BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/08 vom 16. September 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. September 2009 beschlossen: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gegen den Senatsbe-schluss vom 2. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Gegenvorstellung der Schuldnerin gibt keinen Anlass f374r eine den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2009 ab344ndernde Entscheidung. 1 Soweit die Schuldnerin Tatsachen vortr344gt, die bereits Gegenstand der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts waren, hat der Senat sie bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt. Soweit mit der Gegenvorstellung neue Tatsachen behauptet werden, d374rfen diese vom Senat nicht ber374cksichtigt werden, weil er auf eine rechtliche Nachpr374fung der angefochtenen Entscheidung beschr344nkt ist. Grundlage der Nachpr374fung ist der vom Beschwerdegericht festgestellte Sachverhalt (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). 2 Ob das Insolvenzgericht Anlass gehabt h344tte, die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vermieter in das Gl344ubiger- und Forderungsverzeichnis 3 - 3 - aufzunehmen war, kann dahinstehen. Dies w374rde die Schuldnerin nicht von ih-ren eigenen Verpflichtungen entbinden. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 - LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -
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