BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 30 /10 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhamme r, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - z u- gleich Familiensenat - vom 4 . November 2010 (33 UF 15 4 3 /10) aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 77 2 /10) abgeä n- dert. Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009 , ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersatz zu zahlen, wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Gerichtsk osten wird abgesehen. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: A. Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz se iner Aufwendungen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 28 . September 200 9 be stellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, das K . J . M . e.V. , zum Vor mund für ein minderjähriges Kind. D as Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 1 dessen Vergütung für das Jahr 2009 s amt Auslagenersatz auf 4 3 1 , 1 0 A n- trag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staatskasse (im Folgenden Beteiligte r zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesg e- richt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Beteiligten zu 1 gestellten Antrages . V orliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung , weil der Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2009 datiert . Zutreffend hat das B e- schwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens , wie etwa einer Vormundschaft , gestellt wird und zu einer End - entscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG - RG einleitet (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). 2 3 4 5 6 - 4 - I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen h at. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig . Der Präsident des Landgerichts, der die Recht s- beschwerde für den Beteiligten zu 2 eingelegt hat, ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG postulationsfähig (vgl. Se natsbeschluss vom 7. Juli 2010 XII ZB 14 9/10 - FamRZ 2010, 1544). II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . Nach § 1836 Abs. 3 BGB kann ein zum Vormund bestellter Verein keine Vergütung beanspruchen. Ebenso wenig kann er von der Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB Ersatz seiner Aufwe ndungen verlangen (Palandt/ Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 21) bzw. nach § 1835 a Abs. 5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen. Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Sen atsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - FamR Z 2007, 900, 901) nicht fest. Der Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB und der hierzu ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann "nach geltendem Recht n Verein als Vormund weder Vorschuss für Aufwendungen noch eine Vergütung für seine T ätigkeit verlangen" (BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Der G e- 7 8 9 10 11 - 5 - setzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die Betreuungsve r- ein e fortgeschrieben (vgl. BT - Drucks. 11/ 4528 S. 157). Die Einräumung eines Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geb o- ten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmitarbeiters möglich ist und diese einen Vergütung s- anspruch nach sich zieht, wobei die zugunsten eines Betreuungsvereins best e- henden Vergütungsvorschriften der §§ 1897 Abs. 2 S atz 1 BGB, 7 VBVG auf einen Vormundschaftsverein analog anzuwenden sind. 12 - 6 - Wegen der weiteren Begründung nimmt der Sen at auf seine Beschlüsse vom 25. Mai 2011 Bezug (XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hahne Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt ver - hindert zu unterschreiben Hahne Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 30.06.2010 - 59 F 772/10 - OLG Mü nchen, Entscheidung vom 04.11.2010 - 33 UF 1543/10 - 13
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