BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/05 vom 13. M344rz 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 2 Abs. 2 Die Neuregelung der Mindestverg374tung des Insolvenzverwalters h344lt sich im Rahmen der Erm344chtigungsgrundlage und ist nicht verfassungswidrig. BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2008 - IX ZB 63/05 - LG Limburg an der Lahn AG Wetzlar - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. M344rz 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 26. Januar 2005 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.081,04 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin er366ffnete das Insolvenzgericht mit Be-schluss vom 7. April 2004 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin und bestellte die weitere Beteiligte zu 1 zur Insolvenzverwalterin. In dem Verfahren haben 13 Gl344ubiger Forderungen angemeldet. Der Wert der Insolvenzmasse betrug 0 Euro. Mit Beschluss vom 29. Juni 2004 setzte das Amtsgericht die Verg374tung der Insolvenzverwalterin auf vorl344ufig 702 200 fest. 1 - 3 - Die Insolvenzverwalterin hat unter Zur374cknahme ihres fr374heren Antrags sodann verlangt, ihre Verg374tung auf 2.940 200, die Auslagen auf 441 200 und die Mehrwertsteuer auf 540,96 200 festzusetzen, insgesamt 3.921,96 200. 2 Das Amtsgericht hat die Verg374tung der Insolvenzverwalterin mit Be-schluss vom 28. Dezember 2004 endg374ltig auf 1.150 200 zuz374glich eines Zu-schlags nach 247 3 InsVV von 20 % in H366he von 230 200 f374r die Vorbereitung der Betriebspr374fung, Auslagen von 207 200 sowie 16 % Umsatzsteuer von 235,92 200 festgesetzt, insgesamt 1.840,92 200. Den weitergehenden Antrag hat es abge-wiesen. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Insolvenzverwalterin ihren Verg374-tungsantrag in vollem Umfang weiter. Sie macht geltend, die Neuregelung der Mindestverg374tung in 247 2 Abs. 2 InsVV sei mit Art. 12 Abs. 1 GG und 247247 63, 65 InsO unvereinbar. Au337erdem sei ihr ein weiterer Zuschlag von 20 % zuzubilli-gen, weil sie das Insolvenzgericht gem344337 247 8 Abs. 3 InsO mit der Durchf374hrung der Zustellungen beauftragt gehabt habe. 4 II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO) und zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Es ist jedoch unbegr374ndet. 5 1. Die Neuregelung der Mindestverg374tung des Insolvenzverwalters in 247 2 Abs. 2 InsVV durch die Verordnung zur 304nderung der Insolvenzrechtlichen Ver-g374tungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) verst366337t weder ge- 6 - 4 - gen 247247 63, 65 InsO noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist deshalb bei der Fest-setzung der Verg374tung des Insolvenzverwalters anzuwenden. Eine davon ab-weichende, selbst344ndige Festsetzung der Verg374tung des Insolvenzverwalters durch die Insolvenzgerichte ist nicht zul344ssig. a) Mit Beschluss vom 15. Januar 2004 (IX ZB 96/03, BGHZ 157, 282; vgl. auch den weiteren Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03, ZIP 2004, 424; BVerfG ZIP 2005, 1694) hat der Senat die Regelung der Mindest-verg374tung in 247 2 Abs. 2 InsVV a.F. f374r Insolvenzverwalter, die ab 1. Januar 2004 in einem massearmen Insolvenzverfahren bestellt werden, f374r verfas-sungswidrig erkl344rt. Die damals geltende Mindestverg374tung von 500 200 war bei weitem zu niedrig. Punktuelle Umfragen in den Bezirken der Amtsgerichte Neuruppin, Braunschweig, Dresden und Hamburg hatten ergeben, dass der durchschnittliche Kostenaufwand des Insolvenzverwalters hierdurch nicht ge-deckt wurde (BGHZ 157, 282, 291 ff). 