BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 631/12 v om 13. Februar 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Februar 2013 durch den Vorsit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Nedden - Bo eger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 16 . Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 1 2 . Oktober 201 2 aufgeho ben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsteller be i der BMW AG erworbenen Anrechte entschieden wor den ist , und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des A n- tragstellers bei der BMW AG (Vers. - Nr.: ) z u- gunsten der An tragsgegnerin e in Anrecht in Höhe von 6.411,28 , bezogen auf den 31. August 2011 als Ende der Ehezeit , bei der Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG begründet. Die BMW AG wird verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5,15 % vom 1. Septemb er 2011 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an die Versorgungsausgleichskasse Pensionskasse VVaG zu zahlen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstatt et. Beschwe rdewert : 1. 605 - 3 - Gründe : I. D ie am 1. August 2003 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf einen am 15. September 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch Endbes chluss des Amtsgerichts vom 29. März 2012 rechtskräftig geschieden . Während der ehevertraglich vereinbart en Ausgleichszeit haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Dan e- ben hat der Antragsteller Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Betei ligten zu 2 ( BMW AG ) erworben . Das Amtsgericht hat den Verso r- gungsa usgleich im Scheidungsverbund geregelt und dabei die von den Parteien erworbenen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt. Fe r- ner hat es zulasten des von dem Antra gsteller bei der Beteiligten zu 2 erworb e- nen betrieblichen Anrechts im Weg e interner Teilung zugunsten der Antrag s- gegnerin e in Anrecht in Höhe von 4.406,60 Juli 2009, übertra gen. Hiergegen richte t sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 , die darauf hinweist, bereits in erster Instanz auf eine externe Te ilung des Anrechts ang e- tragen zu haben. Das Oberlandesg e richt hat soweit für das Rechtsbeschwe r- deverfahren von Interesse die Entscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass es im Wege externer Teilung zulasten des Anrechts des A n- tragstellers bei der Beteiligten zu 2 zugunsten de r Antragsgegnerin bei der B e- teilig ten zu 3 (Versorgungsausgleichskasse ) e in Anrecht in Höhe von 6.411,28 ebst Zinsen in Höhe von 5,15 % seit dem 1. September 2011 b e- gründet hat. Den von der Beteiligten zu 2 begehrten Ausspruch zur Beendigung des Zinslaufes bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgung s- ausgleich hat das Oberlandesgericht abge lehnt, weil nach seiner Auffassung 1 2 3 - 4 - Zinsen bis zur Zahlung des Ausgleichsbetrages an den Zielversorgungsträger zu leisten seien. Gegen die Entscheidung zum Zinslauf wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde . I I . Die Recht sbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg und führt im Umfang der A n- fechtung zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Verzinsung des Ausgleichs wertes ist für den Zeitraum seit d em Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsau s- gleich anzuordnen. Soweit demgegenüber mit dem Beschwerdegericht die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichs wertes grun d- sätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 zur Veröffentlichung bestimmt) . Die Anordnung der externe n Teilung ist ein richterlicher Ges taltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielverso r- gung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Recht s- verhältnis ausgebaut . De r ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb b e- reits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu begründenden Anrechts einen Anspruch auf d ie von der Zielversorgung nach seiner Versorgungsordnung gewährten Leistungen , und zwar u nabhängig davon , ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltran s- 4 5 6 7 - 5 - fer zwischen dem Träger der Zielversorgung und dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger kommt. Das Risiko der Bei treibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalb e- trages trägt somit der Träger der Zielversorgung ( Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Johannsen /Henrich/ Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/ Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30 ; FAKomm - FamR/ Wick 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431 ; kritisch hierzu MünchKomm BGB /Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9 ) . Dies e Ris i- koverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT - Drucks. 16/10444 S. 95) , was sich auch daraus erschließt, dass für die g e- setzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG ) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als " S o n- derbestimmung " (BT - Drucks. 16/10444 S. 101) bezeichnete Vorschrift gescha f- fen wurde, durch die an sich systemwidrig die Begründung des Anrechts z u- gunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verzinsung des Ausgleichswertes über d en Zeitpunkt der Recht skraft der En t- scheidung zum Versorgungsausgleich hinaus . D er ausgleichsberechtigte Eh e- gatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit deren Rechtskraft beim Träger der Zielve r- sorgung ein Anrech t in einer konkret bestimm baren Höhe . Selbst wenn man was allerdings zweifelhaft erscheint davon ausgehen wollte, dass der Verzi n- sungsvorgang im Versorgungssystem des Zielversorgungsträgers erst nach Eingang des zu transferierenden Betrages beginnt (s o Borth Versorgungsau s- gleich 6. Aufl. Rn. 1139), gebieten weder die Interessen der ausgleichsberec h- tigten Person noch die Interessen des Zielversorgungsträgers die Anordnung 8 - 6 - einer über die Rechtskraft der Entscheidung hinausgehende n Verzinsung . Lei s- tet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§ § 288 ff. BGB) seinen Verzögerungssch a- den geltend ma chen; dieser Schaden kann si ch auch auf die kapitalisierten Zi n- sen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Verso r- gungsträ gers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senat s- be schluss vom 6. Februar 2013 XII Z B 204/11 zur Veröffentlichung b e- stimmt ) . - 7 - Von einer weitergehenden Begründu ng der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Schilling Klinkhammer Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 29.03.2012 - 534 F 9842/11 - OLG München, Entscheidun g vom 12.10.2012 - 16 UF 707/12 - 9
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