BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 630 /1 2 vom 7. Mai 201 4 i n der Familien sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 113 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; JVEG §§ 20, 22 Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II (Jobcen ter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Terminsteilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JV EG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG verlangen. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 630/12 - OLG Brandenburg AG Strausberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 201 4 durc h d en Vo r- sitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Be schl u ss des 2 . S enats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberl and es gerichts vom 22 . Okto ber 2012 wird au f Kosten des Antragstellers zurückgewi e- sen . Wert: 1.2 32 Gründe: I. Der Antragsteller (ein Jobc enter) nahm den Antragsgegner aus überg e- gangenem Recht auf Kindesunterhalt in Anspruch . Im Beschwerdeverfahren wurden d ie Verfahrensk osten erster Instanz dem Antragsteller zu 17 % und dem Antragsgegner zu 83 % und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem An tragsteller zu 11 % und dem Antragsgegner zu 89 % auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller u nter a nderem den Zeit - , Arbeits - und Personalaufwand für die Erstellung der Antragsschrift und eines On line - Mahnbescheids (8 Stunden) geltend gemacht sowie Ersatz für die Zeitversäumnis, die durch die Teilnahme eines ihres Mitarbeiters an den Ve r- handlungsterminen vor dem Amts - und Oberlandesg ericht (13 Stunden) und für 1 2 - 3 - eine Informationsreise zur Beauftragung eines Rechtsanwalts (7 Stunden) en t- standen ist, verlangt . Dabei hat der Antragsteller einen Stu ndensatz von 44 zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat die vom Antragsgegner an den Antrags teller zu e r- stattenden Kosten un d Auslagen auf insgesamt 660,79 e- setzt . Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen, weil dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung de s Zeit - , Arbeits - und Personalaufwand s für die Erstellung der Ant ragsschrift und des Mahnbescheids sowie für die Zeitve r- säumnis aufgrund der Terminswahrnehmung vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht sowie der Fahrt zur Beauftragung eines Rechtsanwalts z u- stehe . Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsteller s blieb ohne E r- folg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter. II. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegeric ht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für die Erstellung der Antrag s schrift und für die Wahrnehmung der Verhandlungstermine durch einen Terminsvertreter seien nicht erstattungsfähig. Die Kosten der eigenen Mühewaltung für die Vorbereitung der Führung eines Verfahrens seien grun d- sätzlich nicht zu erstatten, weil sie zum eigenen Pflichtenkreis eines Verfa h- rensbeteiligten rechneten. Dies gelte in gleicher Weise sowohl für Rechtsabte i- lungen von Unte rnehmen als auch für Vertreter der öffentlichen Verwaltung. Seinen allgemeine n Verwaltungsaufwand könne der Antragsteller auch nicht mit 3 4 5 - 4 - der Begründung erstattet verlangen, dieser sei wegen der Vorhaltung entspr e- chender abgrenzbarer Stellenanteile als auf einen konkreten Rechtsstreit bez o- gen zu beurteilen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zei t- versäumnis zwar grundsätzlich von den Regelungen des früheren Ges etzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erfasst. Einer B e- hörde entstünden durch einen Rechtsstreit jedoch keine zusätzlichen Kosten und damit auch keine Aufwendungen , die erstattungsfähig seien. Die se Rech t- sprechung des Bundesverwaltun gsgerichts sei in gleicher Weise für Familie n- streit s achen maßgebend, in den en eine Behörde auf sie übergegangene Unte r- haltsansprüche gerichtlich geltend mache. Anders als bei einer juristischen Pe r- son des Privatrechts stehe hier die Wahrnehmung öffentliche r Aufgaben im Vordergrund und nicht eine Gewinnerzielungsabsicht. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden, dass der Behörde durch die Wahrnehmung der G e- richtstermine beziehungsweise durch die Fertigung einer Antrags s chrift wir t- schaftliche Nachteile e ntstünden, die vom Verfahrensgegner auszugleichen seien. Darin liege zugleich der wesentliche Unterschied zwischen der jurist i- schen Person des öffentlichen Rechts und des Pri vatrechts, d er für Art. 3 GG kei nen Raum lasse . 