BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 3 1 /10 vom 29. Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - z u- gleich Familiensenat - vom 27. Oktober 2010 (33 UF 15 3 8 /10) aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 1453 /0 9 ) abg e- ändert. Der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009 , ihm für die Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung nebst Auslagenersatz zu zahlen, wird zurückgewiesen. Von der Erhebung der Gerichtsk osten wird abgesehen. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: A. Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz se iner Aufwendungen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 1 2 . November 200 9 be stellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, das K . J . M . e.V. , zum Vo r- mund für ein minderjähriges Kind. D as Amtsgericht hat auf Antrag de s Beteiligten zu 1 dessen Vergütung für das Jahr 2009 s amt Auslagenersatz auf 115,14 A n- trag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staatskasse (im Folgenden Beteiligte r zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesg e- richt mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Beteiligten zu 1 gestellten Antrages . V orliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung , weil der Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2009 datiert . Zutreffend hat das B e- schwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens , wie etwa einer Vormundschaft , gestellt wird und zu einer End - entscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG - RG einleitet (Sena tsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt) . 2 3 4 5 6 - 4 - I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig . Der Präsident des Landgerichts, der die Recht s- beschwerde für den Beteiligten zu 2 eingelegt hat, ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG postulationsfähig (vgl. Se natsbeschluss vom 7. Juli 2010 XII ZB 1 49/10 - FamRZ 2010, 1544). II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet . N ach § 1836 Abs. 3 BGB kann ein zum Vormund bestellter Verein k eine Vergütung beanspruchen. Ebenso wenig kann er von der Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB Ersatz seine r Aufw endungen verlangen (Palandt/ Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 21 ) bzw. nach § 1835 a Abs. 5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen . Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Sen atsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - Fam RZ 2007, 900, 901) nicht fest. Der Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB und der hierzu ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann "nach geltendem Recht in Verein als Vormund weder Vorschuss für Aufwendungen noch eine Vergütung für seine T ätigkeit verlangen" (BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Der G e- 7 8 9 10 11 - 5 - setzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die Betreuungsve r- ein e fortgeschrieben ( vgl. BT - Drucks. 11 /4528 S. 157). Die Einräumung eines Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geb o- ten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmitarbeiters möglich ist und diese einen Vergütung s- anspruch nach sich zieht, wobei die zugunsten eines Betreuungsvereins best e- henden Vergütungsvorschriften der §§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, 7 VBVG auf einen Vormundschaftsverein analog anzuwenden sind. 12 - 6 - Wegen der weiteren Begründung nimmt der Sen at auf seine Beschlüsse vom 25. Mai 2011 Bezug (XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hahne Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkham - mer ist urlaubsbedingt verhindert zu unter - schreiben Hahne Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Landshut, Entscheidung v om 30.06.2010 - 59 F 1453/09 - OLG München, Entscheidung vom 27.10.2010 - 33 UF 1538/10 - 13
Full & Egal Universal Law Academy