7 Der Bundesgerichtshof hatte deshalb dem Bundesministerium der Justiz aufgegeben, eine verfassungsgem344337e Neuregelung zu erlassen. Dieses ist der Aufforderung mit der genannten Verordnung vom 4. Oktober 2004 nachge-kommen. Die Neufassung des 247 2 Abs. 2 InsVV gilt gem344337 247 19 Abs. 1 InsVV f374r alle ab dem 1. Januar 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren. Danach betr344gt die Mindestverg374tung in der Regel mindestens 1.000 200, wenn nicht mehr als zehn Gl344ubiger ihre Forderung angemeldet haben. Von 11 bis 30 Gl344ubigern erh366ht sich die Verg374tung f374r je angefangene f374nf Gl344ubiger um 150 200. Ab 31 Gl344ubigern erh366ht sich die Verg374tung je angefangene f374nf Gl344ubiger um 100 200. 8 - 5 - b) Die Neuregelung entspricht der Verordnungserm344chtigung in 247 65 In-sO in Verbindung mit 247 63 InsO. Sie verst366337t nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG (Keller NZI 2005, 23, 29; Wimmer, ZInsO 2004, 1006; a.A. Blersch, ZIP 2004, 2311, 2316). 9 Die nunmehr vorgesehene Staffelverg374tung nach der Zahl der Gl344ubiger, die Forderungen angemeldet haben, h344lt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde im Rahmen der Erm344chtigungsgrundlage f374r die Verord-nung und verst366337t nicht gegen die Vorgaben in der Senatsrechtsprechung zur Festlegung der Mindestverg374tung. 10 aa) Nach 247 63 InsO hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf Verg374tung f374r seine Gesch344ftsf374hrung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese Norm ist verfassungsgem344337 dahin auszulegen, dass die dem Insolvenzverwal-ter zustehende Verg374tung insgesamt eine seiner Qualifikation und T344tigkeit an-gemessenen Umfang erreichen muss. Deshalb muss f374r massearme Verfahren in der nach 247 65 InsO zu erlassenden Verordnung eine Mindestverg374tung vor-gesehen werden, die f374r Verfahren dieser Art den im Durchschnitt entstehenden Bearbeitungsaufwand im Wesentlichen ausk366mmlich entgilt (vgl. BGHZ 157, 282, 287 ff, 291). 11 Dabei gebietet der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit nicht, die T344tigkeit des Insolvenzverwalters in jedem Einzelfall kostendeckend und angemessen zu verg374ten. Es ist vielmehr auch der Grundsatz der Querfinanzierung zu ber374ck-sichtigen. Deshalb ist es rechtlich nicht geboten, f374r jeden Einzelfall eine aus-reichende Verg374tung zu gew344hrleisten und dem Verwalter den allgemeinen Einwand einer im Vergleich zum konkret erforderlichen Aufwand unangemes-senen Verg374tung zu erm366glichen. Allerdings kann der Gesichtspunkt der Quer- 12 - 6 - finanzierung - nicht gedeckte Kosten und Gewinnausf344lle bei massearmen Ver-fahren werden durch lukrative massereiche Verfahren kompensiert - nur noch eingeschr344nkt Ber374cksichtigung finden, weil die massearmen Verfahren die 374-berwiegende Zahl aller Verfahren darstellen. Deshalb muss ein wirtschaftlicher Ausgleich im Wesentlichen, wenn auch nicht vollst344ndig, bereits innerhalb der massearmen Verfahren erreicht werden. Nicht f374r jedes, wohl aber f374r den Durchschnitt dieser Verfahren insgesamt muss eine ausk366mmliche Verg374tung zu erzielen sein (vgl. BGHZ 157, 282, 288 ff). bb) Bei der Neuregelung der Mindestverg374tung hat der Verordnungsge-ber repr344sentative Erhebungen 374ber den T344tigkeitsaufwand der Insolvenzver-walter zugrunde gelegt. Die dem Senat bei seinen Beschl374ssen vom 15. Januar 2004 zur Verf374gung stehenden Unterlagen waren insoweit nur bedingt aussa-gekr344ftig und lie337en lediglich den Schluss darauf zu, dass die alte Regelung der Mindestverg374tung nicht ausk366mmlich war. Sie gen374gten dagegen nicht als Grundlage f374r eine Neuregelung. 