BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/08 vom 2. Juli 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 305 Abs. 1 Nr. 3, 247 290 Abs. 1 Nr. 6 Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forde-rungen vors344tzlich oder grob fahrl344ssig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelm344337ig zu versagen. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08 - LG Landshut AG Landshut - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin S. R. beantragte im Jahr 2002 die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Sie legte gem344337 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO ein Verzeichnis ihrer Gl344ubiger und deren Forderungen vor. Eine Forderung des Gl344ubigers zu 1 war darin nicht aufgef374hrt. Nach Er366ffnung des Verfahrens meldete der Gl344ubiger zu 1 als fr374herer Vermieter der Schuldnerin eine Forderung in H366he von 2.932,82 200 zuz374glich Zinsen und Kosten f374r die Abl366sung einer K374chenein-richtung und von Einbaum366beln an, die zur Tabelle festgestellt wurde. In dem vom Insolvenzgericht gem344337 247 312 Abs. 2 InsO (in der bis zum 30. Juni 2007 1 - 3 - geltenden Fassung) angeordneten schriftlichen Verfahren beantragten die Gl344ubiger zu 1 und 2 die Versagung der Restschuldbefreiung, u.a. weil die Schuldnerin das Gl344ubigerverzeichnis unvollst344ndig ausgef374llt habe. Die Schuldnerin trat dem mit der Behauptung entgegen, der Gl344ubiger zu 1 habe keine Forderung gegen sie. Die urspr374nglich vereinbarte Abl366sesumme von 15.000 DM sei zu hoch, weil sich herausgestellt habe, dass die M366bel viel 344lter gewesen seien als vom Gl344ubiger zu 1 angegeben. Sie habe an ihn bereits mehr bezahlt, als ihm zustehe. Amts- und Landgericht haben der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt. Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht begr374ndet. 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Restschuldbefreiung sei zu versagen, weil die Schuldnerin in dem nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzule-genden Verzeichnis ihrer Gl344ubiger und deren Forderungen zumindest grob fahrl344ssig unrichtige oder unvollst344ndige Angaben gemacht habe, indem sie die Forderung des Gl344ubigers zu 1 nicht angegeben habe (247 290 Abs. 1 Nr. 6 In-sO). 3 2. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 a) Die Angaben der Schuldnerin in dem Gl344ubiger- und Forderungsver-zeichnis, das sie als Verbraucherin gem344337 247 304 Abs. 1 Satz 1, 247 305 Abs. 1 5 - 4 - Nr. 3 InsO vorzulegen hatte, waren bez374glich des Gl344ubigers zu 1 unvollst344n-dig. aa) Die Frage, ob in einem solchen Verzeichnis auch Gl344ubiger aufzu-f374hren sind, deren Forderungen nach Ansicht des Schuldners nicht berechtigt sind, wird allerdings von den Instanzgerichten und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet und ist h366chstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 205/07, ZInsO 2008, 860, 861 Rn. 9). W344hrend nach wohl herrschender Auffassung auch Gl344ubiger mit bestrittenen Forderungen im Verzeichnis aufgef374hrt werden m374ssen (LG Kassel ZInsO 2002, 1147, 1148; AG Hamburg, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - 68c IK 187/04, juris; M374nchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl. 247 305 Rn. 44; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 305 Rn. 24; Graf-Schlicker/Sabel, InsO 247 305 Rn. 27; Hess/Oberm374ller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsol-venz 3. Aufl. Rn. 846; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rn. 915), halten andere dies lediglich f374r ratsam (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 305 Rn. 38; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 305 Rn. 101; Goetsch/Fluck in Breuti-gam/Blersch/Goetsch, InsO 247 305 Rn. 38; Sinz/Wegener/Hefermehl, Verbrau-cherinsolvenz und Insolvenz von Kleinunternehmern Rn. 90 f; Prziklang, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung S. 27) oder gar f374r ganz ent-behrlich (FK-InsO/Grote, 5. Aufl. 247 305 Rn. 24b). 