2. Diese Ausführungen halten d er rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestimmt sich in Familienstreits a- chen, zu denen nach §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG das vorliegende Unte r- haltsverfahren zählt, der Umfang der Kostentragungspflicht nach § 91 Z PO . Danach h at die unterliegende Partei die de m Gegner entstandene n Kosten zu 6 7 8 - 5 - erstatten, so weit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Recht s- verteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Der Kostenersta t- tungsanspruch erstreckt sich auch auf die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Te r- minen entstandene Zeitversäumnis, die nach Maßgabe der für die Entschäd i- gung von Zeugen geltenden V orschriften zu berechnen ist (§ 91 Abs. 1 Sat z 2 ZPO). Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vorschrift auf das Justizvergütungs - und - entsch ädigungsgesetz (JVEG), das in § 20 JVEG eine Entschädigung für Zeit versäumnis in Höhe von 3 22 JVEG eine Entschäd i- gung für Verdienstausfall in Höhe von höchstens 17 ieht (vgl. BGH Beschluss vom 2. Dezember 2008 VI ZB 63/07 NJW 2009, 1001 Rn. 8). b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Entschädigung für den mit der Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids entstandenen Zeit - , Arbeits - und Pers o- nalaufwand zusteht. Zwar zählen z u den Verfahrens kosten nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines konkret bevorstehe n- den Verfahrens ausgelöst werden. Diese werden aus Gründen der Prozesswir t- schaftlichkeit den Verfahrens kosten zuge rechnet und können im Kostenfestse t- zungsverfahren geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 15. Mai 2013 XII ZB 107/08 FamRZ 2013, 1387 Rn. 9 mwN). Der allgemeine Verfahren s- aufwand, insbesondere der jeder Partei mit der Vorbereitung oder der Durch - fü hrung eines Rechtsstreits entstehende Zeitaufwand zählt jedoch nicht zu den Pa rteikosten, die im Rahmen des § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind ( Musielak / Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 10; Thomas/Put zo/Hüßtege 9 10 - 6 - ZPO 34. Aufl. § 91 Rn. 54 ; vgl. auch BGHZ 6 6, 112, 114 = NJW 1976, 1256, 1257 ). Deshalb kann ein e Partei den Zeitaufwand, der ihr für die Anfertigung von Schriftsätzen entstanden ist, nicht ersetzt v erlangen (Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: " Allgemeiner Prozessaufwand " ; OLG Naumb urg NJW - RR 2012, 430 , 432 ). Dies gilt auch für ein e Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (OLG Köln FamRZ 2012, 1323 ; Musielak/ Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 43 ). Danach kann der Antragsteller den geltend gemachten Personal - und Zeitaufwand für die Erstellung der Antragsschrift und des Mahnbescheids nicht nach § 91 Abs. 1 ZPO erstattet verlangen. Es handelt sich hierbei um Ko sten des allgemeinen Verfahrensaufwands zur Vorbereitung der gerichtlichen Durchsetzung der nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Antragsteller übe r- gegangenen Unterhaltsansprüche , die als Kosten der eigenen Mühewaltung nicht zu den von § 91 Abs. 1 ZPO erf assten Verfahrenskosten zählen. c) Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Antragsteller keine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG verlangen kann . Dem Antragsteller steht auch kei ne Zeit versäumnisentschädigung gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 JVEG zu. aa) Die Frage, ob eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Rah men der Kostenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO En t- schädigung für den Zeitaufwand verl angen kann, der ihr durch die Teilnahme eines Mitarbeiter s an einem gerichtlichen Termin entstanden ist, ist in Rech t- sprechung und Schrifttum umstritten . Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, bei einer juristischen Person des öffentlichen R echts handele es sich insoweit um steuerfinanzierte 11 12 13 14 - 7 - Vorhaltekosten, die nicht auf den Prozessgegner abgewälzt werden könnten (BVerwG NVwZ 2005, 466, 467; OLG Bamberg JurBüro 1990, 210; OLG Schleswig JurBüro 1990, 622; LG Köln JurBüro 1994, 229; MünchKommZP O/ Schulz 4. Aufl. § 91 Rn. 203; Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: " Behörde " ; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 91 Rn. 15). Nach anderer Auffassung soll § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch auf Behö r- den und juristische Personen des öffentliche n Rechts uneingeschränkt a n- wendbar sein, weil für eine abweichende Behandlung kein Raum sei . Eine B e- hörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts könne daher für die durch eine Terminswahrnehmung durch einen gesetzlichen Vertreter oder ei nen s onstigen Beauftragten entstandene Zeitversäumnis Verdienstaus fall nach § 22 JVEG verlangen ( OLG Stuttgart JurBüro 2001, 484; OLG Bamberg JurBüro 1992, 242 f.; OLG Frankfurt OLGR 2003, 17, 18 f.; Musielak/Lackmann ZPO 10. Aufl. § 91 Rn. 10 und 43). Schl ießlich wird auch vertreten, dass ein öffentlich - rechtlicher Rechtstr ä- ger zwar nicht den Verdienstausfall des Mitarbeiters, aber Ersatz für die durch die Terminswahrnehmung entstandene Zeitversäumnis nach § 20 JVEG bea n- spruchen könne (OLG Stuttgart MDR 199 0, 635; OLG Karlsruhe OLGR 1993, 329; OLG Hamm NJW - RR 1997, 767; LAG Sachsen - Anhalt JurBüro 2000, 535; BeckOK ZPO Vorwerk/Wolf/Jaspersen/Wache [Stand: 1. Januar 2014] § 91 Rn. 159). bb) Jedenfalls für die vorliegende Konstellation schließt sich der Sena t der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Nach § 91 Abs . 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG erhalten Parteien, " d e- nen ein Verdienstausfall entsteht " , eine Entschädigung, die sich nach dem r e- gelmäßigen Bruttoverdienst richtet und d ie für jede Stu nde höchstens 17 e- 15 16 17 18 - 8 - trägt. Der Gesetzeswortlaut setzt damit einen tatsächlich entstandenen Ve r- dienstausfall voraus. Tritt ein solcher nicht ein, kommt lediglich eine Zeitve r- säumnisent schädigung nach § 20 JVEG in Betracht (BGH Beschluss vom 26. Januar 2012 VII ZB 60/09 NJW - RR 2012, 761 Rn. 10). Bei dem Antragsteller handelt es sich um ein e gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II , die nach § 44 b Abs. 1 Satz 2 SGB II die Aufgaben ihrer Träger im eigenen Namen wahrnimmt (BT - Drucks. 17/1555 S . 24). Zu diesen Aufgaben zählt auc h die Geltendmachung der nach § 33 Abs. 1 SG B II auf den Träger der Grundsicherung, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunte r- halts erbracht hat, übergegangenen Unterhaltsansprüche (Eicher/Link SGB II 3. Aufl. § 33 Rn. 27). Der Antragsteller ist deshalb berechtigt, den übergega n- genen Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Ist zur Durchsetzung von übergeleiteten Ansprüchen ein gerichtl i- che s Verfahren erforderlich, steht dem Antragsteller hierfür die erforderliche P rozessführungsbefug nis zu (Senatsurteil vom 11. Januar 2012 XII ZR 22/10 FamRZ 2012, 956 Rn. 13) . Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hält der A n- tragsteller, wie er in seinem Kostenfestsetzungsantrag selbst vorträgt, 3, 75 St el - len anteile vor, von denen 0,7 Stel l enanteile auf die gerichtliche Vertretung des Antragstellers in Gerichtsverfahren entfallen. Gehört die gerichtliche Durchse t- zung übergeleiteter Unterhaltsansprüche aber zu den vom Antragsteller zu e r- füllenden Aufgaben , die bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden sind und für d eren Stellenanteile ein Budget zugewiesen ist , entsteht ihm durch die Teilnahme eines Mitarbeiters an Verhandlungsterminen kein Verdienstau s- fall. Das Gehalt des Mitarbeiters ist im Ha ushaltsplan des Antragstellers b e- rücksichtigt und muss unabhängig davon bezahlt werden, ob der Mitarbeiter im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben Tätigkeiten innerhalb des Jobcenters erledigt oder einen Gerichtstermin wahrnimmt. Dem kann auch nicht entgeg e n- gehalten werden, der Verdienstausfall bestehe darin, dass der Mitarbeiter in der 19 - 9 - Zeit seiner Abwesenheit keine andere Aufgaben habe erfüllen können, da die Terminswahrnehmung durch den sachbearbeitenden Mitarbeiter des Antra g- ste l lers gerade zu den ihm üb ertragenen Aufgabe n gehört . Aus den gleichen Erwägungen steht dem Antragsteller auch keine Zei t- versäumnisentschädigung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG zu , weil ihm ersichtlich kein Nachteil entstanden ist ( vgl. Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zim m ermann Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 20 JVEG Rn. 2). Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 04.06.2012 - 2.2 F 274/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 22.10.2012 - 10 WF 128/12 - 20
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