13 Der Verordnungsgeber hat ausweislich der Begr374ndung f374r die Neurege-lung (abgedruckt z.B. in ZIP 2004, 1927 ff) seinen Festsetzungen die Ergebnis-se zweier rechtstats344chlicher Gutachten zum zeitlichen Aufwand von Insolvenz-verwaltern und Treuh344ndern in masselosen Verfahren zugrunde gelegt. Die Un-tersuchungen stammen von Prof. Dr. Hommerich und vom Institut f374r freie Be-rufe, IFB. Beide Gutachten waren anl344sslich der erforderlichen Neuregelung in Auftrag gegeben worden. Ihnen liegen schriftliche Befragungen von Insolvenz-verwaltern zugrunde. Umfassende Zeitbudgetuntersuchungen sind allerdings nicht durchgef374hrt worden. Grundlage war vielmehr die Selbsteinsch344tzung der Insolvenzverwalter und Treuh344nder. 14 - 7 - Bedenken, diese Untersuchungen der rechtlichen 334berpr374fung der Neu-regelung zugrunde zu legen, bestehen nicht. Weitergehende Untersuchungen stehen nicht zur Verf374gung. 15 cc) Die Festlegung einer Mindestverg374tung, die am Durchschnitt des entstehenden Bearbeitungsaufwandes ausgerichtet ist, erfordert nicht, dass f374r alle Verfahren eine einheitliche Mindestverg374tung festgelegt wird. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich derartiges auch nicht aus den Senatsbeschl374ssen vom 15. Januar 2004. Dem Verordnungsgeber war es m366g-lich, die Mindestverg374tung in typisierender Weise nach dem bestehenden Bear-beitungsaufwand zu staffeln. Als sachliches Abgrenzungskriterium ist hierbei die Zahl der Gl344ubiger, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, geeignet. Nach den eingeholten Untersuchungen h344ngt der zeitliche Aufwand mit der Zahl der Insolvenzgl344ubiger zusammen. Der Verordnungsgeber hat anhand dieser Untersuchungen dargelegt, dass die Zahl der Gl344ubiger in den Verfahren stark schwankt. Bei den masselosen Insolvenzverfahren variierte ihre Zahl nach der Untersuchung von Prof. Hommerich zwischen sieben und 80. Sowohl nach dem getrimmten Mittel (nur der Wertbereich zwischen 5 % und 95 %) als auch nach dem Median ist danach im Durchschnitt von 29 Gl344ubigern auszugehen. Die Untersuchung des Instituts f374r Freie Berufe (IFB) hatte lediglich angegeben, dass die durchschnittliche Gl344ubigerzahl im Jahre 2003 34,6 betrug. Das Bun-desministerium der Justiz hat daraus eine durchschnittliche Gl344ubigerzahl von 30 abgeleitet (aaO S. 1929). Das ist nicht zu beanstanden und h344lt sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber zustehenden tats344chlichen Einsch344t-zungsspielraums. 16 Die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegte Staffelung der Mindestver-g374tung beruht zwar ausweislich der amtlichen Begr374ndung nicht auf einer kon- 17 - 8 - kreten Untersuchung des Zeitaufwandes nach den einzelnen in der Verg374-tungsstaffelung festgesetzten Gl344ubigerzahlen. Eine sachlich unangemessene Differenzierung l344sst sich aber jedenfalls nicht feststellen, weil nach den durch-gef374hrten Untersuchungen jedenfalls feststeht, dass die Zahl der Gl344ubiger f374r den Arbeitsaufwand von erheblicher Bedeutung ist (f374r die Unbedenklichkeit der Staffelung nach Gl344ubigerzahlen z.B. Keller, ZVI 2004, 569, 576; Graeber, ZIn-sO 2004, 1010, 1011). Es mag sein, dass f374r eine Differenzierung auch andere Ankn374pfungstat-sachen in Betracht gekommen w344ren, etwa die Zahl der angemeldeten Forde-rungen (so etwa Blersch, ZIP 2004, 2311, 2313, 2317) oder die Zahl der ermit-telten Gl344ubiger, auch soweit sie keine Forderungen angemeldet haben. Zwin-gend ist dies jedoch keineswegs, zumal f374r solche Differenzierungen keine aus-sagekr344ftigen Untersuchungen vorliegen. Die f374r den Arbeitsaufwand erhebliche Gr366337e der Kooperationsbereitschaft des Schuldners (vgl. AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 259) ist dabei entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kei-ne messbare Gr366337e, die einer pauschalierenden Festsetzung der Mindestver-g374tung zugrunde gelegt werden k366nnte. 18 dd) Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass die vorgese-hene Staffelung in der Realit344t keine