BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/09 vom 16. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverh344ltnism344337ig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gest374tzter Versagungsantrag gestellt worden ist. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 1. November 2002 die Er366ffnung des Re-gelinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen und Restschuldbefreiung. In dem mit seinen Antr344gen vorgelegten Verm366gensverzeichnis f374hrte er eine ihm ge-h366rende Eigentumswohnung auf Mallorca nicht auf, und im Gl344ubigerverzeich-nis nannte er seine Mutter nicht. Mit Beschluss vom 24. Februar 2003 er366ffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Nach der Erkl344rung des Insol-venzverwalters ging bei ihm am 16. Mai 2003 ein Schreiben des Schuldners 1 - 3 - vom 14. Mai 2003 ein, in dem dieser mitteilte, seine Mutter habe im Jahr 1993 auf seinen Namen eine Wohnung auf Mallorca als Alterssitz gekauft. Am 4. Mai 2006 meldete die Mutter des Schuldners eine Darlehensforderung 374ber rund 800.000 200 gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwal-ter gab die mit Grundpfandrechten zugunsten der Mutter des Schuldners und zugunsten einer spanischen Bank belastete Eigentumswohnung am 28. Febru-ar 2007 aus dem Insolvenzbeschlag frei. Auf die im Schlusstermin gestellten Antr344ge des weiteren Beteiligten zu 1 und einer weiteren Gl344ubigerin hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen eines Versto-337es gegen die Obliegenheit des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zun344chst versagt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat es seine Entscheidung im Abhil-feverfahren aufgehoben und die Versagungsantr344ge zur374ckgewiesen. Die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 f374hrte zur erneuten Versagung der Restschuldbefreiung durch das Beschwerdegericht. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung dieser Ent-scheidung und die Zur374ckweisung der sofortigen Beschwerde des weiteren Be-teiligten zu 1. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 Abs. 1 bis 3, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Sie f374hrt in der Sache zur Aufhebung der an-gefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-schwerdegericht. 2 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Schuldner habe grob fahr-l344ssig seine Auskunftspflicht nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, weil er in seinem Insolvenzantrag weder die in seinem Eigentum stehende Immobilie auf Mallorca noch die Verbindlichkeit gegen374ber seiner Mutter 374ber rund 800.000 200 angegeben habe. Das Schreiben des Schuldners vom 14. Mai 2003 verm366ge den Vorwurf grober Fahrl344ssigkeit nicht zu entkr344ften. Es gen374ge entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch nicht, um den Versagungstatbestand zu be-seitigen, weil eine - vom Gesetz ohnehin nicht vorgesehene - Heilung eines Versto337es nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht in Betracht komme. Ob das Grundst374ck wertaussch366pfend belastet gewesen sei, sei unerheblich, weil der Versagungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine tats344chliche Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger nicht voraussetze. 3 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. 4 a) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe grob fahrl344ssig eine gesetzliche Auskunftspflicht verletzt und deshalb den Versa-gungstatbestand des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erf374llt, indem er die Eigentums-wohnung auf Mallorca in dem mit seinem Er366ffnungsantrag vorgelegten Verm366-gensverzeichnis nicht angab, ist allerdings rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beeintr344chtigung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgl344ubiger setzt die-ser Versagungstatbestand nicht voraus. Es gen374gt, dass die Verletzung der Auskunftspflicht nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgl344u-biger zu gef344hrden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10). Dies war hier zweifelsfrei der Fall. 5 - 5 - b) Das Beschwerdegericht hat jedoch die Pr374fung vers344umt, ob die Ver-sagung der Restschuldbefreiung unverh344ltnism344337ig ist (vgl. dazu allgemein BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009, aaO Rn. 18). Holt der Schuldner im Regelin-solvenzverfahren von sich aus eine gebotene, aber zun344chst von ihm unterlas-sene Auskunftserteilung nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein Versa-gungsantrag gestellt ist, beeintr344chtigt seine Obliegenheitsverletzung letztlich die Gl344ubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist dann in der Regel unverh344ltnism344337ig (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 982; v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954 Rn. 9 und 11; v. 18. Februar 2010 - IX ZB 211/09, WM 2010, 718 Rn. 6). Die M366glichkeit einer solchen "Heilung" ist entgegen der Ansicht des Beschwerde-gerichts nicht auf den Zeitraum bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens be-schr344nkt. Diese Einschr344nkung gilt nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, weil dort schon f374r das der Verfahrenser366ffnung vorangehende Schuldenbereini-gungsverfahren richtige und vollst344ndige Angaben des Schuldners erforderlich sind (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. De-zember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 7; BayObLG NZI 2002, 392). 6 c) Das Beschwerdegericht ist zugunsten des Schuldners davon ausge-gangen, dass sein Schreiben vom 14. Mai 2003, in dem er auf seine Eigen-tumswohnung auf Mallorca hingewiesen hat, dem Insolvenzverwalter am 16. Mai 2003, also weniger als drei Monate nach der Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens und noch vor dem ersten Bericht des Insolvenzverwalters und vor der ersten Gl344ubigerversammlung, zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Eigentumswohnung als weiterer Verm366gensgegenstand des Schuldners im Insolvenzverfahren noch nicht bekannt. Dann liegt es nahe, dass die Nichtan-gabe dieses Verm366gensgegenstands in dem mit dem Er366ffnungsantrag vorge- 7 - 6 - legten Verzeichnis jedenfalls f374r sich allein die Versagung der Restschuldbe-freiung nicht rechtfertigt. d) Die vom Beschwerdegericht bisher getroffenen Feststellungen erlau-ben es nicht, die Versagung der Restschuldbefreiung auf den Umstand zu st374t-zen, dass der Schuldner in den mit dem Er366ffnungsantrag eingereichten Unter-lagen die Darlehensforderung seiner Mutter nicht angegeben hat. Insoweit liegt der objektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ebenfalls vor. Das Beschwerdegericht hat jedoch keine Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit) und zu der Behauptung des Schuldners getroffen, er habe auch insoweit sein ur-spr374ngliches Vers344umnis rechtzeitig korrigiert. 8 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts war danach aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht m366glich, da nach dem festgestellten Sachverh344ltnis die Sache nicht zur End-entscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zun344chst sind im Blick auf die Nichtangabe der Forderung der Mutter des Schuldners die erforderlichen Fest-stellungen nachzuholen. Sodann ist zu pr374fen, ob die Versagung der Rest- 9 - 7 - schuldbefreiung verh344ltnism344337ig ist, sei es allein wegen einer der beiden in Re-de stehenden Pflichtverletzungen oder bei einer Gesamtbetrachtung. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.04.2008 - 104 IN 6019/02 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.02.2009 - 86 T 531/08 -
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