6 bb) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Auch Gl344ubiger mit vom Schuldner bestrittenen Forderungen m374ssen im Verzeichnis nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgef374hrt werden. 7 (1) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen zu verzeichnen sind. Gegen den 8 - 5 - Schuldner gerichtet sind alle Forderungen, die von Gl344ubigern geltend gemacht werden, auch wenn sie vom Schuldner bestritten sind. (2) Auch der Zweck der Vorschrift spricht f374r dieses Verst344ndnis. Die im Verbraucherinsolvenzverfahren bestehende Pflicht des Schuldners, Verzeich-nisse seines Verm366gens und Einkommens, seiner Gl344ubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorzulegen, dient der Entlastung des Gerichts und der Information der Gl344ubiger 374ber die Grundlagen der geplanten Schuldenbereini-gung (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461). Dieser Zweck wird nur erf374llt, wenn der Schuldner auch Gl344ubiger mit streitigen Forde-rungen benennt. 9 Im 334brigen erg344be sich, wollte man den Schuldner f374r berechtigt anse-hen, Forderungen, die er bestreitet, nicht in das vorzulegende Verzeichnis auf-zunehmen, ein Wertungswiderspruch zu der gefestigten Rechtsprechung, wo-nach es nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen darf, Angaben zu un-terlassen, weil sie vermeintlich "f374r die Gl344ubiger uninteressant" sind (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; v. 17. M344rz 2005, aaO). 10 (3) Dem Schuldner wird mit der Verpflichtung, auch streitige Forderungen anzugeben, nichts Unzumutbares abverlangt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde rechtfertigt die Formulierung des Gesetzes nicht die An-nahme des Schuldners, er anerkenne den Bestand einer Forderung, wenn er sie in das Verzeichnis aufnehme. Eine solche Wirkung ist mit der Aufnahme der Forderung in das Verzeichnis nicht verbunden. Der Schuldner muss allerdings im Verzeichnis deutlich machen, dass er die Forderung bestreitet. Dies ist schon deshalb notwendig, weil er sonst m366glicherweise das Bestehen einer 11 - 6 - nicht begr374ndeten Forderung vorspiegelt, was ebenfalls zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Verzeichnisses f374hren kann. Im Schuldenbereinigungsplan kann der Schuldner die von ihm bestrittene Forde-rung mit dem Wert "Null" ber374cksichtigen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 12/7302 S. 191). Wird der Schuldenbereini-gungsplan nicht angenommen und das Insolvenzverfahren er366ffnet, kann der Treuh344nder der Feststellung der Forderung zur Tabelle widersprechen. Wird die Forderung zur Tabelle festgestellt, kann der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens - falls es nicht ohnehin zur Restschuldbefreiung kommt - seine Rechte weiterhin geltend machen, wenn er die Forderung zuvor bestritten hat, weil der Gl344ubiger dann aus der Tabelleneintragung nicht vollstrecken kann (247 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Erw344chst dem Schuldner somit aus der Angabe des Gl344ubigers einer bestrittenen Forderung kein rechtlich erheblicher Nachteil, be-st374nde auf der anderen Seite f374r den Gl344ubiger die Gefahr, von dem Insolvenz-verfahren keine Kenntnis zu erlangen und seine Forderung im Falle der Ertei-lung der Restschuldbefreiung zu verlieren, wenn diese vom Schuldner ver-schwiegen wird. Die Auffassung, dass auch Gl344ubiger mit bestrittenen Forde-rungen im Verzeichnis nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO angegeben werden m374s-sen, verdient daher den Vorzug. b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Beschwerdegericht das Ver-halten der Schuldnerin als grob fahrl344ssig beurteilt hat. 12 aa) Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrl344ssigkeit ein Han-deln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew366hnlich hohem Ma-337e verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende 334berlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedr344ngt h344tte. Bei der groben Fahrl344ssigkeit 13 - 7 - handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtver-letzung (BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2009 - IX ZB 212/08, WM 2009, 857, 858 Rn. 7 m.w.N.). Die Feststellung dieser Voraussetzungen ist Sache des Tatrich-ters. Der Nachpr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2009 aaO). bb) Ein Rechtsfehler der beschriebenen Art ist dem Beschwerdegericht nicht unterlaufen. Allerdings spricht zun344chst einiges daf374r, dass die fehlerhafte Beantwortung einer Rechtsfrage, die in Fachkreisen unterschiedlich behandelt wird, durch einen Laien kaum grob fahrl344ssig sein kann. Indes hat das Be-schwerdegericht, ausgehend von dem in der Rechtsprechung anerkannten Begriff der groben Fahrl344ssigkeit, mit Recht entscheidend auf den Wortlaut der Fragestellungen in dem von der Schuldnerin verwendeten amtlichen Formular eines Gl344ubiger- und Forderungsverzeichnisses abgestellt. Dort ist nicht nur in der 334berschrift der Wortlaut des Gesetzes (Verzeichnis der Gl344ubiger und Ver-zeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen) wiedergegeben, sondern in der Rubrik "Forderungsgrund" ausdr374cklich angef374gt, dass hier "ge-gebenenfalls Angaben zum Bestand und zur Berechtigung der Forderung" zu machen sind. Die W374rdigung des Beschwerdegerichts, bei der gebotenen sorg-f344ltigen Durcharbeitung der Formulare habe sich der Schuldnerin deshalb die Einsicht aufdr344ngen m374ssen, dass auch die von ihr bestrittene Forderung des Gl344ubigers zu 1 einzutragen war, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der An-sicht der Rechtsbeschwerde kann sich die Schuldnerin nicht auf einen nachvoll-ziehbaren Rechtsirrtum berufen, der selbst im Falle der Vermeidbarkeit nur den Vorwurf der einfachen, nicht aber der groben Fahrl344ssigkeit rechtfertigen w374rde. Ist die gesetzliche Auskunftspflicht durch eine Erl344uterung in dem zu verwen- 14 - 8 - denden amtlichen Formular in einer Weise konkretisiert, die auch bei einem mit insolvenzrechtlichen Begriffen nicht n344her vertrauten Schuldner keine Unklar-heit 374ber die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann, kann dieser nicht geltend machen, er habe das Gesetz anders verstanden (vgl. BGH, Beschl. v. 19. M344rz 2009 aaO Rn. 9). c) Die Versagung der Restschuldbefreiung ist unter den gegebenen Um-st344nden auch nicht unverh344ltnism344337ig. Zwar darf bei ganz unwesentlichen Ver-st366337en die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. 9. De-zember 2004 - IX ZB 132/04, NZI 2005, 233, 234 m.w.N.). Das Verschweigen des Gl344ubigers zu 1 war jedoch kein ganz unwesentlicher Versto337. Nach dem Schlussverzeichnis des Treuh344nders gab es insgesamt nur elf Gl344ubiger. Die verschwiegene Forderung belief sich einschlie337lich Zinsen und Kosten auf an-n344hernd 4.000 200 und war bei angemeldeten Forderungen in H366he von insge-samt rund 143.000 200 auch der H366he nach nicht unerheblich. 15 d) Die unvollst344ndigen Angaben der Schuldnerin waren ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger zu gef344hrden. Dass es unter den konkreten Umst344nden zu keiner Gl344ubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gl344ubiger zu 1 anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung angemeldet hat, ist unerheblich. Denn die Versagung der Rest-schuldbefreiung gem344337 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigende Wirkung der falschen oder unvollst344ndi-gen Angaben grunds344tzlich nicht voraus (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 aaO). 16 - 9 - 3. Ob die Voraussetzungen weiterer Versagungsgr374nde vorlagen, durfte das Beschwerdegericht unter diesen Umst344nden offen lassen. 17 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung vom 25.01.2008 - 4 IK 445/02 - LG Landshut, Entscheidung vom 29.02.2008 - 32 T 499/08 -
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