Grundlage finde und den tats344chlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg (ZInsO 2005, 256 ff) widerspreche, wonach in Verbraucherinsolvenzverfahren bei einem einzigen Verwalterb374ro in Hamburg, wenn auch auf der Grundlage von 506 Verfahren, sich eine durch-schnittliche Gl344ubigerzahl von lediglich 6,57 und ein durchschnittlicher Bearbei-tungsaufwand von 6 Stunden f374r den Treuh344nder und 10 Stunden f374r den Sachbearbeiter ergebe, steht dies im Widerspruch zu den vom Bundesministe-rium der Justiz zugrunde gelegten repr344sentativen Erhebungen. Das Ergebnis 19 - 9 - mag f374r einen Verwalter in Hamburg zutreffend sein. Die Untersuchung der Ver-fahren eines einzigen Verwalters hat aber keinen Aussagewert, der bundeswei-te R374ckschl374sse zulie337e, wie sie f374r eine Verordnung zugrunde zu legen sind. Jedenfalls l344sst sich daraus nichts Zuverl344ssiges daf374r ableiten, dass die vom Verordnungsgeber zugrunde gelegten Untersuchungen unzutreffend w344ren. ee) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass die Neuregelung des 247 2 Abs. 2 InsVV verfassungswidrig sei, weil die Verg374tung, die f374r Verfahren mit der vom Verordnungsgeber aus beiden Untersuchungen ermittelten durch-schnittlichen Zahl von 30 Gl344ubigern vorgesehen ist, hinter dem vom Verord-nungsgeber selbst ermittelten Bearbeitungsaufwand zur374ckbleibe. Lege man insoweit wie bei der Gl344ubigerzahl die Mittelwerte beider Untersuchungen zugrunde, gelange man auf der Grundlage der Stundens344tze des 247 19 ZwVwV zu einer Verg374tung von 2.100 200. Lege man wie der Verordnungsgeber die ge-ringeren Zeitangaben in der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde und runde diese auf 29 Stunden ab, von denen 11 auf den Verwalter und 18 auf einen qualifizierten Mitarbeiter entfielen, ergebe sich eine angemessene Verg374-tung von 1.675 200. 247 2 Abs. 2 InsVV sehe aber f374r diesen Fall lediglich eine Ver-g374tung von 1.600 200 vor. Der Verordnungsgeber habe diese Differenz erkannt und ausdr374cklich erw344hnt. Gleichwohl sei eine Rechtfertigung f374r die Unter-schreitung der nach dem durchschnittlichen Mindestaufwand angemessenen Verg374tung nicht ersichtlich (vgl. auch AG Potsdam ZInsO 2005, 38, 39; AG Hamburg ZInsO 2005, 256, 258, je zur Problematik bei 247 13 Abs. 1 InsVV). Da der Verordnungsgeber diese Verg374tung f374r den durchschnittlichen Fall mit 30 Gl344ubigern als Ausgangspunkt f374r die anderen Verg374tungsstufen gew344hlt habe, erfasse diese Unangemessenheit die Regelung insgesamt. 20 - 10 - Auch dieser Einwand greift nicht durch. Zutreffend ist, dass der Verord-nungsgeber bei der Feststellung des T344tigkeitsaufwandes des Verwalters we-sentlich das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Hommerich zugrunde gelegt hat. Beide Untersuchungen wiesen hier gravierende Unter-schiede auf. In der IFB-Untersuchung wurde der Zeitaufwand h366her, n344mlich f374r den Verwalter mit 18,42 Stunden angegeben. Der Verordnungsgeber erkl344rt diese erh366hten Stundenzahlen mit bedenklichen Erhebungsmethoden im Hin-blick auf kleinschrittige Zuordnungen des T344tigkeitsaufwandes. 21 Aus der Untersuchung von Prof. Hommerich ergab sich, dass wenige F344lle den Durchschnitt erheblich anhoben. Nach seiner Untersuchung lag das 5 % getrimmte Mittel bei 680 Minuten, der Median bei 585 Minuten. Das arithmetische Mittel lag bei 721 Minuten. Im Hinblick auf die IFB-Untersuchung hat der Verordnungsgeber sich daf374r entschieden, das 5 % getrimmte Mittel aus der Untersuchung von Prof. Hommerich zugrunde zu legen. Das entspricht leicht abgerundet 11 Stunden. 