende Verhalten des Betroffenen her an. Die G e- fahr einer Verwahrlosung wird mit einem Aktenvermerk aus dem März 2004 begründet. Erwägungen dazu, wie sich die lange andauernde Unterbringung auf die von dem inzwischen auch deutlich lebensälteren Betroffenen zu erwa r- tenden Verhaltensweisen auswirkt, hat das Landgericht nicht angestellt. (2) Davon unabhängig sind d ie vom Landgericht angeführten Umstände jedenfalls auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen nicht geei g- net, die weitere Unterbringu ng des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu rechtfertigen. Zu den vom Landgericht erörterten möglichen Alkoholrückfällen fehlt es neben einer konkreten Darlegung, wie wahrscheinlich diese sind, auch an Au s- führungen zu der zu befürchtenden Intensi tät und zu den konkret zu erwarte n- den, damit verbundenen gesundheitlichen Folgen für den Betroffenen. Inwiefern eine " weitere Gehirnschädigung " zu befürchten sein soll, ist nicht erläutert. S o- weit das Landgericht auf die - derzeit erscheinungsfreie - Epile psie und die d a- mit einhergehende Gefahr von Krampfanfällen verweist, bleibt unklar, wie hoch das hierfür bestehende Risiko nach der inzwischen verstrichenen Zeit einz u- schätzen ist. Für die in den Gründen der Beschwerdeentscheidung insoweit 27 28 29 - 13 - ebenfalls angesp rochene depressive Disposition des Betroffenen fehlt es an jeglichen Ausführungen zu damit einhergehenden Gefährdungen. Die weiter angeführte Gefahr einer Verwahrlosung ist als solche nicht geeignet, eine Selbstgefährdung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu b e- gründen, weil s chon nicht aufgezeigt ist , inwieweit mit ihr die konkrete Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens verbunden sein soll . D ies ergibt sich auch nicht aus den vom Landgericht in Bezug genommenen Aktenbestan d- teilen. Sowei t das Landgericht schließlich auf Gefahren durch den " Straßenv e r- kehr " abstellt, bleibt unklar, inwiefern solche krankheitsbedingt spezifisch dem Betroffenen drohen sollen. Zur Begründung wird einzig ein Vorfall aus dem Juni 2016 angeführt, als der Betroffe ne aus der geschlossenen Einrichtung entw i- chen war und in der Gleisanlage eines Bahnhofs " offensichtlich hilflos angetro f- fen wurde " . Wie sich diese Hilflosigkeit geäußert hat, ist ebenso wenig darg e- legt oder aus den in Bezug genommenen Aktenbestandteilen e rkennbar wie es konkrete Umstände dieses Vorfalls sind, etwa der Grad einer eventuellen Alk o- holisierung oder auch die Beschreibung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen . (3) Es ist z udem nicht ersichtlich, dass das Landge richt geprüf t hat, ob den für den Betroffene n bestehenden Gefährdungen nicht jedenfalls inzwischen etwa in einer offenen Wohnform bei ggf. engmaschiger Betreuung und Überw a- chung in vertretbarer Weise begegnet werden kann. c) Im Übrigen enthält der angefochtene Besc hluss keine tragfähige B e- gründung für das Abweichen von der gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG r e- gelmäßig ein Jahr betragenden Höchstfrist. 30 31 32 33 - 14 - Nach dieser Vorschrift endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf e i- nes Jahres, bei offensichtlich langer Unterbr ingungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Begrenzung für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschri t- ten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen U n- terbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang de s Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begrü n- den. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs - und Bess e- rungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der " Offensichtlichkeit " , dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachve r- ständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (Senatsbeschlü s- se vom 22 . März 2017 - XII ZB 358/16 - FamRZ 2017, 996 Rn. 24 un d vom 6. April 2016 - XII ZB 57 5/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 14 mwN) . Das Landgericht hat insoweit lediglich darauf verwiesen, die Unterbri n- gung des Betroffenen sei nach den Ausführungen des Sachverst ändigen " auf unabsehbare Zeit notwendig " . Inwieweit dies eine Offensichtlichkeit im vorg e- nannten Sinne begründen soll, erschließt sich nicht. 34 35 - 15 - 3. Die angegriffene Entscheidung ist daher nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 S atz 2 FamFG an das Lan dg e- richt zurückzuverweisen, da s nun die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 14.03.2017 - 06 XVII 182/14 - LG Schweinf urt, Entscheidung vom 16 .11.2017 - 11 T 108/17 - 36
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