22 Bei dem durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Sachbearbeiter kamen beide Untersuchungen zu dem ann344hernd gleichen Ergebnis von ca. 18 Stunden (bei Prof. Hommerich das 5 % getrimmte Mittel zu 1.089 Minuten = 18,15 Stunden; die IFB-Untersuchung zu 18,32 Stunden; vgl. die Verordnungsbegr374ndung aaO S. 1929 f). 23 Es bestehen keine Bedenken, dass der Verordnungsgeber diese danach im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes ermittelten Werte seiner Festset-zung der Mindestverg374tung zugrunde gelegt hat. 24 - 11 - Zu den Verg374tungss344tzen des 247 19 ZwVwV, die auch der Senat bei mas-selosen Verfahren f374r angemessen h344lt (vgl. BGHZ 157, 282, 294), ergibt sich daraus eine Verg374tung von 1.675 200. Die Verordnung billigt eine Verg374tung von 1.600 200 zu. Die Begr374ndung rechtfertigt diese Abweichung nicht gesondert, sondern h344lt sie f374r ein ann344hernd gleiches Ergebnis. 25 Allein aus dieser Abweichung (1.600 200 statt 1.675 200) l344sst sich eine Ver-fassungswidrigkeit der Regelung nicht ableiten. Zum einen betr344gt die Abwei-chung lediglich 4 %. Zum anderen durfte der Verordnungsgeber bei der vorge-nommenen Abrundung ber374cksichtigen, dass die zugrunde gelegten Untersu-chungen ausschlie337lich auf den Angaben von Insolvenzverwaltern beruhten, ohne dass diese im Einzelnen durch Zeitbudgetuntersuchungen verifiziert wor-den w344ren. Deshalb konnte davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegten Angaben eher zugunsten der Verwalter und Treuh344nder ausgefallen waren (vgl. BGHZ 157, 282, 293). 26 2. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag von 20 % wegen der 334bertragung der Zustellungen nach 247 8 Abs. 3 InsO versagt hat, ist die Entscheidung im Ergebnis zutreffend. 27 Das Landgericht hat die beantragte Festsetzung des Zuschlags mit der Begr374ndung abgelehnt, dass durch die Neuregelung der Mindestverg374tung die H366he der Verg374tung sich nach der Zahl der Gl344ubiger richte und die Zustellun-gen damit bereits mitverg374tet seien. Das ist unzutreffend. 28 Die Erledigung der dem Insolvenzverwalter gem344337 247 8 Abs. 3 InsO auf-getragenen Zustellungen kann einen Zuschlag entsprechend 247 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822; v. 29 - 12 - 21. Dezember 2006 - IX ZB 129/05, ZIP 2007, 440, 442 m.w.Nachw.). Denn das Insolvenzgericht hat ihm zur eigenen Entlastung zus344tzliche, dem Verwalter kraft Gesetzes nicht obliegende Aufgaben 374bertragen. Deren Erledigung darf jedenfalls dann, wenn sie einen nicht unerheblichen Mehraufwand erfordert, nicht unverg374tet bleiben. Mit dem Zuschlag wird der personelle Bearbeitungs-aufwand verg374tet. Dadurch wird der Grundsatz gewahrt, dass der Staat f374r die Erledigung von im 366ffentlichen Interesse liegenden Aufgaben Staatsb374rger im Rahmen ihrer Berufst344tigkeit nicht ohne angemessene Verg374tung in Anspruch nehmen darf (BGHZ 157, 282, 288; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO). Dass die Mindestverg374tung nach der Zahl der Gl344ubiger gestaffelt ist, steht einem Zuschlag nach diesen Grunds344tzen nicht entgegen, weil hierdurch grunds344tzlich nur die Regelt344tigkeit verg374tet wird. 30 F374r die Gew344hrung eines Verg374tungszuschlages ist allerdings zu verlan-gen, dass durch die 334bertragung der Zustellungen ein ins Gewicht fallender Mehraufwand bewirkt worden ist. Im Allgemeinen ist dies dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter mindestens 100 Zustellungen hat besorgen m374ssen 31 - 13 - (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 aaO). Da die Insolvenzverwalterin hier geltend macht, sie habe 35 Zustellungen besorgen m374ssen, ist dieser Schwel-lenwert nicht erreicht. Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wetzlar, Entscheidung vom 28.12.2004 - 3 IN 95/04 - LG Limburg, Entscheidung vom 26.01.2005 - 7 T 30/05 -
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